Kooperationsvertrag GIZ und Siemens

mit der Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/kooperationsvertrag-giz-siemens/ wurde um Auskunft zum Kooperationsvertrag zwischen der GIZ und der Siemens AG gebeten. Die GIZ hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, dass sie ein privatrechtliches Unternehmen sei und deshalb nach dem IFG nicht auskunftsverpflichtet sei. Gem. Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 IFG gilt der Auskunftsanspruch jedoch auch dann, wenn eine privatrechtliche organisierte Form öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt.
Dies ist natürlich weit auszulegen, weil der Auskunftsanspruch natürlich nicht dadurch unterlaufen werden soll, in dem Aufgaben an eine privatrechtlich organisierte Organisationseinheit ausgelagert wird. Die GIZ führt im Auftrag und aufgrund eines Generalvertrages ohne Ausschreibung Leistungen im Rahmen der Entwicklungshilfe durch. Damit ist hier der Auskunftsanspruch eröffnet und bitte um Übersendung des Vertrages.

Hilfsweise bitte ich um Übersendung der Unterlagen, die dem BMZ zu diesem Vertrag vorliegen und Information, welche Erfolgsparameter hier erfüllt worden sind..

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. April 2015
  • Frist
    22. Mai 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit der Anfrage …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
19. April 2015 11:28
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit der Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/kooperationsvertrag-giz-siemens/ wurde um Auskunft zum Kooperationsvertrag zwischen der GIZ und der Siemens AG gebeten. Die GIZ hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, dass sie ein privatrechtliches Unternehmen sei und deshalb nach dem IFG nicht auskunftsverpflichtet sei. Gem. Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 IFG gilt der Auskunftsanspruch jedoch auch dann, wenn eine privatrechtliche organisierte Form öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Dies ist natürlich weit auszulegen, weil der Auskunftsanspruch natürlich nicht dadurch unterlaufen werden soll, in dem Aufgaben an eine privatrechtlich organisierte Organisationseinheit ausgelagert wird. Die GIZ führt im Auftrag und aufgrund eines Generalvertrages ohne Ausschreibung Leistungen im Rahmen der Entwicklungshilfe durch. Damit ist hier der Auskunftsanspruch eröffnet und bitte um Übersendung des Vertrages. Hilfsweise bitte ich um Übersendung der Unterlagen, die dem BMZ zu diesem Vertrag vorliegen und Information, welche Erfolgsparameter hier erfüllt worden sind..
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrte Frau Beyerle, hiermit bestätige ich den Eingang ihrer IFG-Anfrage #9441 über Frag den Staat, in dem…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Wtrlt: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
5. Mai 2015 16:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, hiermit bestätige ich den Eingang ihrer IFG-Anfrage #9441 über Frag den Staat, in dem Sie um Übersendung des Kooperationsvertrags zwischen der GIZ und Siemens bitten. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse der Internetseite fragdenstaat.de nicht sichergestellt. Wie auf der Plattform selbst erläutert wird, können durch eine Antwort bzw. Veröffentlichung der erfolgten Antwort auf fragdenstaat.de u. a. keine Fristen in Gang gesetzt werden. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform adressiert an Ihre Postanschrift erfolgen. Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Postanschrift mit. Um Ihnen keine Auslagen für Kopien (0,10 € je DIN A4 Kopie) in Rechnung stellen zu müssen, beabsichtige ich, Ihnen den Bescheid nebst Anlagen auf elektronischem Wege per E-Mail zuzuleiten. Bitte benennen Sie mir zu diesem Zweck zusätzlich Ihre persönliche E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Nachdem Sie mir die Antwort via Ema…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
6. Mai 2015 07:58
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Nachdem Sie mir die Antwort via Email zuzusenden beabsichtigen, reicht meine Email aus: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrte Frau Beyerle, wie ich Ihnen in meiner gestrigen E-Mail erläutert habe, benötigen wir zur Erstellung…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Antw: AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
6. Mai 2015 16:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, wie ich Ihnen in meiner gestrigen E-Mail erläutert habe, benötigen wir zur Erstellung des Bescheides eine zustellfähige Postadresse. Siehe hierzu auch die FAQ von Frag den Staat: Ist eine E-Mail eine ausreichende Adresse für eine IFG-Anfrage? Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesauslegung (Bundes-Informationsfreiheitsgesetz) muss ein Anfragesteller auch seine Postadresse nennen (“ladungsfähige Anschrift”). Diese wird jedoch nur der Behörde genannt, nicht aber auf der Website angezeigt. Mein Angebot, den an Ihre Postadresse adressierten Bescheid an eine persönliche E-Mail-Adresse (keine Einmaladresse) zu versenden, sollte eine Erleichterung für Sie darstellen. Bitte teilen Sie mir Ihre postalische Anschrift mit, damit ich Ihnen den Bescheid und das gewünschte Dokument auf dem Postweg zusenden kann. Anderenfalls ist eine Bescheidung nicht möglich. Dies gilt im Übrigen auch für Ihre weiteren Anfragen, soweit sie unter das Informationsfreiheitsgesetz fallen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, in welche Richtung Ihre Entscheidung gehen soll. Mit fr…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
7. Mai 2015 09:21
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, in welche Richtung Ihre Entscheidung gehen soll. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrte Frau Beyerle, wie gestern geschrieben ist meine Entscheidung, Ihnen den Bescheid und das gewünschte …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Antw: AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
7. Mai 2015 10:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Beyerle, wie gestern geschrieben ist meine Entscheidung, Ihnen den Bescheid und das gewünschte Dokument an Ihre postalische Anschrift zu senden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund Ihrer Mail vom 05.05.2015 mit folgendem Inhalt "Um Ihnen…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Antw: AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
7. Mai 2015 10:41
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund Ihrer Mail vom 05.05.2015 mit folgendem Inhalt "Um Ihnen keine Auslagen für Kopien (0,10 € je DIN A4 Kopie) in Rechnung stellen zu müssen, beabsichtige ich, Ihnen den Bescheid nebst Anlagen auf elektronischem Wege per E-Mail zuzuleiten. Bitte benennen Sie mir zu diesem Zweck zusätzlich Ihre persönliche E-Mail-Adresse." ist Ihre Antwort nicht nachvollziehbar. Ich bin mit einer elektronischen Antwort einverstanden und dass ich Rechtsmittel einlegen werde, ist noch nicht entschieden. Deshalb darf ich bitten, hier keine unnötigen Aufwände zu generieren. Bereits diese Diskussion und Ihre wankelmütige Haltung produziert schon unnötige Aufwände auf Kosten des Steuerzahlers. Da Sie das Dokument mir zur Verfügung stellen wollen (so klingt zumindest Ihre Antwort), ist eine postalische Versendung nicht notwendig und es würde auch kein Raum für Rechtsmittel bestehen. Es bleibt Ihnen unbenommen, meine direkte Email <<E-Mail-Adresse>> zu nutzen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Ergänzend zu meiner Email vom 07.05.2015: Ihre Aussage, dass Sie zur Bearbei…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Antw: AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
13. Mai 2015 18:16
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Ergänzend zu meiner Email vom 07.05.2015: Ihre Aussage, dass Sie zur Bearbeitung meine Postadresse benötigen, ist leider nicht korrekt. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskuntsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Ob es sich bei der angegeben Adresse um eine „Einmaladresse“ handelt, entzieht sich darüber hinaus Ihren Erkenntnissen und die Einrichtung einer speziellen Adresse für Anfragen nach dem IFG ist darüber hinaus auch nicht untersagt. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass eine Postzustellung aus technischen Gründen derzeit nicht möglich ist. Ich bitte hiermit ausdrücklich um elektronische Beantwortung an meine Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und weise darauf hin, dass ich dem Transparenzgebot entsprechend die Antwort auf der Plattform fragdenstaat.de veröffentlichen werde. Nachdem Ihnen keine Auswahlmöglichkeit zusteht, in welcher Form die Anfrage beantwortet wird, darf ich nunmehr bitten, nicht weiter sich formelle Ausflüchte zu versuchen und damit den Versuch zu unternehmen, den Auskunftsanspruch nach dem IFG zu unterlaufen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Ich darf darauf hinweisen, dass in Kürze die B…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: Antw: AW: Kooperationsvertrag GIZ und Siemens [#9441]
Datum
21. Mai 2015 12:57
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Ich darf darauf hinweisen, dass in Kürze die Beantwortungsfrist für meine Anfrage vom 19.04.2015 abläuft. Ich habe hierauf leider bislang keine Nachricht von Ihnen erhalten und bitte um umgehende Beantwortung. Ggf. bitte ich um Information über die Hinderungsgründe und bis wann mit einer Beantwortung zu rechnen ist. Meine Email-Adresse ist <<E-Mail-Adresse>> Gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG bitte ich um elektronische Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" [#9441]
Datum
23. Mai 2015 07:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9441 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich hatte am 19.04.2015 beim BMZ eine Anfrage hinsichtlich der Kooperation zwischen dem bundeseigenen Unternehmens GIZ und der Siemens AG gestellt. Ich hatte dabei eine Anfrage eines anderen Fragestellers an die GIZ aufgegriffen, die diese nie beantwortet hatte und eingeschlafen war. Das BMZ erfragte am 05.05.2015 meine Postanschrift. Man beabsichtigte zwar eine elektronische Beantwortung, benötige aber nach dortiger Auffassung weiterhin die postalische Anschrift. Ich wies unter Hinweis auf Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG darauf hin, dass es meine Entscheidung sei, auf welchem Wege ich die Frage stellen und die Beantwortung wünschen würde. Ich habe mich ganz bewusst für den elektronischen Weg entschieden, weshalb die postalische Anschrift entbehrlich sei. Am 06.05.2015 teilte mir daraufhin das BMZ mit, dass man nunmehr eine postalische Beantwortung vornehmen werde und erneute ohne Hinweis auf eine Rechtsgrundlage die Aufforderung nach meiner postalischen Anschrift. Sie schloss mit dem Satz: „Bitte teilen Sie mir Ihre postalische Anschrift mit, damit ich Ihnen den Bescheid und das gewünschte Dokument auf dem Postweg zusenden kann. Anderenfalls ist eine Bescheidung nicht möglich.“ Ich bat daraufhin um Aufklärung, was zu dem Sinneswandel geführt habe, der mir nicht erklärlich sei und noch einen Tag vorher einer elektronischen Beantwortung nichts im Wege stand. Seither erfolgte keine Reaktion mehr. Das BMZ versucht mit seiner Verhaltensweise bewusst und gezielt, die Auskunftsrechte nach dem IFG zu unterlaufen. Ihm ist bewusst, dass die elektronische Kommunikation schnell und effizient ist, denn noch am 06.05.2015 schrieb es: „Mein Angebot, den an Ihre Postadresse adressierten Bescheid an eine persönliche E-Mail-Adresse (keine Einmaladresse) zu versenden, sollte eine Erleichterung für Sie darstellen.“ Offenbar ist die Mitarbeiterin in gut gemeintem Bürgerinteresse hier hervor geprescht und wurde dann von ihren Führungskräften zurück gepfiffen, die scheinbar kein Interesse an einer Umsetzung des IFG haben und insbesondere alles unternehmen, um das Gebahren der GIZ vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Das BMZ verlangt hier Angaben, die nicht erforderlich sind und kann dies deshalb auch nicht mit einer entsprechenden rechtlichen Grundlage untermauern. Die Aussage des BMZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Selbst wenn man dem Landesbeauftragten Brandenburgs folgt (17. Tätigkeitsbericht, Teil C Ziffer 9, S. 153 http://www.lda.brandenburg.de/cms/detai…), greift das Verlangen des BMZ nicht durch. Das BMZ hat noch am 06.05.2015 deutlich gemacht, dass es eine positive Beantwortung und die Herausgabe des Dokuments beabsichtigt. Daher besteht überhaupt keine Klageinteresse meinerseits und eine mögliche Klage wäre mangels Klagegrund auch erfolglos. Da also das das BMZ gar keine Ablehnung beabsichtigt, ist es auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Auch fallen keine Kosten an, denn hierzu hat sich das BMZ bislang nicht geäußert und es liegt wohl der Fall aus Ziffer 1.1 des Kostenverzeichnisses zum IFG vor. Deshalb ist nach Sichtweise des Landesbeauftragten Brandenburg das Verlangen der Adressangaben nur dann statthaft, wenn eine Ablehnung beabsichtigt ist oder eine Kostenentscheidung erforderlich ist. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des BMZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Auch der Einwand des BMZ, dass eine „persönliche Emailadresse“ und keine „Einmaladresse“ vorliegen müsse, greift nicht durch. Hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Definition beider Begriffe, denn jede Emailadresse kann ohne Probleme unmittelbar gelöscht werden und steht dann nicht mehr zur Verfügung. Das BMZ nennt aber auch hier keine rechtliche Grundlage für seine Annahme, zumal sie auch inhaltlich falsch ist. Wie bereits dargestellt, ist der Behörde kein Wahlrecht über den Weg des Auskunftsersuchens oder der Auskunftsform gegeben worden. Selbst wenn der Auskunftsersucher somit für jede einzelne Anfrage eine spezielle Emailadresse einrichten würde, steht ihm dies frei. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung von Email-Adressen, die ein Bürger haben darf und der Staat würde zudem in die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit unzulässiger Weise eingreifen, wenn er dem Bürger die Organisation seines privaten Schriftverkehrs vorschreiben würde. Das BMZ versucht hier deshalb mit der Aufstellung unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht und wollte das erfragte Dokument auch heraus geben. Entsprechende Gründe sind hier auch nicht ersichtlich. Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens"…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" [#9441]
Datum
23. Mai 2015 08:03
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" vom 19.04.2015 (#9441) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Nachdem Sie die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage ohne ersichtlichen Grund haben verstreichen lassen, habe mich nunmehr an des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit gewandt. Ich finde dieses Verhalten eines Bundesunternehmens, gesetzliche Ansprüche Dritter zu unterlaufen, mehr als merkwürdig und auch nicht angebracht. Ich würde mich jedoch freuen, wenn ich der Frau Bundesbeauftragten mitteilen könnte, dass es sich hier um ein einmaliges Versehen handelt und Sie selbstverständlich bereit sind, Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bitte nutzen Sie meine Emailadresse <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tanja Beyerle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" [#9441]
Datum
2. Juli 2015 16:45
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9441 Ich hatte am 23.05.2015 um Vermittlung in diesem Verfahren ersucht und bitte um Sachstandsmitteilung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-733/002 II#0020 Sehr geehrtAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" [#9441]
Datum
6. Juli 2015 11:02
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IX-733/002 II#0020 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Mail vom 02. Juli 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens"…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" [#9441]
Datum
6. Juli 2015 11:17
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" vom 19.04.2015 (#9441) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 46 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, in der Sache IX-733/002 II#0020 https://fragdenstaat.de/a/9441 bitte ich um Info…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Kooperationsvertrag GIZ und Siemens" [#9441]
Datum
3. Januar 2016 01:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Sache IX-733/002 II#0020 https://fragdenstaat.de/a/9441 bitte ich um Information zum Verfahrensstand Mit freundlichen Grüßen Tanja Beyerle Anfragenr: 9441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>