Sehr geehrte XXX
auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IGG) ergeht folgender
Bescheid:
Ihr Antrag auf Zusendung der Antworten der diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rundnote 17/2014 wird abgelehnt. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § l Abs. 1 Satz l IFG besteht nicht.
Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG entgegen.
Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann.
Geschützt werden durch § 3 Nr. l a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen.
Die diplomatischen Vertretungen haben auf die Rundnote 17/2014 des Auswärtigen Amts vom 6.08.2014 dem Auswärtigen Amt ihrerseits mit Verbalnote geantwortet. Es entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, Verbalnoten anderer Staaten vertraulich zu behandeln und deren Inhalt unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die besondere Bedeutung, die der Vertraulichkeit der Schriftstücke und der amtlichen Korrespondenz diplomatischer Missionen gesandtschaftsrechtlich beigemessen wird, verdeutlichen in allgemeiner Weise auch die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961 (s. hier Art. 24 und Art. 27 Abs. 2 WÜD).
Durch eine Herausgabe der Verbalnoten im Rahmen eines IFG-Antrags würde das Vertrauen der diplomatischen Vertretungen, ihre Korrespondenz mittels Verbalnote werde vom Auswärtigen Amt vertraulich behandelt werden, nachhaltig gestört. Dies gilt umso mehr, als der Inhalt der Antworten auf die Rundnote 17/2014 nachrichtendienstliche Angelegenheiten betrifft und die diplomatischen Vertretungen angesichts der Sensibilität solcher Informationen besonders darauf vertraut haben, dass diese nicht weiter gegeben werden. Die Herausgabe der Antworten der diplomatischen Vertretungen auf die Rundnote 17/2014 würde dieses im diplomatischen Verkehr anerkannte Vertrauen unterlaufen und dadurch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als vertrauenswürdiger Partner in den internationalen Beziehungen schweren Schaden zufügen.
Darüber hinaus kann dem Herausgabeanspruch auch wegen § 3 Nr. 7 IFG nicht entsprochen werden.
§ 3 Nr. 7 IFG schließt den Anspruch auf Informationszugang aus bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.
Vertraulich sind danach Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird.
Aus den Umständen der Übermittlung der Informationen ergibt sich hier deren Vertraulichkeit. Die Antworten der diplomatischen Vertretungen wurden dem Auswärtigen Amt auf dem Verbalnotenweg übermittelt. Dies geschah in der Erwartung, dass die Bundesrepublik Deutschland, wie im diplomatischen Verkehr üblich, die Informationen vertraulich behandeln wird.
Das Interesse der diplomatischen Vertretungen an der Vertraulichkeit der Information ist auch nicht entfallen.
Darüber hinaus besteht auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Interesse der diplomatischen Vertretungen an der vertraulichen Behandlung der Information. Die Antworten der diplomatischen Vertretungen betreffen nachrichtendienstliche Angelegenheiten. Bezüglich der deutschen Sicherheitsbehörden ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass deren künftige Aufgabenerfüllung erschwert werden und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden kann, wenn sich aus einer Offenlegung von Unterlagen Rückschlüsse auf ihre Organisation, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Daraus wird gefolgert, dass eine Behörde die Vorlage entsprechender Urkunden oder Akten oder die Erteilung solcher Auskünfte verweigern kann. Entsprechendes muss naturgemäß auch für die Arbeit ausländischer Sicherheitsbehörden gelten. Informationen über das in der Bundesrepublik eingesetzte nachrichtendienstliche Personal der diplomatischen Vertretungen würden derartige Rückschlüsse auf die Organisation der Sicherheitsbehörden und ihre Arbeitsweise zulassen. Daraus ergibt sich ein objektiv schutzwürdiges Interesse der diplomatischen Vertretungen an der vertraulichen Behandlung der Information.
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Mit freundlichen Grüßen