Auftragsprofil der Bundesregierung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Das "Auftragsprofil der Bundesregierung" für den BND, wie berichtet in http://www.tagesschau.de/inland/startseite/spionage-117.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. August 2014
  • Frist
    20. September 2014
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das "Auftra…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Auftragsprofil der Bundesregierung [#7164]
Datum
19. August 2014 10:31
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das "Auftragsprofil der Bundesregierung" für den BND, wie berichtet in http://www.tagesschau.de/inland/startseite/spionage-117.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundeskanzleramt
AZ 13IFG-02814 In 2014 NA 064 Sehr geehrter Herr Meister, mit Schreiben vom 19. August 2014 beantragten Sie auf d…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
AZ 13IFG-02814 In 2014 NA 064
Datum
11. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
134,0 KB
Sehr geehrter Herr Meister, mit Schreiben vom 19. August 2014 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (iFG) Informationszugang zum Aufiragsprofil der Bundesregierung für den BND. Auf ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Gründe: I. § 1 Abs. 1 lFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzw Iich normierter Versagungsgrund vorliegt. Der Zugang zu folgendem Dokument wird versagt: Lfd Nr.: 1 Aktenzeichen: 603 - 15125 - In 3/33/11 Band: 25 Datum des Dokuments: 13.12.2011 Bezeichnung/Beschreibung: Auftragsprofil der Bundesregierung von 2009 in der Fassung von 12/2011 Versagungdgründe: § 3 Nr. 1c, § 3 Nr. 4 IFG § 3 Nr. 1c IFG Nach 5 3 Nr. 1c IFG besteht der Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Dies ist vorliegend der Fall: Der gesetzliche Auftrag des BND zur Beschaffung von Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik sind, wird thematisch und regional durch das Auftragsprofil der Bundesregierung (APB) konkretisiert. Das APB gliedert sich hierzu in die Bereiche Themen und Staaten und gibt so die jeweiligen Aufklärungsschwerpunkte für den BND vor. Die Offenlegung dieser Informationen ist geeignet, die Informationsgewinnung durch den Bundesnachrichtendienst in hohem Maße zu beeinträchtigen und auf diese Weise der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes insgesamt schweren Schaden zuzufügen. Dies führte zu einer Gefährdung oder zumindest Beeinträchtigung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands. Der Informationszugang ist daher gern. ä 3 Nr. 1c IFG abzulehnen. 53Nr.4IFG Nach ä 3 Nr. 4 IFG besteht der Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine VerwaltungsVorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Das Auftragsprofil der Bundesregierung für den BND ist nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA—Bund) als Geheim eingestuft. Gern. 5 3 Nr. 2 VSA-Bund sind Dokumente und Informationen mit dem Grad „Geheim“ u. a. dann einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bun— desrepublik Deutschland oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. Diese Voraussetzungen liegen aus den oben dargelegten Gründen nach wie vor vor. Der Informationszugang ist daher auch gern. ä 3 Nr. 4 IFG abzulehnen. II. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen