Sehr geehrter Herr Wall,
vielen Dank für Ihre beiden Anfragen per E-Mail vom 23. Februar 2015 an Herrn Staatsrat Dr. Krupp unter der Anfragennummer 8711.
Eine Durchsicht unserer Unterlagen hat ergeben, dass wir Ihrem Antrag nicht entsprechen können. Demnach wird, sofern von Ihnen gewünscht, nach § 13 Abs. 2 HmbTG ein schriftlicher Bescheid ergehen. Wir müssen Sie daher bitten, uns ggf. eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Dies versteht sich vor folgendem Hintergrund:
Die von Ihnen erbetenen Dokumente, die im Zusammenhang mit der Arbeit der "Bund-Länder-Kommission für eine konvergente Medienordnung" stehen sowie die weiteren gewünschten Dokumente, die Angaben zum zeitlichen Ablauf und den Terminen der Bund-Länder-Kommission enthalten, sind von dem nach § 1 Abs. 2 HmbTG grundsätzlich bestehenden Informationsanspruch ausgenommen.
Hintergrund ist, dass diese Dokumente schon gem. § 6 Abs. 1 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen sind, da diese dem grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich des Senats unterfallen. Die betreffenden Dokumente zur Bund-Länder-Kommission dienen der Vorbereitung von Senats- und Ressortentscheidungen, die sich eben vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in Rede stehenden Dokumenten zudem um solche zur Vorbereitung politischer Entscheidungen handelt. Diese sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder Maßnahmen vereitelt würde. Im vorliegenden Fall ist die Arbeit der Bund-Länder-Kommission, die längerfristig angelegt ist, noch nicht abgeschlossen. Die damit zusammenhängenden Dokumente beziehen sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge, die sich während der laufenden Arbeit und der notwendigen Abstimmungsprozesse noch ändern können.
Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen zudem auch Dokumente der Bund-Länder-Kommission, für die der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG eingreift. Danach sind auch solche Informationen von der Informationspflicht ausgenommen, deren Bekanntmachung Hamburgs Beziehungen zum Bund oder zu einem Land nicht unerheblich gefährden würde. Der Bereich der Mediengesetzgebung an der Schnittstelle der Gesetzgebungskompetenzen ist ein sensibler Bereich in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Alle Schritte sind dabei mit den anderen Ländern und dem Bund möglichst sorgfältig abzuwägen.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wäre daher ohne erhebliche Gefährdung seiner Beziehungen zu den Verhandlungspartnern nicht in der Lage, die Dokumente des Bundes oder anderer Landesregierungen preiszugeben. Sowohl die Zusammenarbeit im Länderkreis als auch die Zusammenarbeit mit dem Bund würde dadurch erheblich gestört bzw. unmöglich gemacht.
Gleichwohl sei an dieser Stelle nochmals der Hinweis erlaubt, dass sich die Freie und Hansestadt Hamburg im Länderkreis dafür stark gemacht hat, dass von der Rundfunkkommission der Länder beauftragte Gutachten der Professoren Kluth und Schulz zu veröffentlichen, was bekanntlich im Oktober 2014 u.a. auf der Homepage des Vorsitzlandes der Rundfunkkommission veröffentlicht wurde (
http://www.rlp.de/ministerpraesidentin/…).
Mit freundlichen Grüßen