Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus

die Bundeswehr bezieht nach einem Bericht von deise.de über das Support-Ende hinaus kostenpflichtige Sicherheits-Updates von Microsoft für Windows XP (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundeswehr-nutzt-Windows-XP-mindestens-bis-2015-2188336.html).

Meine Fragen:
- Auf wie vielen Rechnern der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung läuft noch Windows XP?
- Für wie viele Rechner gibt es ein Custom Support Agreement mit Microsoft?
- Wie hoch werden die zusätzlichen Kosten für das Custom Support Agreement voraussichtlich sein?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Dezember 2014
  • Frist
    10. Januar 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes: die Bunde…
An Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus [#8137]
Datum
9. Dezember 2014 16:20
An
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:
die Bundeswehr bezieht nach einem Bericht von deise.de über das Support-Ende hinaus kostenpflichtige Sicherheits-Updates von Microsoft für Windows XP (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundeswehr-nutzt-Windows-XP-mindestens-bis-2015-2188336.html). Meine Fragen: - Auf wie vielen Rechnern der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung läuft noch Windows XP? - Für wie viele Rechner gibt es ein Custom Support Agreement mit Microsoft? - Wie hoch werden die zusätzlichen Kosten für das Custom Support Agreement voraussichtlich sein?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Geschäftszeichen Bearbeiter Datum Z1.1 - 39-22-17 (IFG 14-12) …
Von
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Betreff
Antwort:Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus [#8137]
Datum
16. Dezember 2014 11:40
Status
Warte auf Antwort
Geschäftszeichen Bearbeiter Datum Z1.1 - 39-22-17 (IFG 14-12) Herr Lütticke 16.12.2014 Anfrage im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz hier: Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus Ihre Anfrage per Email vom 09.12.2014 Sehr geehrtAntragsteller/in Ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer o.a. Anfrage. Ihre Anfrage wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich werde mich zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kosten für die Nutzung von Windows XP übe…
An Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort:Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus [#8137]
Datum
10. Januar 2015 16:53
An
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus" vom 09.12.2014 (#8137) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8137 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Geschäftszeichen Bearbeiter Datum Z1.1 - 39-22-17 (IFG 14-12) …
Von
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Betreff
Antwort: Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus [#8137]
Datum
12. Januar 2015 17:18
Status
Warte auf Antwort
Geschäftszeichen Bearbeiter Datum Z1.1 - 39-22-17 (IFG 14-12) Herr Lütticke 12.01.2015 Anfrage im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz hier: Kosten für die Nutzung von Windows XP über das Support-Ende hinaus 1. Ihre Anfrage per Email vom 09.12.2014 2. Eingangsbestätigung Z1.1 - 39-22-17 (IFG 14-12) vom 16.12.2014 3. Ihre Sachstandsanfrage vom 12.01.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in im Hinblick auf Ihre o.a. Anfrage teile ich Ihnen mit, dass eine Zustellung des Antwortschreibens auf dem Postweg in den nächsten Tagen erfolgen wird. Ergänzend weise ich darauf hin, dass es sich bei der Monatsfrist in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG lediglich um eine Sollvorschrift handelt. Aufgrund der erforderlichen Einbindung mehrerer Stellen im BAAINBw sowie der zwischenzeitlichen Feiertage war die Beantwortung binnen eines Monats nicht möglich. Mithin liegt keine Fristüberschreitung vor. Mit freundlichen Grüßen