Regelungen hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte nennen Sie mir Folgendes:

Alle Regelungen auf deren Basis Sie Anträge nach dem IFG bearbeiten (z.B. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Dienstanweisung, Ausführungshinweise, Urteile, interne Dokumente usw.).

Soweit die von Ihnen benannten Reglungen allgemein im Internet abrufbar sind, bitte ich auch um Mitteilung der jeweiligen Internetadresse.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2014
  • Frist
    18. Oktober 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nennen Sie mir Folgendes: Alle Regelungen auf…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelungen hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG [#7523]
Datum
16. September 2014 22:37
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nennen Sie mir Folgendes: Alle Regelungen auf deren Basis Sie Anträge nach dem IFG bearbeiten (z.B. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Dienstanweisung, Ausführungshinweise, Urteile, interne Dokumente usw.). Soweit die von Ihnen benannten Reglungen allgemein im Internet abrufbar sind, bitte ich auch um Mitteilung der jeweiligen Internetadresse. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. September 2014. Sie baten um Benennung…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Regelungen hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG (GZ: Q 26-FR 6180-2014/0001); Ihre E-Mail vom 16.09.2014
Datum
10. Oktober 2014 11:32
Status
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. September 2014. Sie baten um Benennung aller Regelungen, auf deren Basis Anträge nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bearbeitet werden. Weiterhin baten Sie um Angabe von Quellenverweisen im Internet - sofern diese allgemein zugänglich sind. Gesetzliche Grundlagen der IFG-Antragsbearbeitung durch die BaFin sind das IFG, die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV), das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/index.html in der jeweils geltenden Fassung kostenlos abrufen. Gesetzestexte und weitere Informationen zum IFG finden Sie auch auf dem Internetauftritt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) unter http://www.bfdi.bund.de/IFG/Home/homepage_node.html. Die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drucksache 15/4493) ist unter http://www.bundestag.de/drs abrufbar. Zudem möchte ich Sie auf die mittlerweile recht umfangreiche juristische Fachliteratur in Form von Kommentaren und Aufsätzen zum IFG hinweisen. Onlinekommentierungen sind mir derzeit nicht bekannt. Aufsätze in juristischen Zeitschriften sind im Internet - jedoch nur über kostenpflichtige Plattformen, wie z.B. www.juris.de<http://www.juris.de/> oder https://beck-online.beck.de<https://beck-online.beck.de/>, beziehbar. Zur aktuellen Verwaltungspraxis im IFG hat Herr Dr. Berthold Huber, Vors. Richter am VG a.D. am Freitag, den 12. September 2014, im Rahmen des 3. Symposiums der BfDI zur Informationsfreiheit am 11./12. September 2014 in Berlin einen Vortrag mit dem Titel "Rechtsfragen des Zugangs zu Daten der Bankenaufsicht" gehalten. Herr Dr. Huber saß als ehemaliger Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht am Main langjährig der mit IFG-Verfahren befassten 7. Kammer des VG vor, die auch für Rechtsstreitigkeiten gegen die BaFin zuständig ist. Da mir der Vortrag nicht in Textform vorliegt, bitte ich Sie, sich bei Interesse an die BfDI zu wenden. Eine umfangreiche Urteilssammlung - u.a. zur IFG- Rechtsprechung betreffend die BaFin - können Sie zudem unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de<http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/> frei zugänglich im Internet finden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ihre Anfrage vom 16.09.2014 hinsichtlich Regelungen zur Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG Sehr geehrter Herr A…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.09.2014 hinsichtlich Regelungen zur Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG
Datum
10. Oktober 2014 13:22
Status
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 16.09.2014. Darin baten Sie um die Nennung aller Regelungen, auf deren Basis die Bundesanstalt Anträge nach dem IFG bearbeitet. Diesen Antrag stellten Sie unter Berufung auf § 1 IFG sowie § 3 UIG und § 1 VIG, soweit entsprechende Informationen von Ihrer Anfrage betroffen sind. Sie baten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gem. § 8 EGovG. Ihrer Auffassung nach handele es sich bei der Beantwortung Ihrer Anfragen um eine einfache Auskunft, für die keine Gebühren nach den einschlägigen Gebührentatbeständen anfielen. Weiter führten Sie aus, dass eine Antwort an Ihre persönliche E-Mail-Adresse bei Ihrem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist mir gegenwärtig nicht klar, ob Sie einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen der Beantwortung Ihrer Anfrage durch die Bundesanstalt eröffnen möchten oder ob dies gerade nicht der Fall sein soll. Die Bundesanstalt kann grundsätzlich einen Antrag nach dem einschlägigen IFG durch einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt bescheiden, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet sein soll. Hierzu bitte ich um einen klarstellenden Hinweis. Soweit Sie keinen elektronischen Zugang eröffnen möchten, darf ich Sie zwecks Beantwortung Ihrer Anfrage um die Mitteilung einer Postanschrift bitten. Diese wäre unabhängig von dem Weg der Bekanntgabe auch für den Fall erforderlich, dass sich im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages herausstellt, dass es sich doch nicht um eine einfache, d.h. gebührenfreie Auskunft handelt. Denn soweit Gebühren von Gesetzes wegen erhoben werden müssten, muss ein Kostenschuldner identifizierbar und postalisch ermittelbar sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen