Datenlandschaft Abteilung Technische Aufklärung

Alle Informationen zum Projekt "Datenlandschaft Abteilung Technische Aufklärung", wie berichtet von der BND-Datenschutzbeauftragten vor dem Untersuchungsausschuss.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Oktober 2014
  • Frist
    14. November 2014
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Information…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Datenlandschaft Abteilung Technische Aufklärung [#7762]
Datum
13. Oktober 2014 12:14
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen zum Projekt "Datenlandschaft Abteilung Technische Aufklärung", wie berichtet von der BND-Datenschutzbeauftragten vor dem Untersuchungsausschuss.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesnachrichtendienst
Ihre E-Mail vom 13.10.2014 Anfrage #7762 Sehr geehrter Herr Meister, in Bantwortung Ihrer o.g. E-Mail teilen wir …
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre E-Mail vom 13.10.2014 Anfrage #7762
Datum
21. Oktober 2014 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, in Bantwortung Ihrer o.g. E-Mail teilen wir Ihnen mit, dass ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG auf Grund der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst nicht besteht. Dies hatten wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 12.06.2014 mitgeteilt. Auch ist in o.g. Anfrage kein Sachverhalt erkennbar, der den Anwendungsbereich des VIG oder des UIG eröffnet. Auch dieses hatten wir Ihnen bei einer vergleichbaren Anfrage bereits mitgeteilt. Wir bitten daher von weiteren Anfragen Abstand zu nehmen.