Informationen zur Unterstützung von Alois Brunner durch BND

Auskunft über alle dem BND vorliegenden Informationen zum SS-Verbrecher Alois Brunner.

Auszug aus der SZ:
"Alois Brunner soll bis 2009 oder 2010 in Syrien gelebt haben und dann dort verstorben sein. Er hatte die Judenvernichtung im Zweiten Weltkrieg mitorganisiert und ist verantwortlich für die Ermordung von fast 130.000 Menschen. Als enger Mitarbeiter von Adolf Eichmann organisierte er die systematische Vernichtung der europäischen Juden mit. Brunner leitete Kommandos, die in Frankreich jüdische Familien jagten; er folterte, um die Verstecke weiterer untergetauchter Juden zu erfahren."

Befindet sich der BND im Besitz der o.g. Informationen, die dies bestätigen können?

Vielen Dank im Voraus.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Dezember 2014
  • Frist
    20. Januar 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes: Auskunft …
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zur Unterstützung von Alois Brunner durch BND [#8169]
Datum
16. Dezember 2014 22:27
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:
Auskunft über alle dem BND vorliegenden Informationen zum SS-Verbrecher Alois Brunner. Auszug aus der SZ: "Alois Brunner soll bis 2009 oder 2010 in Syrien gelebt haben und dann dort verstorben sein. Er hatte die Judenvernichtung im Zweiten Weltkrieg mitorganisiert und ist verantwortlich für die Ermordung von fast 130.000 Menschen. Als enger Mitarbeiter von Adolf Eichmann organisierte er die systematische Vernichtung der europäischen Juden mit. Brunner leitete Kommandos, die in Frankreich jüdische Familien jagten; er folterte, um die Verstecke weiterer untergetauchter Juden zu erfahren." Befindet sich der BND im Besitz der o.g. Informationen, die dies bestätigen können? Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnachrichtendienst
> Sehr geehrtAntragsteller/in > > ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss …
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Re: Fwd: Informationen zur Unterstützung von Alois Brunner durch BND [#8169]
Datum
18. Dezember 2014 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
> Sehr geehrtAntragsteller/in > > ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss > bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden. > > Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. > 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den > Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. > Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des > Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet, oder auch zum > Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen. > > Die von Ihnen gewünschte Auskunft kann Ihnen deshalb nicht erteilt werden. > Mit freundlichen Grüßen