Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR

Im Zusammenhang mit Ihrem informationstechnischen System mit folgenden Attributen (Stand 28.09.2014):

Datenbankinstanz = AWIS
Datenbank = Oracle
Datenbankanwendung = LIS-A (LänderInformationsSystem-Anlagen)
Datenbank-Software = Oracle 11g
Auswertungstool = BIRT

würde ich gerne folgende Informationen im CSV-Datei-Format erhalten:

1. Auflistung aller Tabellen
2. Auflistung aller Spaltennamen der jeweiligen Tabellen

Dabei geht es mir nur um die Tabellen, welche die tatsächlichen Nutzdaten enthalten und nicht um die, welche nur Informationen zur (internen) technischen Abwicklung der Datenbank enthalten.

Ich möchte auf jeden Fall anonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true ; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte (…) Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität aufheben.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Mai 2015
  • Frist
    19. Juni 2015
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zusamme…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR [#9870]
Datum
20. Mai 2015 22:20
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zusammenhang mit Ihrem informationstechnischen System mit folgenden Attributen (Stand 28.09.2014): Datenbankinstanz = AWIS Datenbank = Oracle Datenbankanwendung = LIS-A (LänderInformationsSystem-Anlagen) Datenbank-Software = Oracle 11g Auswertungstool = BIRT würde ich gerne folgende Informationen im CSV-Datei-Format erhalten: 1. Auflistung aller Tabellen 2. Auflistung aller Spaltennamen der jeweiligen Tabellen Dabei geht es mir nur um die Tabellen, welche die tatsächlichen Nutzdaten enthalten und nicht um die, welche nur Informationen zur (internen) technischen Abwicklung der Datenbank enthalten. Ich möchte auf jeden Fall anonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true ; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte (…) Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität aufheben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, auf diesem Wege möchte ich Sie an meinen Antrag vom 20.05.2015 erinnern. Ich habe…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR [#9870]
Datum
28. Mai 2015 19:13
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf diesem Wege möchte ich Sie an meinen Antrag vom 20.05.2015 erinnern. Ich habe bisher weder eine Antwort noch eine Eingangsbestätigung von Ihnen erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Anfrage vom 20.05.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre anonyme Anfrage unter der E-Mail-Adresse <…
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
Anfrage vom 20.05.2015
Datum
11. Juni 2015 15:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre anonyme Anfrage unter der E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> über das Internetportal www.fragdenstaat.de erhalten. Bevor ich mich mit Ihrer Anfrage auseinanderzusetzen kann, ist es erforderlich, dass Sie mir Ihren Namen nebst Anschrift nennen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19.01.2012 (GVOBL. Schl-H. S. 89) werden Informationen von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Der Antrag muss, um als solcher erkennbar zu sein, einen gewissen Mindestinhalt enthalten. Zu diesen Mindestanforderungen gehört die Erkennbarkeit des Antragsstellers durch Nennung seines Namens und seiner ladungsfähigen Anschrift, denn sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung des Informationsbegehrens stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 106 S. 1 Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der derzeit geltenden Fassung dar. Nach § 106 Abs. 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Da es sich bei einem Verwaltungsakt um eine adressatenbezogene behördliche Maßnahme handelt, muss auch der Antrag bereits derart gestellt sein, dass die Person des Antragsstellers erkennbar ist. Meine Rechtsauffassung wird von den Betreibern der Plattform bestätigt. Dort heißt es auf der Seite https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden unter dem Punkt "Anfrage?": "Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesauslegung (Bundesinformations-freiheitsgesetz) muss ein Anfragesteller auch seine Postadresse nennen ("ladungsfähige Anschrift"). Diese wird jedoch nur der Behörde genannt, nicht aber auf der Webseite angezeigt." Sollten Sie mir Ihre ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen wollen, wäre Ihr Antrag unzulässig. Mit freundlichem Gruß Gundel Kotzorek Landesamt für Landwirtschaft Umwelt und ländliche Räume Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Nennung v…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
12. Juni 2015 22:00
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Nennung von personenbezogenen Daten ist für meinen Antrag (merkwürdig, dass Sie bewusst zum Wort „Anfrage“ gegriffen haben) in keiner Weise erforderlich. Sie versuchen ein rechtswidrige (vgl. § 44 LDSG) (Zwangs-)Erhebung von Daten zu meiner Person bei mir vorzunehmen. Die Aussagen auf der Seite des Betreibers beziehen sich alleine auf Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (was dort, wie von Ihnen sogar selbst zitiert, auch ganz klar steht) und nicht auf das IZG-SH. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist grundsätzlich der Ansicht, dass eine anonyme Antragstellung möglich ist. Hierzu verweise ich auf folgenden Link: http://www.datenschutz.rlp.de/infofreiheit/de/ifgkonf/protokolle/AKIF_Protokoll_029.pdf Dort finden Sie auf Seite 19 u.a. diese Aussage: "(...) Auch Schleswig-Holstein teilt mit, dass man versuche, das Problem datenschutzrechtlich zu lösen. Sofern eine Bezahlung auch anonym erfolgen könne, bedürfe es auch bei einer gebührenpflichtigen Informationsgewährung keiner Angabe der Identität des Antragsstellers.(...)" Ihre Ausführungen entbehren auch darüber hinaus jeder Grundlage. Sie teilen mir indirekt mit, dass mein Antrag (nur Aufgrund der fehlenden Anschrift und des fehlenden Namens) nicht als solcher erkennbar ist, obwohl dieser z.B. mit den Worten „Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG“ beginnt und zum Ende nochmals darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Antrag handelt. Weiterhin ist mir bekannt, dass Ihre Behörde zumindest Anträge nach dem IZG-SH nur unter der Angabe einer Email-Adresse und des Namens (ohne Anschrift) durchaus beantwortet (Was ich auch zweifelsfrei beweisen kann.) Hier stellt sich natürlich die Frage, warum Sie in meinem Fall anders handeln (Gleichbehandlungsgrundsatz – Selbstbindung der Verwaltung). Zudem müssten Sie also bei jeglicher Erlassform zunächst Name und Anschrift erfassen, da für mich kein Grund ersichtlich ist, warum z.B. bei einem mündlichem Verwaltungsakt auf diese Daten verzichtet werden kann, jedoch in meinem Fall nicht. Es ist offensichtlich, dass in beiden Fällen weder Name noch Anschrift im Sinne des LDSG für die Abwicklung des Verfahrens erforderlich sind. Schließlich teilen Sie mir wiederum indirekt mit, dass der von Ihnen zu erlassende Verwaltungsakt ohne die Angabe von Namen und Anschrift nicht hinreichend bestimmt wäre. Wenn Sie Ihren Verwaltungsakt auf die selbe Art und Weise wie Ihre letzte Nachricht an mich übermitteln würden, dann sind Sie also der Ansicht, dass weder ich noch der Rest der Welt erkennen könnte, dass er an mich gerichtet sein soll. Es stellt sich daher natürlich die Frage, wie ich nach Ihrer Ansicht erkennen konnte, dass Ihre letzte Nachricht an mich gerichtet ist und wie ich es bloß unter diesen „schwierigen fast unlösbaren Umständen“ geschafft habe, diese Nachricht an Sie verfassen (!Achtung Sarkasmus!). Jeder normale Mensch merkt sofort, das Ihrer Gründe nur vorgeschoben sind. Ich werde daher die geforderten Daten nicht liefern und behalte mir das Recht auf eine Untätigkeitsklage vor, soweit Sie die Annahme des Antrages ablehnen oder nicht innerhalb der Monatsfrist bescheiden. Darüber hinaus werde ich mich auch mit einem Klick an das ULD wenden. Es bleibt also bei der gesetzlichen Monatsfrist. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Hinweise; ich werde die A…
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
15. Juni 2015 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Hinweise; ich werde die Angelegenheit mit dem mir vorgesetzten Ministerium und dem Datenschutzbeauftragten erörtern. Mit freundlichem Gruß Gundel Kotzorek
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Gr…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
21. Juni 2015 18:09
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" vom 20.05.2015 (#9870) muss von Ihnen spätestens am morgigen Tag, Montag den 22.06.2015, beantwortet werden, da dann die gesetzlich vorgeschriebene Antwortfrist abläuft, da Sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eine Fristverlängerung auf zwei Monate vorgenommen haben. Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, dann werde ich noch am morgigen Abend die angekündigte Untätigkeitslage beim Verwaltungsgericht Schleswig einreichen. Die Kosten des Verfahrens müssen dann auf jeden Fall Sie tragen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] - Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde und alle weiteren Beschwerdeformen [#9870]
in…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] - Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde und alle weiteren Beschwerdeformen [#9870]
Datum
26. Juni 2015 23:31
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
interssiert.an.daten.des.llur <<E-Mail-Adresse>> Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek <<E-Mail-Adresse>> Telefon: 04347 704-0 Fax: 04347 704-102 Homepage: http://www.schleswig-holstein.de/llur Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde und alle weiteren Beschwerdeformen Sehr geehrte Damen und Herren, am 20.05.2015 habe ich über die Plattform „https://fragdenstaat.de/“ einen Antrag gemäß IZG-SH gestellt, welcher bis heute, 26.06.2015, nicht beschieden worden ist, Somit wurde die vorgeschriebene Monatsfrist nicht eingehalten. Die bisherige Kommunikation ist unter dem Link „https://fragdenstaat.de/a/9870“ verfügbar. Ich verweise auf diese. Es zeugt von einem „interessanten“ Rechtsverständnis, dass das LLUR gesetzlich vorgeschriebene und unabdingbare Fristen einfach so nach gut Dünken nicht einhält. Es kann nicht angehen, dass der Bürger sich an bestimmte Fristen zu halten hat (z.B. Widerspruchsfristen), aber eine Behörde solche einfach ignoriert. Oder können beim LLUR Widersprüche, welche innerhalb Monatsfrist eingehen müssen, nunmehr auch beliebig später eingereicht werden? Ich glaube kaum! Wie bereits von mir geschrieben, ist es bei einem Antrag im Rahmen des IZG-SH nicht erforderlich, dass man seinen Namen oder sogar seine ladungsfähige Anschrift angibt. Ein Antrag kann grundsätzlich in beliebiger Form gestellt werden. Mir ist bekannt, dass zumindest eine ladungsfähige Anschrift bei mündlichen, fernmündlichen oder Anträgen per Email von Ihnen nicht verlangt wird. Wieso Sie gerade in meinem Fall davon abweichen, dass kann ich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher sich aus dem Grundgesetz ergibt, nicht nachvollziehen. Auch die Angabe eines Namens macht für Sie wenig Sinn, wenn Sie nicht jedes Mal z.B. anhand eines Ausweises kontrollieren, ob der genannte richtig ist, was Sie in der Praxis nicht machen. Es stellt sich auch die Frage, was Sie mit den gewünschten Daten überhaupt anfangen wollen. Genauso wie die Antragstellung ist auch die Bescheidung in der Regel nicht an eine besondere Form gebunden. In meinem Antrag habe ich um die Übersendung einer elektronischen Datei gebeten und konkludent von § 6 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH Gebrauch gemacht. Somit bleibt Ihnen auf die eine oder andere Art gar nichts anderes übrig, als mir auf elektronischen Wege zu antworten. Entweder Sie erfüllen meinen Antrag (Von der gewünschten Form dürfen Sie nur aus wichtigen Gründen abweichen.) oder Sie lehnen Ihn ab. In beiden Fällen habe ich einen unabdingbaren Rechtsanspruch auf elektronische Übermittlung. Zur Bescheidung meines Antrages brauchen Sie also nur eine Möglichkeit mir elektronische Dokumente bzw. Nachrichten zukommen zu lassen, welche hier ganz klar durch die bei Ihnen vorhanden Daten gegeben ist. Nunmehr würde ich daher gerne Ihre datenschutzrechtliche Begründung im Sinne es LDSG dafür erfahren, wie Sie die gewünschte Erhebung unnötiger personenbezogener Daten rechtfertigen, welche nie von Nutzen sein werden, da Sie mir z.B. nicht einmal einen Brief schicken dürften bzw. brauchen. Es ist auch zu beachten, dass die im IZG-SH genannten Ablehnungsgründe abschließend sind. Im ganzen IZG-SH findet sich kein Wort dazu, dass ein Antrag nur deshalb unzulässig sein soll, weil nicht umfassende personenbezogene Daten des Antragstellers angegeben worden sind. Jeder natürliche und juristische Person auf der ganzen Welt könnte den selben Antrag, wie ich stellen. Warum sollte dafür dann jedes Mal die Angabe von Namen und Anschrift von Nöten sein? Die von mir gewünschten Informationen haben Umweltbezug, da in der betroffenen Datenbank entsprechende Informationen gespeichert sind. Das IZG-SH dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). Ich glaube kaum, dass es im Sinne der Richtlinie ist, dass Sie mit einer ganz klar vorgeschobenen Begründung den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen verwehren, auf die Jedermann einen Anspruch hat. Ich möchte auch noch auf folgenden Link verweisen: https://beck-online.beck.de/default.asp… Die Ausführungen zu den Formalien des Antrages (§ 4 Abs. 2 IZG-SH) sind besonders lesenswert. Auch den Link zum IZG-SH möchte ich Ihnen hiermit nennen: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju… Ich bitte um die Bearbeitung im Sinne des Betreffs. Sollten Sie noch weitere Daten oder Informationen benötigen, dann bitte ich um eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen interssiert.an.daten.des.llur Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Standardadresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
23. Juli 2015 22:57
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Standardadresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" vom 20.05.2015 (#9870) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Persönliche Adresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanf…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
23. Juli 2015 22:58
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Persönliche Adresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" vom 20.05.2015 (#9870) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Persönliche Adresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanf…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
24. Juli 2015 09:00
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Persönliche Adresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" vom 20.05.2015 (#9870) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Standardadresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
24. Juli 2015 09:00
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Standardadresse Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" vom 20.05.2015 (#9870) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870] Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in meiner Email vom 15.06.2015 ange…
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Anfrage vom 20.05.2015 [#9870]
Datum
27. Juli 2015 08:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in meiner Email vom 15.06.2015 angekündigt, beschäftigt sich inzwischen das mir vorgesetzte Ministerium mit Ihrer Anfrage. Ihre Beschwerden vom 29.06.2015 habe ich ebenfalls an das Ministerium weitergeleitet. Mit freundlichem Gruß Gundel Kotzorek
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Fach- und Dienstaufsichtbeschwerden und alle weiteren Beschwerden vom 26.06.2015 Sehr geehrte Frau/ sehr geehrter …
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
Fach- und Dienstaufsichtbeschwerden und alle weiteren Beschwerden vom 26.06.2015
Datum
10. August 2015 13:46
Status
Warte auf Antwort
image001.gif
6,4 KB


Sehr geehrte Frau/ sehr geehrter Herr, die Antwort auf Ihre Anfragen/ Beschwerden entnehmen Sie bitte der beigefügten Datei. Freundliche Grüße Thomas Stöcker [Dachmarke_E_Mail] Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Leiter des Referates Personal und Organisation V 14 Leiter des Referates Haushalt, Controlling, Innerer Dienst V 15 Mercatorstraße 3 24106 Kiel T +49 431-988-7315 F +49 431-988615-7315 <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> www.melur.schleswig-holstein.de<http://www.melur.schleswig-holstein.de> Über dieses E-Mail-Postfach kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" [#9870]
Datum
17. Februar 2016 15:19
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9870 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, man muss sich ich unter den von Ihnen beschriebene Umständen die Frage stellen, wi…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" [#9870]
Datum
17. Februar 2016 15:37
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, man muss sich ich unter den von Ihnen beschriebene Umständen die Frage stellen, wie Ihnen eine Bescheidung meiner Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde möglich war, wenn ANGEBLICH eine Bescheidung meines Antrages gemäß IZG-SH nicht möglich ist. Bitte erläutern Sie, warum einmal eine Bescheidung möglich ist und einmal nicht. Was spricht dagegen, die Bescheidung meines Antrages laut IZG-SH in der selben Form vorzunehmen, wie die Bescheidung meiner Dients- und Fachaussichtsbeschwerde? Ich bin schon sehr auf Ihre Antwort gespannt. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Dame bzw. sehr geehrter Herr, wenn Sie meine Antwort aus dem letzten Jahr aufmerksam gelesen haben, w…
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
AW: "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" [#9870]
Datum
22. Februar 2016 13:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame bzw. sehr geehrter Herr, wenn Sie meine Antwort aus dem letzten Jahr aufmerksam gelesen haben, werden Sie feststellen können, dass eine Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde nicht einem rechtlich geregelten Verfahren unterliegt und damit nicht formgebunden ist, somit auch keinen "Bescheid" darstellt. Damit ist es möglich, auch einer anonymen Eingabe nachzugehen. Im IZG-SH hingegen sind rechtliche Anforderungen an eine Auskunft festgelegt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen Sie mit einer anonymen Anfrage nicht. Daher wir dieser Sachverhalt anders "beschieden". Freundliche Grüße Thomas Stöcker
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, man muss schon sagen, dass Ihre Argumentation haarsträubend ist. Hier zeigt sich …
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" [#9870]
Datum
24. Februar 2016 02:34
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, man muss schon sagen, dass Ihre Argumentation haarsträubend ist. Hier zeigt sich einmal öffentlich die tagtägliche Behördenwillkür. Wie Sie ja selbst in Ihrer Antwort auf meine Beschwerde anführen, hatte ich aufgrund von Art. 17 GG einen BESCHEIDUNGSANSPRUCH hinsichtlich meiner Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde (vgl. zahlreiche Urteile des BGH). Es versteht sich von selbst, dass einen entsprechende Antwort an die Person zu richten ist, von der ein solches Schreiben stammt. Dies ist Ihnen auch nachweislich gelungen. Hinsichtlich der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gilt nicht anderes. Wenn ich also bisher in der Lage war alle Ihre Antworten und damit auch Ihre Bescheidung entgegen zu nehmen (und auch auf mich persönlich zu beziehen), dann stellt sich die Frage, warum ich es nicht auch bei einer eigentlichen Entscheidung hinsichtlich meines Antrages umsetzten kann. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie in Zukunft bei jeder Anfrage (sei es per Email, telefonisch, persönlich oder auf sonstigen Wege) zunächst eingehend prüfen werden, um wen es sich konkret handelt (z.B. durch das Vorzeigen eines Personalausweises), da Sie ja jederzeit wissen müssen, wer der Antragsteller ist. Ich werde gegeben falls selber prüfen, ob Sie so etwas umsetzten werden, obwohl dies datenschutzrechtlich unzulässig sein dürfte. Eine stattgebende Entscheidung über einen Antrag nach dem IZG-SH ist zudem kein Verwaltungsakt. Es handelt sich vielmehr um einen Realakt. Ich habe letztendlich nur um die Übersendung einer CSV-Datei gebeten. Darüber hinaus will ich rein gar nichts von Ihnen haben oder wissen. Ich verzichte daher z.B. ausdrücklich auf jede Erläuterung, warum Sie mir die Datei zur Verfügung stellen, da es mich gar nicht interessiert. Ich will nur eine Email erhalten, an die das besagte Dokument angehängt ist und die ansonsten keinen weiteren Inhalt hat. Wo soll hier also der Verwaltungsakt anfallen. Hinsichtlich möglicher Kosten müssten Sie also bei jeder Anfrage per Email, bei der nur der Name angegeben wird, zunächst auch die Anschrift erfragen, bevor Sie mit einer Bearbeitung beginnen. Nach meiner Kenntnis wird u.a. jedoch auch bei Ihnen so verfahren, dass zunächst geprüft wird, ob Kosten anfallen werden, um dann für den Fall, dass es so ist, beim Antragsteller nachzufragen, ob er seinen Antrag aufrecht erhalten will. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung sind Sie auch in diesem Fall daran gebunden. Ich bitte Sie daher an dieser Stellen zusätzlich ausdrücklich darum mir ganz konkret mitzuteilen, ob für die Bearbeitung meines Antrages Kosten anfallen würden. Bei dieser Auskunft handelt es sich ganz eindeutig lediglich ebenfalls um einen Realakt, da ich eine solche Aussage z.B. nicht auf dem Verwaltungsrechtswege angreifen könnte. Im übrigen möchte ich nunmehr erfahren, welche genauen personenbezogenen Angaben ich nunmehr machen muss, um eine Bearbeitung unter Ihren Bedingungen zu ermöglichen. Ich bitte dabei u.a. auch Ihre bisherige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen, bei der Sie nach meiner Kenntnis z.B. bei Anfragen per Email oder vor Ort sogar teilweise auf die Angabe eines Namens verzichtet haben und nie die Nennung einer Anschrift gefordert haben. MFG Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit E-Mail vom 17.02.2016 baten Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" [#9870]
Datum
24. Februar 2016 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit E-Mail vom 17.02.2016 baten Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG-SH. Ihr Antrag wurde von dem LLUR mit dem Hinweis auf die fehlende Erkennbarkeit des Antragstellers abgelehnt. Diese rechtliche Einschätzung wurde im Rahmen der Prüfung der von Ihnen eingelegten Beschwerden von dem MELUR bestätigt. Angesichts der Einschaltung des MELUR haben wir uns an das MELUR gewandt und darauf hingewiesen, dass eine anonyme Antragstellung unserer Einschätzung nach grundsätzlich möglich ist; bei Gefährdung des Gebühreninteresses jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 - OVG 12 B 22.12). Im Einzelnen haben wir auf Folgendes hingewiesen: *1.* Grundsätzlich ist auch ein anonymer IZG-SH-Antrag zu beantworten. Etwas anderes ergibt sich unserer Ansicht nach auch nicht aus den allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen gem. § 108 Abs. 1 LVwG SH. Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; d.h. für den Betroffenen dürfen keine Unsicherheiten über u.a. seine Betroffenheit bestehen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, BVerwG 9 C 7.11). Das bedeutet, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes zwar hinreichend bestimmt sein muss. § 108 Abs. 1 LVwG SH fordert für diese Bestimmtheit jedoch explizit keine namentliche und /oder anschriftliche Nennung des Inhaltsadressaten. Vielmehr kann ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung kann etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, BVerwG 9 C 7.11). Zur Auslegung können z.B. die dem Betroffenen bekannten Umstände hinzugezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach dem ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, BVerwG 9 C 7.11). Hinzu kommt, dass auch das IZG-SH nicht vorsieht, dass die antragstellende Person ihren Namen und Anschrift mitteilt. Nach dem IZG-SH hat jedermann einen Anspruch auf Informationen, die bei einer Behörde vorliegen. Grenzen werden dem Anspruch lediglich zum Schutz überwiegender öffentlicher (§ 9 IZG-SH) und/oder überwiegender privater Belange (§ 10 IZG-SH) gesetzt. Zur Erfüllung der Aufgabe „Auskunft nach dem IZG-SH“ ist weder zur Prüfung noch zu Abrechnungszwecken die Erhebung der Identität erforderlich. Eine dahingehende Nachfrage ist datenschutzwidrig. Der informationspflichtigen Stelle müssen zwar Rückfragen (z.B. zur Konkretisierung des Antrages) und die Zustellung der Antwort möglich sein. Beides ist jedoch bei digitalen Eingängen per E-Mail möglich (§ 108 Abs. 2 Satz 1 LVwG SH) (vgl. Tätigkeitsbericht 2015 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (Berichtszeitraum 2013/2014), Ziffer 12.3). Eine Identifizierung der antragstellenden Person ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, solange sichergestellt werden kann, dass die informationspflichtige Stelle der antragstellenden Person die begehrten Informationen zukommen lassen kann (vgl. Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung (PdK), Mai 2013, § 4, Ziffer 2). *2.* Eine Ausnahme von dem zuvor dargestellten Grundsatz kann für solche Fallgestaltungen gelten, bei denen die Gefahr besteht, dass ohne die Kenntnis von der Person des Antragstellers und dessen Anschrift eine eventuell entstehende Gebührenpflicht nicht durchsetzbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 – OVG 12 B 22.12; vgl. Tätigkeitsbericht 2015 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (Berichtszeitraum 2013/2014), Ziffer 12.3. Dies dürfte bei einer einfach gelagerten Anfrage, die keinen bzw. nur einen unwesentlichen Verwaltungsaufwand erfordert (und auch keine ansatzfähigen Kosten verursacht), nicht der Fall sein. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Gefährdungslage besteht, ist zum einen zu prüfen, ob ein kostenauslösender Verwaltungsaufwand entstehen könnte. Zum anderen ist das Verhalten der antragstellenden Person zu prüfen. Auf jeden Fall ist die Kenntnis der antragstellenden Person dann nicht erforderlich, wenn bei einer kostenpflichtigen Informationsgewährung die antragstellende Person zahlungswillig ist und eine Bezahlung auch anonym erfolgen kann (vgl. Tätigkeitsbericht 2015 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (Berichtszeitraum 2013/2014), Ziffer 12.3; vgl. Protokoll der 29 Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 20.10.2014, Seiten 18, 19). Sobald uns die erbetene Stellungnahme (Frist: 24.03.2016) vorliegt, werden wir Sie informieren. Das LLUR haben wir von unserer Vorgehensweise informiert. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, zwischenzeitlich sind die unterschiedlichen Rechtsansichten zwischen dem …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage "Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR" [#9870]
Datum
7. April 2016 09:29
Status
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, zwischenzeitlich sind die unterschiedlichen Rechtsansichten zwischen dem MELUR und dem ULD zur Frage der Erforderlichkeit/Zulässigkeit der Identitätsabfrage (bei Vorliegen eines IZG-SH-Antrages) ausgetauscht worden. Das LLUR ist von dem MELUR um eine erneute Prüfung Ihres Antrages - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des ULD - und Bescheidung Ihres Antrages gebeten worden. Da das ULD keinerlei Weisungsbefugnisse hat, bleibt Ihnen im Falle einer (teilweisen) ablehnenden Bescheidung Ihres Antrages lediglich die Möglichkeit, den erbetenen Informationszugang mittels des Verwaltungsrechtsweges durchzusetzen. Dazu können Sie gegen den Bescheid - unabhängig von einer weiteren Unterrichtung des ULD - Widerspruch bei der im Bescheid genannten und innerhalb der im Bescheid aufgeführten Frist einlegen. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage über Frag-den-Staat.de beantworte ich wie folgt: Die 1. Auflistung all…
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR
Datum
20. April 2016 12:52
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage über Frag-den-Staat.de beantworte ich wie folgt: Die 1. Auflistung aller Tabellen und 2. Auflistung aller Spaltennamen der jeweiligen Tabellen liegen hier für die derzeit genutzte Version von LIS-A nicht vor. Freundliche Grüße Martin Fiedler Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein Dezernat Fachinformationssystem, Berichtswesen Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek T +49 4347 704-662 F +49 4347 704-602 <<E-Mail-Adresse>> www.schleswig-holstein.de/LLUR

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Sehr geehrte Damen und Herren, auf diesem Wege möchte ich mich ganz herzlich für Ihre Unterstützung in der Sache …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Grundsätzlicher Inhalt der Datenbank des LLUR [#9870]
Datum
29. Juli 2016 12:18
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf diesem Wege möchte ich mich ganz herzlich für Ihre Unterstützung in der Sache "https://fragdenstaat.de/a/9870" bedanken. Mittlerweile wurde mein Antrag vom LLUR (ablehnend) beschieden. Ich werde jedoch dran bleiben. Aufgrund der Art der Plattform und Ihren Ausführungen ist nunmeher jeder in der Lage anonyme Anträge gemäß IZG-SH beim LLUR und gegebenfalls anderen informationspflichtigen Behörden zu stellen. Das ist ein riesieger Fortschritt für die Transparenz behördlichen Handelns in Schleswig-Holstein. VIELEN DANK!!!!! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in