Sehr geehrte
auf Ihre Anfrage vom 10.11.2014 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender
Bescheid:
Ihrem o.g. Antrag wird nur zum Teil stattgegeben. Anbei erhalten Sie die von Ihnen begehrten Vertragliche Unterlagen, die zum Teil zum Schutz von personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter geschwärzt wurden.
Grundsätzlich erfordert eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, welche die Belange eines Dritten berührt, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG. Ein solches wäre hier bezüglich der geschwärzten Passagen notwendig gewesen. Hiervon habe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen, da eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die sich auf personenbezogene Daten oder auf das geistige Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von Dritten bezieht, gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet werden muss und eine solche Begründung Ihrem Antrag nicht beigefügt ist. Daneben hätte ein Drittbeteiligungsverfahren erhebliche Zeitverzögerung bei der Beantwortung Ihrer Anfrage mit sich gebracht und höchstwahrscheinlich dazu geführt, dass Ihre Anfrage nicht mehr gebührenfrei hätte beschieden werden können.
Sollten Sie Zugang zu den oben genannten weitergehenden Informationen wünschen, bitte ich Sie um einen entsprechenden Hinweis und eine Begründung gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG. Zudem weise ich Sie bereits jetzt daraufhin, dass wegen des zu erwartenden Mehraufwandes für diesen Fall voraussichtlich Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185—189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen