0,5% Regelung für Dienstwagen // Anschaffung im November 2018 // Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten

Anfrage an: Bundesrat

zunächst vielen Dank für diesen Service!

Das "Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten" vom 14.Dezember 2018 regelt u.a. die lohnsteuerliche Begünstigung der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen bei Vorliegen einiger Voraussetzungen.

Ich interessiere mich insbesondere für die notwendigen Voraussetzungen zur Halbierung der 1% Regelung ("0,5% Regelung") für privat genutzte Dienstwagen.

Eine Bedingung lautet (Artikel 2, Absatz 2.2):
- „[…]bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 […]“

Mein Fall:
Ich habe im November 2018 ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen u.a. zur privaten Nutzung erhalten. Die 0,5%-Regelung kommt für mich nach dieser Bedingung nicht in Frage. Die geltende, alternative steuerliche Behandlung ist eine erhebliche Schlechterstellung im Vergleich zur 0,5%-Regelung.

Frage:
Die 0,5%-Regelung tritt für Fahrzeuge in Kraft, die 55 Tage später als mein Dienstwagen angeschafft wurden. Sieht die neue Regelung bzw. ein Gesetz dieser Art eine Übergangsregelung vor, etwa eine zeitliche Kulanz die für das Anschaffungsdatum gelten könnte? Könnte es auch zu einer Frage werden, die im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörden liegt?

Ich würde mich über die Klärung dieser Frage sehr freuen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. Januar 2019
  • Frist
    26. Februar 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zunächst vielen …
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
0,5% Regelung für Dienstwagen // Anschaffung im November 2018 // Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten [#49448]
Datum
24. Januar 2019 15:50
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zunächst vielen Dank für diesen Service! Das "Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten" vom 14.Dezember 2018 regelt u.a. die lohnsteuerliche Begünstigung der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen bei Vorliegen einiger Voraussetzungen. Ich interessiere mich insbesondere für die notwendigen Voraussetzungen zur Halbierung der 1% Regelung ("0,5% Regelung") für privat genutzte Dienstwagen. Eine Bedingung lautet (Artikel 2, Absatz 2.2): - „[…]bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 […]“ Mein Fall: Ich habe im November 2018 ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen u.a. zur privaten Nutzung erhalten. Die 0,5%-Regelung kommt für mich nach dieser Bedingung nicht in Frage. Die geltende, alternative steuerliche Behandlung ist eine erhebliche Schlechterstellung im Vergleich zur 0,5%-Regelung. Frage: Die 0,5%-Regelung tritt für Fahrzeuge in Kraft, die 55 Tage später als mein Dienstwagen angeschafft wurden. Sieht die neue Regelung bzw. ein Gesetz dieser Art eine Übergangsregelung vor, etwa eine zeitliche Kulanz die für das Anschaffungsdatum gelten könnte? Könnte es auch zu einer Frage werden, die im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörden liegt? Ich würde mich über die Klärung dieser Frage sehr freuen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Bundesrat
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Es handelt sich jedoch nicht um die Anfrage nach im Bun…
Von
Bundesrat
Betreff
0,5% Regelung für Dienstwagen // Anschaffung im November 2018 // Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten [#49448]
Datum
28. Januar 2019 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Es handelt sich jedoch nicht um die Anfrage nach im Bundesrat vorhandenen Informationen, die Voraussetzung für einen Anspruch nach den von Ihnen genannten Vorschriften ist. Sinn der von Ihnen zitierten gesetzlichen Vorschriften ist es, einen Zugang zu bereits vorhandenen Informationen zu gewähren. Sie begehren aber die Klärung einer rechtlichen Frage. Die von Ihnen benannten gesetzlichen Grundlagen geben keinen Anspruch auf Rechtsberatung. Der Bundesrat führt auch keine Rechtsberatungen durch. Sofern Sie mir mitteilen, dass Sie eine förmliche Bescheidung Ihres Antrages wollen, beabsichtige ich, den Antrag abschlägig zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen