Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Das Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy Version 4.20.

Wir hatten bereits Kontakt bei meiner IFG-Anfrage nach der "Quellcodeprüfung und das Prüfergebnis der Quellen-TKÜ Software der Firma Eleman/Gamma": https://fragdenstaat.de/anfrage/quellcodeprufung-quellen-tku-elemangamma-2/

Im April 2014 haben sie mir mitgeteilt, "dass ein Abschlussbericht noch nicht beim Bundeskriminalamt eingegangen ist."

In einem mir vorliegenden Dokument aus dem Februar 2014 schreiben sie: "Im Rahmen der Prüfung der Software-Version 4.20 wurden durch die Firma CSC Deutschland Solutions GmbH bereits im Jahr 2012 Abweichungen der Software von den Vergaben der Standardisierenden Leistungsbeschreibung (SLB) sowie funktionale Defizite festgestellt. Diese machten eine Software-Anpassung erforderlich."

Dieses Prüfergebnis der Version 4.20 beantrage ich hiermit.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. August 2014
  • Frist
    23. September 2014
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Prüfergebnis…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20 [#7186]
Datum
20. August 2014 18:12
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy Version 4.20. Wir hatten bereits Kontakt bei meiner IFG-Anfrage nach der "Quellcodeprüfung und das Prüfergebnis der Quellen-TKÜ Software der Firma Eleman/Gamma": https://fragdenstaat.de/anfrage/quellcodeprufung-quellen-tku-elemangamma-2/ Im April 2014 haben sie mir mitgeteilt, "dass ein Abschlussbericht noch nicht beim Bundeskriminalamt eingegangen ist." In einem mir vorliegenden Dokument aus dem Februar 2014 schreiben sie: "Im Rahmen der Prüfung der Software-Version 4.20 wurden durch die Firma CSC Deutschland Solutions GmbH bereits im Jahr 2012 Abweichungen der Software von den Vergaben der Standardisierenden Leistungsbeschreibung (SLB) sowie funktionale Defizite festgestellt. Diese machten eine Software-Anpassung erforderlich." Dieses Prüfergebnis der Version 4.20 beantrage ich hiermit.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskriminalamt
ihre Anfrage vom 20.08.2014 über www.fragdenstaat.de Sehr geehrte mit Antrag vom 20.08.2014 bitten Sie um Zusendu…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
ihre Anfrage vom 20.08.2014 über www.fragdenstaat.de
Datum
23. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
119,0 KB
Sehr geehrte mit Antrag vom 20.08.2014 bitten Sie um Zusendung des „Prüfergebnis[ses] der Quellen-TKÜ-Software FinSpy Version 4.20“. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1; § 3 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 S. 1 IFG wie folgt entschieden: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1.: Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese eine besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG). Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die begehrten Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Der dem BKA vorliegende Zwischenbericht der Firma CSC zur Prüfung der Version 4.20 der Quellen-TKÜ-Software FinSpy ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „GEHEIM“ eingestuft. Der Zwischenbericht unterliegt der durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (VS-Anweisung – VSA) geregelten Geheimhaltung. Die Gründe für die Einstufung wurden anlässlich Ihres Antrages erneut geprüft. Nach fachlicher Prüfung wurde festgestellt, dass die o.a. Einstufung aufrechterhalten bleibt; die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung des Zwischenberichts als Verschlusssache liegen weiterhin vor. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen das Dokument als Ganzes. Da vorliegend auch Belange der Herstellerfirma nach § 6 IF G durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt sind, müsste dieser grundsätzlich nach § 8 Abs. l IFG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Vor dem Hintergrund des aber ohnehin vorliegenden Verweigerungsgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG wurde schon aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis von der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. l IFG abgesehen. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 — V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software Fin…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20 [#7186]
Datum
23. September 2014 12:16
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20" vom 20.08.2014 (#7186) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 7186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20" [#7186]
Datum
30. September 2014 18:20
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/7186 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil nicht deutlich wird, warum das Dokument einen Geheimhaltungsgrad erhalten hat und warum dieser nicht aufgehoben werden kann. Zudem wird zwar gesagt, dass "Gründe für die Einstufung anlässlich Ihres Antrages erneut geprüft [wurden]". Außer dem Ergebnis, "dass die o.a. Einstufung aufrechterhalten bleibt" wird aber nicht deutlich, worin die Überprüfung bestand und welche Gründe für die aufrechterhaltene Geheimhaltung bestehen. Besonders die Behauptung, "die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen das Dokument als Ganzes", weswegen eine Schwärzung "nicht in Betracht [kommt]", ist nicht nachvollziehbar. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. Oktober 2014 11:29
Status
Warte auf Antwort
126,9 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Mit Brief vom 23. September 2014 lehnen sie me…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Vermittlung bei Anfrage "Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20" [#7186]
Datum
13. Oktober 2014 17:14
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Mit Brief vom 23. September 2014 lehnen sie meinen IFG-Antrag zum „Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software FinSpy 4.20“ ab. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein. Ich habe zwischenzeitlich die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten. Ich möchte sie bitten, das Verfahren auszusetzen, bis die Angelegenheit zwischen BfDI und BKA erörtert ist. Eine weitere Begründung behalte ich mir vor. Den Verfahrensweg halte ich mir offen. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskriminalamt
Ihre Anfrage vom 20.08.2014 über www.fragdenstaat.de Sehr geehrte hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widersp…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.08.2014 über www.fragdenstaat.de
Datum
16. Oktober 2014
Status
Warte auf Antwort
40,4 KB
Sehr geehrte hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 13.10.2014. Ihr Widerspruch wurde zuständigkeitshalber an das Justitiariat ZV15 weitergeleitet und dessen Bearbeitung ausgesetzt. Von dort erhalten Sie – wie von Ihnen vorgeschlagen – erst nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens durch den BfDI weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Eingabe bei der BfDI Sehr geehrter Herr Meister, beigefügtes Dokument erhalten Sie mit der Bitte um Kenntni…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe bei der BfDI
Datum
8. Januar 2015 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
136,0 KB
Sehr geehrter Herr Meister, beigefügtes Dokument erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Ihr Widerspruch vom 13.10.2014 bitte teilen Sie mir mit, ob Sie vor dem Hintergrund der seitens der BfDI vertreten…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 13.10.2014
Datum
20. Februar 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
26,9 KB
bitte teilen Sie mir mit, ob Sie vor dem Hintergrund der seitens der BfDI vertretenen Auffassung an Ihrem Widerspruch festhalten oder diesen zurücknehmen. Für eine zeitnahe Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr Widerspruch vom 13.10.2014 [#7186] Sehr geehrte Damen und Herren, Nein, ich ziehe den Widerspruch zurück…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Widerspruch vom 13.10.2014 [#7186]
Datum
3. März 2015 12:26
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Nein, ich ziehe den Widerspruch zurück. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>