ungebührliche Nichtbearbeitung von Rechtsmittel durch das LGCB seit 6 Monaten (Az.454)

Anfrage an: Landgericht Cottbus


Eine Begründung warum ihre Behörde Rechtsmittel (Antrag und Berufung wegen PresseZensur durch Amtsgericht Lübben 20C454/13) die im Mai 2014 nachweislich bei ihnen eingereicht und eingegangen sind bislang nicht bearbeitet hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2015
  • Frist
    6. März 2015
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Thomas Budich
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Landgericht Cottbus Details
Von
Thomas Budich
Betreff
ungebührliche Nichtbearbeitung von Rechtsmittel durch das LGCB seit 6 Monaten (Az.454) [#8575]
Datum
2. Februar 2015 22:43
An
Landgericht Cottbus
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Begründung warum ihre Behörde Rechtsmittel (Antrag und Berufung wegen PresseZensur durch Amtsgericht Lübben 20C454/13) die im Mai 2014 nachweislich bei ihnen eingereicht und eingegangen sind bislang nicht bearbeitet hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Thomas Budich <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Budich

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Landgericht Cottbus
Az. 3132E-1. AG Lüb-1.142 Das Landgericht Cottbus (Präsident Herr Clavée) hat sich per E-Mail gemeldet: Man hat z…
Von
Landgericht Cottbus
Via
Briefpost
Betreff
Az. 3132E-1. AG Lüb-1.142
Datum
2. März 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Das Landgericht Cottbus (Präsident Herr Clavée) hat sich per E-Mail gemeldet: Man hat zu meiner Auskunftsanforderung bzgl. Berufung... in der Trinkwasser-Zensur-454 Angelegenheit Auskunft erteilt. Zitat: Bezug nehmend auf Ihre vorbezeichneten E-Mails möchte ich zunächst zum Hintergrund des Umstandes, dass der von Ihnen eingereichte Antrag auf ... für die Durchführung der Berufung bislang noch nicht entschieden worden ist, ausführen, dass die Verfahrensakte - bedingt durch eine Überschneidung von eingelegten Rechtsbehelfen - nach der Entscheidung des Landgerichts vom 21.08.2014 zum Aktenzeichen 7 T 156/14 irrtümlich zum Amtsgericht zurückgereicht und nicht der für das Berufungsverfahren zuständigen Kammer vorgelegt worden ist. Ich bitte um Verständnis, dass auch in gerichtlichen Verfahren fehlerhafte Verfügungen im Verfahrensgang bei einer Überschneidung von Zuständigkeiten nicht immer auszuschließen sind. Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme ist dennoch nicht gegeben. ... (Zitatende)