Wahlprüfsteine zur Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2021

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Zusammenfassung

Alle Parteien sind grundsätzlich für eine Weiterentwicklung des Gesetzes und für ein Open-Data-Prinzip. Vor allem Grüne und Linke wollen mehr Informationen aktiv veröffentlichen sowie eine Abwägungsklausel mit öffentlichem Interesse festlegen. Außerdem wollen beide Parteien der:dem LfDI ein Weisungsbefugnis einräumen. CDU und FDP wollen weiterhin Gebühren erheben, nur die Linke spricht sich für eine konsequente Gebührenfreiheit aus.

-> das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt im Transparenzranking

Frage 1: Planen Sie eine Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu einem Transparenzgesetz (TG), nach dem behördliche Informationen nicht nur auf Anfrage, sondern proaktiv veröffentlicht werden?
CDU

Die CDU Sachsen-Anhalt beabsichtigt, das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt zu einem Informationsfreiheitsgesetz fortzuentwickeln, nachdem das E-Government-Gesetz des Landes in Kraft getreten ist. Die Fortentwicklung soll dabei einerseits auf eine Vereinheitlichung der Informationszugangsgesetze des Landes hinarbeiten und andererseits die Ausschlussgründe in den Informationszugangsgesetzen sowie die Kontrollkompetenzen des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit überprüfen und soweit wie möglich harmonisieren. Die Entwurfsfassung soll sich nach unserem Dafürhalten an das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene und zum 19. Dezember 2018 modernisierte Transparenzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz orientieren.

SPD

Das Informationszugangsgesetz aus dem Jahr 2008 sollte nach dem aktuellen Koalitionsvertrag zu einem Informationsfreiheitsgesetz bzw. nach unseren Wünschen zu einem Transparenzgesetz weiterentwickelt werden. Es bleibt aber nüchtern festzustellen, dass die Weiterentwicklung hin zu einem Transparenzgesetz in der Legislaturperiode nicht umgesetzt werden konnte. Dies lag zum einen an einem unzulänglichen Gesetzentwurf aus dem federführenden Ministerium und zum anderen an den zähen und letztlich erst in der vergangenen Woche gescheiterten Verhandlungen aller drei Koalitionspartner zum Gesetzentwurf. Aus der Sicht der SPD war aber das Scheitern besser, als ein mittelmäßiger Gesetzentwurf, da wir dem Ziel eines guten Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzes nicht hätten genügen können.

Bündnis 90/Die Grünen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätten gerne bereits in der laufenden Wahlperiode ein Transparenzgesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangsgesetzes vorgelegt. Das ist an SPD und CDU gescheitert. Wir werden in der 8. Wahlperiode hierzu einen neuen Anlauf nehmen. Das Recht auf Einsicht in Informationen der öffentlichen Verwaltung ist seit mehreren Jahren ein einklagbares Recht. Wir wollen die bestehenden Zugangsrechte zu einem breiten Transparenzrecht weiterentwickeln. Alle Behörden des Landes sollen zur schnellen und umfassenden Bereitstellung von offenen Daten verpflichtet werden. Die grundsätzliche Veröffentlichung amtlicher Informationen in Registern soll der Regelfall werden.

Die Linke

DIE LINKE. setzt sich seit Jahren für die Stärkung der Informationsfreiheit und des Informationszugangs für die Menschen in Sachsen-Anhalt ein, denn eine starke Demokratie benötigt eine gut informierte Zivilgesellschaft. Es sind Voraussetzungen zu schaffen, dass die Bürger*innen gleichwertig und mit analogem Kenntnisstand gleichgestellt mit Politik und Verwaltung am gesellschaftlichen und politischen Leben teilhaben können. Neben der Zurverfügungstellung von Informationen auf Anfrage muss eine Vielzahl behördlicher Informationen proaktiv öffentlich gemacht werden.

DIE LINKE. will das Informationszugangsgesetz in Sachsen-Anhalt zu einem Transparenzgesetz weiterentwickeln, welches das Recht der Bürger*innen, amtliche Informationen zu erhalten, gesetzlich umfassend garantiert. Dabei sollen das Informationszugangsgesetz und das Umweltinformationsgesetz künftig in einem Gesetz vereint werden. Die im Herbst 2020 durch die Landesregierung eingebrachte Änderung des Informationszugangsgesetzes weist erhebliche Defizite auf und wird wahrscheinlich auch nicht mehr beschlossen werden.

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt wurde in der aktuellen siebenten Wahlperiode nur moderat geändert. So wurden die Rechtsgrundlagen für die Einführung eines Informationsregisters im Landesportal geschaffen, wobei hier im Wesentlichen nur solche Informationen - wie Gesetze, Gutachten, Studien und Statistiken - zentral zur Verfügung gestellt werden, die ohnehin schon öffentlich sind oder nach anderen Vorschriften veröffentlicht werden müssen. Der mittelbaren Landesverwaltung, insbesondere den Kommunen, fehlt die Gelegenheit, Informationen in das Informationsregister einzustellen. Es bedarf daher der rechtlichen Ausgestaltung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Zugang zu Informationen aus dem Informationsregister sowie eines Anspruchs auf Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen im Informationsregister.

FDP

Das Informationsfreiheitsgesetz hat sich nach Auffassung der FDP grundsätzlich bewährt. Dennoch sehen wir Bedarf eine umfassende Evaluierung des Gesetzes vorzunehmen und das Informationsfreiheitsgesetz weiterzuentwickeln. Dabei können auch die Erfahrungen mit den Transparenzgesetzen anderer Bundesländer einfließen.

Daneben wollen wird das E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt nach dem Vorbild NRWs novellieren, um die Änderungen im Bundesgesetz nachzuvollziehen und endlich eine verbindliche und breit angelegte Open-Data-Strategie in Sachsen-Anhalt zu etablieren.

Frage 2: Welche Bereiche sollen Ihrer Auffassung nach unter ein IFG oder TG fallen und welche nicht?
CDU

Die gesetzlichen Regelungen müssen für die Behörden des Landes, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die sonstigen Organe und Einrichtungen des Landes gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Die gesetzlichen Regelungen sollen nicht gelten für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen), für Verfahren in Steuersachen, für die Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs und für den Informationszugang zu mandatsbezogenen Informationen.

SPD

Ein Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz muss das Handeln der öffentlichen Verwaltung transparent und öffentlich machen. Entscheidungen der Verwaltung müssen nachvollziehbar werden und öffentlich einsehbar. Dies stärkt die Akzeptanz sowie das Vertrauen in Verwaltungshandeln und -entscheidungen und geht damit über einen Selbstzweck weit hinaus.

Bereiche wie innere Sicherheit und Verfassungsschutz, aber auch andere öffentliche Belange wie die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege oder der Landesregierung müssen ausgenommen bleiben. Gleichwohl kann nicht alles Handeln dieser Einrichtungen und Behörden in Gänze der Informationsfreiheit entzogen sein, sondern kann sich nur auf einzelne schützenswerte Bereiche und Verfahren beziehen.

Und das Transparenzanliegen darf selbstredend den Datenschutz nicht außer Kraft setzen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind selbstverständlich weiterhin zu wahren.

Bündnis 90/Die Grünen

Ein Informationsfreiheitsgesetz sollte die bestehenden Informationszugangsgesetze inklusive das Umweltinformationsgesetz zusammenführen und so die Informationsansprüche in weiterer Ausgestaltung harmonisieren. Es sollte für die Behörden des Landes, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die sonstigen Organe und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, gelten.

Einschränkungen für den Informationsanspruch sollten eng gefasst werden. Sie können sich etwa ergeben aus der Ausübung des freien Mandates, dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung, negativer Beeinflussung der Strafverfolgung oder der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes oder anderer öffentlicher Belange. Um hier nicht zu restriktiv zu werden, sollte jedoch eine allgemeine Güterabwägungsklausel in das Gesetz aufgenommen werden.

Die Linke

DIE LINKE. vertritt die Auffassung, dass alle Behörden des Landes, die Behörden der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentliche-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, vom Informationszugangsrecht erfasst sein müssen.

Um den Bürger*innen einen weitgehenden Informationszugang zu ermöglichen, sind dabei Ausschlussgründe zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zum Schutz von personenbezogenen Daten auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß zu beschränken. Eine allgemeine Güterabwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse ist zusätzlich als Korrektiv erforderlich. Hierzu bedarf es der Einführung einer Güterabwägungsklausel - der Einführung eines public-interest-test - angesichts des absoluten Schutzes besonderer öffentlicher Belange und des absoluten Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. So sollte Informationszugang trotz eines Ausschlussgrundes gewährt werden, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse an der Geheimhaltung im Einzelfall überwiegt.

FDP

Die Frage wurde im Zusammenhang mit Frage 1 beantwortet.

Frage 3: Wie bewerten Sie die Erhebung von Gebühren im Rahmen eines IFG oder TG?
CDU

Wir werden uns auch weiterhin dafür einsetzen, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) für Auskünfte zu erheben.

SPD

Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass das Informationsfreiheitsgesetz Gebührenfreiheit vorsieht, aber das zuständige Ministerium sah im Gesetzgebungsverfahren keinen Weg, um auf eine vollständige Gebührenerhebung oder weitergehende Gebührensenkungen zu verzichten. Im Gesetz konnte aber - der Vereinbarung im Koalitionsvertrag folgend - ein neuer Absatz 2a in § 10 aufgenommen werden, nach dem das Land auf die Gebührenerhebung bei Aufwand bis 50 Euro verzichtet und auch den Kommunen des Landes entsprechenden Aufwand bis zu dieser Höhe erstattet. Wir erwarten, dass damit ein Großteil von Informationsersuchen kostenfrei bleiben kann.

Im Koalitionsvertrag für die kommende Legislaturperiode wird die Kostenregelung im zu schaffenden Transparenzgesetz noch einmal aufzuwerfen sein.

Bündnis 90/Die Grünen

Gebühren dürfen nur in sehr moderatem Rahmen erhoben werden. Sie dürfen in keinem Fall dazu führen, dass das Recht auf freien Zugang zu Informationen aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen faktisch wieder beschränkt wird. Zu diesem Zweck sollte in jedem Fall eine Geringwertigkeitsgrenze von 50 Euro bestehen. Wir streben an, dass die Informationen regelhaft über Register erschlossen werden können, so dass der Verwaltungsaufwand bei Anfragen minimiert werden kann.

Die Linke

DIE LINKE. lehnt Gebühren im Rahmen eines Informationsfreiheitsgesetzes oder Transparenzgesetzes ab, da Gebühren ein erhebliches Hemmnis für die Informationsbeschaffung darstellen. Das schließt die Nichterhebung von Gebühren und eine Kostenfreiheit bei abgelehnten Anträgen auf Informationszugang ein. DIE LINKE hat bereits in der Vergangenheit Gesetzesvorhaben und Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Informationszugang und der Informationsfreiheit, welche die Erhebung von Gebühren gegenüber den Bürger*innen begründet haben, konsequent abgelehnt.

FDP

Die Erhebung von Gebühren wollen wir nicht grundsätzlich ausschließen. Allerdings soll sich das ob und die Höhe der Gebühr an dem Aufwand für die Verwaltung orientieren. Mit der Einbettung einer Open-Data-Strategie, das heißt, dass viele Informationen der öffentlichen Verwaltung auf einer Plattform zur Verfügung gestellt werden, sollten auch die Fälle der Gebührenerhebung abnehmen.

Frage 4: Welche Rechte benötigt Ihrer Auffassung nach die:der LfDI, um die Durchsetzung eines IFG oder TG zu gewährleisten (insbesondere hinsichtlich einer Weisungsbefugnis gegenüber anderer Behörden, Informationen zu veröffentlichen)?
CDU

Wir werden uns bei einer gesetzlichen Neuregelung dafür einsetzen, die Kontrollkompetenzen der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit auf Auskunftsverfahren nach dem Umwelt- und dem Verbraucherinformationsrecht zu erweitern.

SPD

Basierend auf der Evaluation des Informationszugangsgesetzes im Jahre 2016 wurde der Datenschutzbeauftragte des Landes zudem zum Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit fortentwickelt. Diese Erweiterung seines Tätigkeitsfeldes hat schon Früchte getragen. So wird nunmehr jährlich neben dem Datenschutzbericht des Landes auch ein Informationsfreiheitsbericht vorgelegt und in den Ausschüssen des Landtages beraten. Dies hat bei den Abgeordneten und der Öffentlichkeit die Wahrnehmung für die Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen und für den Themenbereich open data deutlich erhöht. Zudem hat es das Bewusstsein für die Notwendigkeit eines Transparenzgesetzes gefördert.

Bündnis 90/Die Grünen

Der/die LfDI sollte das Recht haben, die Transparenzverpflichtungen der öffentlichen Stellen zu überprüfen und Verstöße zu beanstanden. Sollte keine Abhilfe geschaffen werden, sollten auch Sanktionsmechanismen zur Verfügung stehen, wie etwa die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Behörden, Informationen zu veröffentlichen.

Die Linke

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit werden in § 12 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt bestimmt. Darüber hinaus sollte der/dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit eine Kontrollkompetenz für das bereichsspezifische Informationsfreiheitsrecht und damit insbesondere auch für das Umweltinformationsrecht gegeben werden.

Die/der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit benötigt gegenüber anderen Behörden eine Anordnungsbefugnis, um die Veröffentlichung von Informationen mit Verwaltungsakt durchsetzen zu können und so rechtswidrige Nichtveröffentlichung von Informationen zu verhindern.

Zudem sollte der/dem Landesbeauftragten die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, die Beseitigung rechtlicher Mängel zu fordern und für den Fall, dass diese nicht fristgerecht behoben werden, dies gegenüber der öffentlichen Stelle gerichtlich durchsetzen zu können. In Gerichtsverfahren sollte die/der Landesbeauftragte die Stellung einer/s Vertreterin/s des öffentlichen Interesses erhalten, damit sie/er die Gerichte entlasten und einen von ihr/ihm geprüften Vorgang auch im Prozess begleiten und ihre/seine Sachkunde einbringen kann.

FDP

Auskunftsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz müssen auch durchsetzbar sein. Aus Sicht der Freien Demokraten ist der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte eine geeignete Stelle, dem Bürger in seinem Auskunftsrecht zu unterstützen. Wir wollen daher im Rahmen der Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes – in die auch die zivilgesellschaftlichen Interessensverbände einzubinden sind – auch über weitere Befugnisse des LfDI sprechen.

Frage 5: Befürworten Sie ein “Open Data-Prinzip” in den Verwaltungen, nach dem erhobene Daten maschinenlesbar und frei nachnutzbar veröffentlicht werden? Wie soll dieses ausgestaltet sein und welche Maßnahmen erachten Sie dafür als notwendig?
CDU

Die CDU Sachsen-Anhalt begrüßt die Bereitstellung von Open Data für die Wirtschaft, weil sich daraus neuartige Geschäftsmodelle für die Unternehmen Sachsen-Anhalts entwickeln und für die Wissenschaft und Forschung unter Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) Erkenntnisse erzielt werden können. Insofern werden wir uns nur dafür einsetzen, dass Open Data in der Fortschreibung der Digitalen Agenda einen festen Platz einnehmen wird.

SPD

Ja, und zwar vollständig. Mit Steuergeldern erhobene Daten müssen wiederum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Wirtschaft haben davon aus Innovationen durch Datennutzung einen erheblichen Gewinn. Einen Einwand will ich an dieser Stelle vornehmen, zu Forschungsdaten muss es eine ausgewogene Regelung zwischen Öffentlichkeitsinteresse und Urheberschutz geben.

Uns ist in dem Zusammenhang unverständlich, dass es dagegen noch sehr viele Vorbehalte in den für die Umsetzung zuständigen Ressorts gibt. Wir hatten gehofft, dass dir Führung zweier Ressorts durch einen Minister uns weiterbringen könnte, aber dies ist bedauerlicherweise nicht eingetreten. Wir hoffen in der nächsten Legislatur das Beharren aufzubrechen und die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Kosten zerstreuen zu können.

Bündnis 90/Die Grünen

Ja, dieses Prinzip wird von Bündnis 90/Die Grünen befürwortet und sollte insbesondere für erhobene Rohdaten gelten. Die betreffenden Daten sollten regelhaft über Register erschlossen werden können.

Die Linke

DIE LINKE. befürwortet entschieden ein Open Data-Prinzip in den Verwaltungen des Landes, nach dem öffentlich erhobene Daten maschinenlesbar und frei nachnutzbar veröffentlicht werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Daten und Informationen, die nicht als personenbezogen besonderem Schutz unterliegen, möglichst vielen Menschen zur Nutzung zugänglich gemacht werden. Mit öffentlichen Mitteln erstellte Informationen müssen für eine nichtkommerzielle Nutzung öffentlich zugänglich und verwendbar sein.

Dabei müssen die Daten so aufbereitet werden, dass sie sortiert und nachvollziehbar sind. Sie sind insbesondere mit einer effektiven und verständlichen Suchfunktion zu untersetzen, um die faktische Nutzbarkeit der Daten sicherzustellen. Es müssen auch Voraussetzung geschaffen werden, dass Informationen aus unterschiedlichen Quellen kombiniert und so Mehrwerte erzeugt werden können. Das erfordert einheitliche Schnittstellen und Regelungen zur Optimierung für die Bereitstellung von Daten in den Behörden.

Open Data ist zudem ein Wirtschaftsfaktor. Es ist deshalb notwendig, dass der Wirtschaft Rohdaten des Staats in offenen maschinenlesbaren Formaten zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle zur Verfügung gestellt werden, damit die Wirtschaft die Daten automatisch auswerten, mit anderen Daten verknüpfen und so neue Anwendungen entwickeln kann.

Die Landesregierung ist bisher mit dem Versuch gescheitert, ein Open-Data-Gesetz auf den Weg zu bringen. Es bleibt daher eine dringende Aufgabe für die nächste Wahlperiode.

FDP

Das Open-Data-Prinzip ist ein wichtiger Baustein für eine moderne und serviceorientierte Verwaltung, trägt zur Transparenz des Verwaltungshandelns bei und ermöglicht wirtschaftliche und gesellschaftliche Innovationen. Wir setzen uns dafür ein, dass Sachsen-Anhalt eine umfassende Open-Data-Strategie entwickelt und geeignete Verwaltungsdaten proaktiv bereitstellt. Dafür sollte das Open-Data-Prinzip im E-Government-Gesetz verankert und klar festgelegt werden, welche Daten in welcher Form veröffentlicht werden müssen.