Schreiben des GCHQ zum Untersuchungsausschuss

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Das Schreiben des GCHQ zum Untersuchungsausschuss, wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/gchq-britischer-geheimdienst-will-bnd-zusammenarbeit-aufkuendigen-a-1016933.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Februar 2015
  • Frist
    10. März 2015
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben de…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Schreiben des GCHQ zum Untersuchungsausschuss [#8608]
Datum
6. Februar 2015 10:45
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskanzleramt
AZ 13 IFG - 02814 - In 2015 / NA 17 Sehr geehrter ich habe Ihre Mail vom 6. Februar 2014 erhalten. Sie beantragen…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
AZ 13 IFG - 02814 - In 2015 / NA 17
Datum
10. Februar 2015
Status
Warte auf Antwort
63,6 KB
Sehr geehrter ich habe Ihre Mail vom 6. Februar 2014 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben des GCHQ zum Untersuchungsausschuss, wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/gchq-britischer-geheimdienst-will-bnd-zusammenarbeit-aufkuendigen-a-1016933.html.“ Zur Ihrer Information weise ich Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Die genaue Höhe der festzusetzenden Gebühr lässt sich derzeit noch nicht vorhersehen. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: AZ 13 IFG - 02814 - In 2015 / NA 17 [#8608] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrag…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AZ 13 IFG - 02814 - In 2015 / NA 17 [#8608]
Datum
10. März 2015 10:42
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Schreiben des GCHQ zum Untersuchungsausschuss" vom 06.02.2015 (#8608) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 8608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Az 13IFG - 02814 - In 2015/NA 17 Sehr geehrte mit E-Mail vom 6. Februar 2015 beantragten Sie aufgrund des Informa…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Az 13IFG - 02814 - In 2015/NA 17
Datum
12. März 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
236,6 KB
Sehr geehrte mit E-Mail vom 6. Februar 2015 beantragten Sie aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen des Bundeskanzleramtes: „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben des GCHQ zum Untersuchungsausschuss, wie berichtet in http://www.spiegel.de/politik/deutschla… Ich lege ihren Antrag dahingehend aus, dass dieser sich nicht nur auf Schreiben des GCHQ bezieht sondern auch auf Schreiben anderer Absender mit vergleichbaren Inhalt. Auf den so ausgelegten Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet Jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein in §§ 3 ff. IFG normierter Ausnahmegrund oder ein ungeschriebener Ausnahmetatbestand greift. Ein Schreiben von GCHQ, wie in dem von Ihnen zitierten Artikel beschrieben, liegt hier nicht vor. Ein Anspruch auf Zugang zu dem folgend aufgeführten Dokument, das im Artikel gemeint sein dürfte, besteht nicht, da Versagungsgründe im Sinne des IFG vorliegen: Lfd. Nr.: 1 Aktenzeichen: 6 PGUA - 113 00 - Un1/64/15 NA8 VS-Vertr. Band: Datum: 22.01.2015 Bezeichnung/Beschreibung: Schreiben aus GBR Versagungsgrund: §§ 3 Nr. 4, 3 Nr. 1 g IFG 1. § 3 Nr. 4 IFG: Dem Zugang zu dem o.g. Dokument steht der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“. Dies ist hier der Fall. Das betreffende Dokument ist als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft. Das o.g. genannte Dokument wurde im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der VS-Einstufung durch das Bundeskanzleramt unter dem Gesichtspunkt der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft. Eine Aufhebung wurde im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen: Dokumente sind nach § 3 Nr. 3 VSA als VS-Vertraulich einzustufen, wenn „die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann“. Das Schreiben betrifft den vertraulichen Austausch von Informationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Würde das Dokument Unbefugten bekannt werden, so könnte dies negative Auswirkungen auf die Beziehungen beider Länder haben. Der o.g. Bericht auf Spiegel Online ändert nichts an dieser Einschätzung. Zum einen wird der Charakter einer Information als Verschlusssache nicht automatisch dadurch aufgehoben, dass sie rechtswidrig weitergegeben und später veröffentlicht wird. Zum anderen zeigt bereits die fehlerhafte Information des angeblichen Herausgebers, dass nicht alle im Schreiben enthaltenen Informationen vollständig öffentlich bekannt sind und aus diesem Grund eine Geheimhaltungsbedürftigkeit entfiele. 2. § 3 Nr. 1 g IFG: Nach § 3 Nr. 1g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-, ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtliches Verfahren haben kann. Der Begriff des Verfahrens ist umfassend (BT-Drs. 15/4493, S. 10) und denkbar weit zu verstehen. Schutzgut des § 3 Nr. 1g IFG ist die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren und quasigerichtlichen Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen dem Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschriften der StPO finden aufgrund der verfassungsrechtlichen (Art. 44 Abs. 2 GG) sowie der einfachgesetzlichen Vorgaben (vgl. insb. 55 20 ff. PUAG) im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung. Insoweit sind im Hinblick auf § 3 Nr. 1 g IFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach StPO gleichzusetzen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der IFG-Ausschlussklausel (vgl. Schirmer in: Gersdorf/Paal (Hrsg.)‚ BeckOK IFG, g 3 Rn. 105 f.). Das vorzeitige Bekanntwerden des von Ihnen beantragten Dokuments könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss ist noch nicht abgeschlossen. § 3 Nr. 1g IFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies beinhaltet das Recht der Verfahrensbeteiligten - einschließlich der öffentlichen Stellen -‚ ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen zu können. Es schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen (so zutreffend Schirmer, BeckOK IFG, § 3 Nr. 106 m.w.N.). Würde der Inhalt des Dokuments vorzeitig bekannt, bestünde die Gefahr, dass nach einer öffentlichen Diskussion über das Schreiben noch zu ladende Zeugen nicht mehr unbefangen aussagen und die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Ausschuss beeinträchtigt werden könnte. Der Antrag ist daher abzulehnen. II. Gemäß § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Gebühren an. Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen