Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014

Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet.

Da ich die Anfrage für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stelle, sollten die Gebühren entfallen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    30. Januar 2015
  • Frist
    8. April 2015
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Technische Universität Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8549]
Datum
30. Januar 2015 16:57
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht aller In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen an die Hochschule mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger der Zuwendung sowie gefördertem Projekt bzw. Veranstaltung, sofern der Zuwendungsbetrag 1000 Euro überschreitet. Da ich die Anfrage für die gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stelle, sollten die Gebühren entfallen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Technische Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre u.a. Anfrage wurde an den Servicebereich Recht weitergeleitet und wird derzeit …
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8549]
Datum
23. Februar 2015 17:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre u.a. Anfrage wurde an den Servicebereich Recht weitergeleitet und wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da der Aufwand der Informationszusammenstellung derzeit nicht absehbar ist. Mit freundlichen Grüßen

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Technische Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrem Auskunftsersuchen haben Sie sich darauf berufen, dass Ihnen die erbetene sc…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Zuwendungen an die Hochschule 2012 bis 2014 [#8549]
Datum
30. April 2015 14:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrem Auskunftsersuchen haben Sie sich darauf berufen, dass Ihnen die erbetene schriftliche Auskunft kostenfrei zu erteilen sei. Eine Befreiung von den Gebühren käme unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in Betracht. Danach sind Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient, von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit. Bitte weisen Sie uns das Vorliegen dieser Voraussetzungen noch nach, damit wir über die Gebührenbefreiung entscheiden können. Sollten die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nicht vorliegen, müssten Sie mit einer Gebühr i.H.v. 250,00 bis 500,00 € rechnen, da die schriftliche Erteilung der von Ihnen begehrten Auskunft einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Ziffer 1004 a) 4 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zur VGebO). Mit freundlichen Grüßen