Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten

Fragen:
1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?
2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?
3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?
4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?
Begründung:
CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO)
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien.
Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden.
Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert:
1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor.
Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
  • 2 Follower:innen
Marie Salm
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 …
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
Marie Salm
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9357]
Datum
14. April 2015 12:11
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen? 2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten? 3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP? 4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen? Begründung: CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: 1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.
Marie Salm <<E-Mail-Adresse>>
Stadtverwaltung Koblenz
Guten Tag Frau Salm, als Anlage ist die Beantwortung Ihrer Anfrage dieser Email beigefügt. Mit freundlichen Grüß…
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten
Datum
8. Mai 2015 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,1 MB
Guten Tag Frau Salm, als Anlage ist die Beantwortung Ihrer Anfrage dieser Email beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Koblenz
Guten Tag Frau Salm, als Anlage ist die Anwort zu Ihrer Anfrage dieer Email beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten
Datum
8. Mai 2015 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,1 MB
Guten Tag Frau Salm, als Anlage ist die Anwort zu Ihrer Anfrage dieer Email beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Koblenz
Guten Tag Frau Salm, als Anlage ist die Anwort zu Ihrer Anfrage dieer Email beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten
Datum
8. Mai 2015 11:42
Status
geschwärzt
3,1 MB
Guten Tag Frau Salm, als Anlage ist die Anwort zu Ihrer Anfrage dieer Email beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Marie Salm
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kom…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
Marie Salm
Betreff
AW: Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9357]
Datum
16. Mai 2015 07:54
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten" vom 14.04.2015 (#9357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Marie Salm Anfragenr: 9357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Marie Salm
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kom…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
Marie Salm
Betreff
AW: AW: Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9357]
Datum
16. Mai 2015 07:56
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten" vom 14.04.2015 (#9357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Marie Salm Anfragenr: 9357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Stadtverwaltung Koblenz
Guten Tag Frau Salm, ich nehme Bezug auf Ihre Erinnerungsmail, nach der wir die o.a. Anfrage nicht beantwortet h…
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten
Datum
18. Mai 2015 12:12
Status
Guten Tag Frau Salm, ich nehme Bezug auf Ihre Erinnerungsmail, nach der wir die o.a. Anfrage nicht beantwortet hätten. Mit Datum vom 08.05.2015 haben wir die Anwort auf Ihre Anfrage über das Portal fragdenstaat.de zukommen lassen, siehe screenshot: (See attached file: Sendenachweis.docx) Der Email ist erneut der Gesamtvorgang beigefügt: (See attached file: 00206B83C094150508111628.pdf) Mit freundlichen Grüßen