§ 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung

Anfrage an: Bundeskartellamt

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich beziehe mich auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und erbitte Überprüfung folgender Vorgehensweisen und Übersendung weitergehender Informationen:

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt
der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde am gleichen Tag zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12

18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen oder Jägern?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine, Jagdhundeschulen) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Seit sehr vielen Jahren suche ich nach Antworten auf diese wichtigen Fragen.
Diese Gesetzgebung hat an dem eigentlichen Problem leider nicht sehr viel verändert. Hunde werden immer noch sehr schlecht und mit sehr viel Gewalt und verbotenen Hilfsmitteln ausgebildet und Hundehalter so schlecht beraten, das eine deutliche Steigerung der Arbeit mit und für verhaltensauffällige Hunde in den letzten Jahren zu verzeichnen ist.

Im Sinne eines Tierschutzgedankens wurde dieses Gesetz definitiv nicht verabschiedet. Es führte jedoch zu einer sehr deutlichen Marktbereinigung und Steigerung wie auch Förderung bei Hundevereinen (VDH). Dieser dürfte als Lobbyist maßgeblich beteiligt gewesen sein.

Sehr gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung und bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Juli 2019
  • Frist
    6. August 2019
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Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt…
An Bundeskartellamt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
§ 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
4. Juli 2019 09:01
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ich beziehe mich auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und erbitte Überprüfung folgender Vorgehensweisen und Übersendung weitergehender Informationen: Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde am gleichen Tag zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen oder Jägern? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine, Jagdhundeschulen) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Seit sehr vielen Jahren suche ich nach Antworten auf diese wichtigen Fragen. Diese Gesetzgebung hat an dem eigentlichen Problem leider nicht sehr viel verändert. Hunde werden immer noch sehr schlecht und mit sehr viel Gewalt und verbotenen Hilfsmitteln ausgebildet und Hundehalter so schlecht beraten, das eine deutliche Steigerung der Arbeit mit und für verhaltensauffällige Hunde in den letzten Jahren zu verzeichnen ist. Im Sinne eines Tierschutzgedankens wurde dieses Gesetz definitiv nicht verabschiedet. Es führte jedoch zu einer sehr deutlichen Marktbereinigung und Steigerung wie auch Förderung bei Hundevereinen (VDH). Dieser dürfte als Lobbyist maßgeblich beteiligt gewesen sein. Sehr gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung und bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Bundeskartellamt
Sehr geehrte Frau Göbel, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedingt durch personelle Engpässen kann die Beantwortun…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: § 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
4. Juli 2019 09:59
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Göbel, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedingt durch personelle Engpässen kann die Beantwortung Ihrer Nachricht noch eine Weile dauern. Wir bitten Sie um Verständnis. Bitte beachten Sie auch, dass eine rechtliche Beratung durch uns weder zulässig noch möglich ist. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Bundeskartellamt
Sehr geehrte Frau Göbel, das Bundeskartellamt kann Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht zur Verfügfun stellen. …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: § 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
5. August 2019 13:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, das Bundeskartellamt kann Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht zur Verfügfun stellen. Das Bundeskartellamt war und ist am thematisierten Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt. Die angefragten Auskünfte stehen uns daher nicht zur Verfügung, eine Beantwortung Ihrer Anfrage ist leider nicht möglich. Wir müssen Sie daher darauf verweisen, die Sie interessierenden Auskünfte bei den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen anzufragen. Eine rechtliche Beratung durch uns ist weder zulässig noch möglich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Mona Göbel
Sehr geehrte<< Anrede >> Ich bedanke mich für Ihr Antwortschreiben. Ich zitiere: "das Bundesk…
An Bundeskartellamt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: § 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
8. September 2019 11:44
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ich bedanke mich für Ihr Antwortschreiben. Ich zitiere: "das Bundeskartellamt kann Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht zur Verfügfun stellen." Dies kann ich nicht nachvollziehen! "Das Bundeskartellamt war und ist am thematisierten Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt. Die angefragten Auskünfte stehen uns daher nicht zur Verfügung, eine Beantwortung Ihrer Anfrage ist leider nicht möglich." Das ist mir klar, jedoch geht es hier nicht um die Gesetzgebung bzw. das Gesetzgebungsverfahren, es geht hier einzig und allein um die Auswirkungen. Nämlich die einer Marktbereinigung! "Wir müssen Sie daher darauf verweisen, die Sie interessierenden Auskünfte bei den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen anzufragen." Dies habe ich selbstverständlich längst getan. "Eine rechtliche Beratung durch uns ist weder zulässig noch möglich." Diese habe ich auch nicht erwartet. Ich erwarte jedoch, dass Sie hier tätig werden! Ich möchte hierzu den ersten Absatz Ihrer Internetpräsenz zitieren: "Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Wettbewerbsbehörde, deren Aufgabe der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland ist. Dieser Schutz ist eine zentrale ordnungspolitische Aufgabe in einer marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung." Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 154236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Mona Göbel
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktberein…
An Bundeskartellamt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: § 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
4. Januar 2020 13:09
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung“ vom 04.07.2019 (#154236) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 152 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 154236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154236
Bundeskartellamt
Sehr geehrte Frau Göbel, das Bundeskartellamt hat die wettbewerblichen Auswirkungen dieses Gesetzgebungsverfahren…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: § 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
8. Januar 2020 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, das Bundeskartellamt hat die wettbewerblichen Auswirkungen dieses Gesetzgebungsverfahrens und des Antrages von Thüringen zum Tierschutzgesetz nicht überprüft. Das Bundeskartellamt war am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt. Also gibt es dazu auch keine Akte, in die das Bundeskartellamt nach IFG Akteneinsicht gewähren könnte. Diesen Sachverhalt haben wir Ihnen bereits am 5. August 2019 mitgeteilt. Eine Fristüberschreitung liegt daher nach unserer Auffassung nicht vor. Im Übrigen ist das Bundeskartellamt auch nicht verpflichtet, Ermittlungen auf zunehmen. Die zuständige Beschlussabteilung hat ihr Ermessen diesbezüglich ausgeübt (32 GWB). Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,

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Mona Göbel
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Antwortschreiben. I…
An Bundeskartellamt Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: § 11 8. f Tierschutzgesetz - Marktbereinigung [#154236]
Datum
8. Januar 2020 12:09
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Antwortschreiben. Ich zitiere: "Die zuständige Beschlussabteilung hat ihr Ermessen diesbezüglich ausgeübt (32 GWB)." Welche Beschlussabteilung war hierfür zuständig? Sie erwähnen 32 GWB. Sie meinen sicherlich § 32 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ich möchte hierzu erwähnen, dass die §§ 32e GWB - Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen, sowie 33 GWB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, in diesem Kontext sehr viel aussagekräftiger scheinen. Denn hier geht es um: Teil 1 (Wettbewerbsbeschränkungen) Kapitel 6 (Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung) Abschnitt 1 (Befugnisse der Kartellbehörden) sowie Teil 1 (Wettbewerbsbeschränkungen) Kapitel 6 (Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung) Abschnitt 2 (Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung) Hier sehe ich zum einen eine Handlungsfähigkeit, wie auch eine Handlungsaufgabe und -verpflichtung des Bundeskartellamtes! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 154236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/154236