Antwort an BfDI auf Schreiben vom 05.07.2013

Die Antwort ihres Hauses an den BfDI auf sein Schreiben vom 05.07.2013, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/antwort-an-bfdi-auf-schreiben-vom-05072013-2/#nachricht-26163

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2015
  • Frist
    19. Mai 2015
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Antwort ihre…
An Amt für den Militärischen Abschirmdienst Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Antwort an BfDI auf Schreiben vom 05.07.2013 [#9422]
Datum
17. April 2015 16:23
An
Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Antwort ihres Hauses an den BfDI auf sein Schreiben vom 05.07.2013, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/antwort-an-bfdi-auf-schreiben-vom-05072013-2/#nachricht-26163
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Gz I A 2 - Az 14—07—02/NS-NfD Sehr geehrter Herr Meister, ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 17.04.2015. Ein An…
Von
Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Via
Briefpost
Betreff
Gz I A 2 - Az 14—07—02/NS-NfD
Datum
11. Mai 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
41,5 KB
Sehr geehrter Herr Meister, ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 17.04.2015. Ein Anspruch Ihrerseits auf Auskunft über den Inhalt eines Schreibens des MAD an den BFDI aus dem Jahr 2013 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht gemäß § 3 Nr. 8 IFG gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes nicht. Auch das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) scheiden als Anspruchsgrundlagen wegen des nicht eröffneten Anwendungsbereichs der Gesetze aus. Mit freundlichen Grüßen