Antworten auf Rundnote 17/2014

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Die Antworten der diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rundnote 17/2014, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/19660/20140806_RundnoteND_17_2014.pdf.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. August 2014
  • Frist
    20. September 2014
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Antworten de…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Antworten auf Rundnote 17/2014 [#7170]
Datum
19. August 2014 17:03
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Antworten der diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rundnote 17/2014, siehe https://fragdenstaat.de/files/foi/19660/20140806_RundnoteND_17_2014.pdf.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Auswärtiges Amt
GZ: 505-511.E-IFG 0140819405509 Sehr geehrte XXX auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informatio…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
GZ: 505-511.E-IFG 0140819405509
Datum
18. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
168,1 KB
Sehr geehrte XXX auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IGG) ergeht folgender Bescheid: Ihr Antrag auf Zusendung der Antworten der diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rundnote 17/2014 wird abgelehnt. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § l Abs. 1 Satz l IFG besteht nicht. Dem Anspruch auf Informationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Geschützt werden durch § 3 Nr. l a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Die diplomatischen Vertretungen haben auf die Rundnote 17/2014 des Auswärtigen Amts vom 6.08.2014 dem Auswärtigen Amt ihrerseits mit Verbalnote geantwortet. Es entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, Verbalnoten anderer Staaten vertraulich zu behandeln und deren Inhalt unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die besondere Bedeutung, die der Vertraulichkeit der Schriftstücke und der amtlichen Korrespondenz diplomatischer Missionen gesandtschaftsrechtlich beigemessen wird, verdeutlichen in allgemeiner Weise auch die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961 (s. hier Art. 24 und Art. 27 Abs. 2 WÜD). Durch eine Herausgabe der Verbalnoten im Rahmen eines IFG-Antrags würde das Vertrauen der diplomatischen Vertretungen, ihre Korrespondenz mittels Verbalnote werde vom Auswärtigen Amt vertraulich behandelt werden, nachhaltig gestört. Dies gilt umso mehr, als der Inhalt der Antworten auf die Rundnote 17/2014 nachrichtendienstliche Angelegenheiten betrifft und die diplomatischen Vertretungen angesichts der Sensibilität solcher Informationen besonders darauf vertraut haben, dass diese nicht weiter gegeben werden. Die Herausgabe der Antworten der diplomatischen Vertretungen auf die Rundnote 17/2014 würde dieses im diplomatischen Verkehr anerkannte Vertrauen unterlaufen und dadurch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als vertrauenswürdiger Partner in den internationalen Beziehungen schweren Schaden zufügen. Darüber hinaus kann dem Herausgabeanspruch auch wegen § 3 Nr. 7 IFG nicht entsprochen werden. § 3 Nr. 7 IFG schließt den Anspruch auf Informationszugang aus bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Vertraulich sind danach Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Aus den Umständen der Übermittlung der Informationen ergibt sich hier deren Vertraulichkeit. Die Antworten der diplomatischen Vertretungen wurden dem Auswärtigen Amt auf dem Verbalnotenweg übermittelt. Dies geschah in der Erwartung, dass die Bundesrepublik Deutschland, wie im diplomatischen Verkehr üblich, die Informationen vertraulich behandeln wird. Das Interesse der diplomatischen Vertretungen an der Vertraulichkeit der Information ist auch nicht entfallen. Darüber hinaus besteht auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Interesse der diplomatischen Vertretungen an der vertraulichen Behandlung der Information. Die Antworten der diplomatischen Vertretungen betreffen nachrichtendienstliche Angelegenheiten. Bezüglich der deutschen Sicherheitsbehörden ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass deren künftige Aufgabenerfüllung erschwert werden und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden kann, wenn sich aus einer Offenlegung von Unterlagen Rückschlüsse auf ihre Organisation, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Daraus wird gefolgert, dass eine Behörde die Vorlage entsprechender Urkunden oder Akten oder die Erteilung solcher Auskünfte verweigern kann. Entsprechendes muss naturgemäß auch für die Arbeit ausländischer Sicherheitsbehörden gelten. Informationen über das in der Bundesrepublik eingesetzte nachrichtendienstliche Personal der diplomatischen Vertretungen würden derartige Rückschlüsse auf die Organisation der Sicherheitsbehörden und ihre Arbeitsweise zulassen. Daraus ergibt sich ein objektiv schutzwürdiges Interesse der diplomatischen Vertretungen an der vertraulichen Behandlung der Information. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen