Auszug aus der Polizeidienstverordnung o.ä. zu Ausweispflichten von Polizeibeamten
- die Polizeidienstvorschrift 350,
- weitere Polizeivorschriften oder -regelungen zu etwaigen Identifizierungspflichten oder -empfehlungen von Polizeibeamten auf persönliche, direkte und sachliche Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen persönlicher Begegnungen im öffentlichen Raum.
Bezug:
http://www.eurodiva.de/deutschland_heute/rechtssystem/urteile/4_Ss_91-04_kg_berlin.pdf
Darin:
"Einem solchen Verlangen [von Bürgern an Polizisten, ihren Dienstausweis vorzuzeigen] ist in der Regel nicht von vornherein jede Berechtigung abzusprechen. Denn nach der maßgeblichen Polizeidienstvorschrift (PDV 350, Abschnitt 3.3.6.1) ist der Schutzpolizeibeamte zwar grundsätzlich durch seine Uniform legitimiert, er hat jedoch den mitzuführenden Dienstausweis bei begründetem Verlangen vorzuzeigen."
Bitte beachten Sie:
Sollten Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Vielen Dank für Ihre Arbeit und Bemühungen mit meiner IFG-Anfrage!
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum12. Januar 2015
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13. Februar 2015
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Kosten dieser Information:41,77 Euro
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