§111 TKG - Legitimationspflicht seit dem 1.07.2017 für Prepaid Sim-Karten

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Da mir das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die folgende Frage, die ich ihm erstmals am 1.08.2018 stellte, nicht beantworten konnte, richte ich diese nun an Sie:
Seit einem Jahr muss man sich mit einem Ausweis legitimieren, wenn man eine Prepaid Sim-Karte aktivieren lassen möchte. Grund war und ist die Terrorbekämpfung.
Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Terroristen seit Inkrafttreten des o.g. Gesetzes gefasst wurden, weil diese sich korrekt (mit ihren gefälschten Ausweisen?) registriert haben?
Rechtfertigt dieser massive Eingriff in die Grundrechte der Bürger (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Anonymität, auf Privatsphäre und v.a. auf die Unschuldsvermutung, nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden), 100% der Bürger derart zu überwachen, obwohl mind. 99% davon eben keine Terroristen, Straftäter etc. sind?
Zudem steht in §111 TKG, dass die Vorlage (!) eines Ausweises genügt, um die Daten zu überprüfen. Warum machen dann ALLE Prepaid Anbieter Kopien oder Scans von den Ausweisen? Ist dies rechtens? Und wer kontrolliert bei den Telekommunikationsanbietern vor Ort, dass diese die Ausweiskopien/-scans löschen? In welcher Frist müssen die Kopien/Scans gelöscht werden? Wer garantiert mir, dass die unzähligen Mitarbeiter, durch deren Hände meine Ausweiskopie geht, nicht mit meinem Namen, mit meiner Adresse, mit meinem Geburtstag, mit meiner Ausweisnummer etc. pp. Straftaten begehen (Identitätsdiebstahl)? Rechtfertigen dieser Aufwand und dieses Sicherheitsrisiko für die ehrlichen Bürger den Nutzen, ggf. Terroristen zu ermitteln?
Sollten auch Sie nicht zuständig sein, teilen Sie mir bitte den richtigen Adressaten mit. Danke.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Oktober 2018
  • Frist
    30. November 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Da mir das Bunde…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§111 TKG - Legitimationspflicht seit dem 1.07.2017 für Prepaid Sim-Karten [#34254]
Datum
27. Oktober 2018 13:42
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da mir das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die folgende Frage, die ich ihm erstmals am 1.08.2018 stellte, nicht beantworten konnte, richte ich diese nun an Sie: Seit einem Jahr muss man sich mit einem Ausweis legitimieren, wenn man eine Prepaid Sim-Karte aktivieren lassen möchte. Grund war und ist die Terrorbekämpfung. Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Terroristen seit Inkrafttreten des o.g. Gesetzes gefasst wurden, weil diese sich korrekt (mit ihren gefälschten Ausweisen?) registriert haben? Rechtfertigt dieser massive Eingriff in die Grundrechte der Bürger (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Anonymität, auf Privatsphäre und v.a. auf die Unschuldsvermutung, nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden), 100% der Bürger derart zu überwachen, obwohl mind. 99% davon eben keine Terroristen, Straftäter etc. sind? Zudem steht in §111 TKG, dass die Vorlage (!) eines Ausweises genügt, um die Daten zu überprüfen. Warum machen dann ALLE Prepaid Anbieter Kopien oder Scans von den Ausweisen? Ist dies rechtens? Und wer kontrolliert bei den Telekommunikationsanbietern vor Ort, dass diese die Ausweiskopien/-scans löschen? In welcher Frist müssen die Kopien/Scans gelöscht werden? Wer garantiert mir, dass die unzähligen Mitarbeiter, durch deren Hände meine Ausweiskopie geht, nicht mit meinem Namen, mit meiner Adresse, mit meinem Geburtstag, mit meiner Ausweisnummer etc. pp. Straftaten begehen (Identitätsdiebstahl)? Rechtfertigen dieser Aufwand und dieses Sicherheitsrisiko für die ehrlichen Bürger den Nutzen, ggf. Terroristen zu ermitteln? Sollten auch Sie nicht zuständig sein, teilen Sie mir bitte den richtigen Adressaten mit. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskriminalamt
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in Antragsteller/in, bezugnehmend auf Ihren Antrag nach IFG möc…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
§111 TKG - Legitimationspflicht seit dem 1.07.2017 für Prepaid Sim-Karten [#34254]
Datum
4. Januar 2019 09:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in Antragsteller/in, bezugnehmend auf Ihren Antrag nach IFG möchte ich Sie vorab darauf aufmerksam machen, dass sich der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte „Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung“ (vgl. u.a. Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 2 Rn. 11 f.) erstreckt. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zur Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Sie führen in Ihrer E-Mail aus, dass man sich seit einem Jahr mit einem Ausweis legitimieren muss, wenn man eine Prepaid Sim-Karte aktivieren lassen möchte. Grund war und ist – Ihren Angaben zufolge - die Terrorbekämpfung. Basierend auf diesen Ausführungen bitten Sie um Beantwortung folgender, konkreter Fragen: 1. Wie viele Terroristen wurden seit Inkrafttreten des o.g. Gesetzes gefasst, weil diese sich korrekt (mit ihren gefälschten Ausweisen?) registriert haben? 2. Rechtfertigt dieser massive Eingriff in die Grundrechte der Bürger (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Anonymität, auf Privatsphäre und v.a. auf die Unschuldsvermutung, nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden), 100% der Bürger derart zu überwachen, obwohl mind. 99% davon eben keine Terroristen, Straftäter etc. sind? 3. Warum machen [dann] ALLE Prepaid Anbieter Kopien oder Scans von den Ausweisen? 4. Ist dies rechtens? 5. Wer kontrolliert bei den Telekommunikationsanbietern vor Ort, dass diese die Ausweiskopien/-scans löschen? 6. In welcher Frist müssen die Kopien/Scans gelöscht werden? 7. Wer garantiert mir, dass die unzähligen Mitarbeiter, durch deren Hände meine Ausweiskopie geht, nicht mit meinem Namen, mit meiner Adresse, mit meinem Geburtstag, mit meiner Ausweisnummer etc. pp. Straftaten begehen (Identitätsdiebstahl)? 8. Rechtfertigen dieser Aufwand und dieses Sicherheitsrisiko für die ehrlichen Bürger den Nutzen, ggf. Terroristen zu ermitteln? Zu Frage 1: Dem BKA liegen keine amtlichen Unterlagen nach dem IFG vor, die die von Ihnen formulierte Fragestellung zum Gegenstand haben. Insofern besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem BKA nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG vorliegend nicht. Zu Frage 2-8: Die von Ihnen formulierten Fragestellungen fallen nicht in die Zuständigkeit des BKA. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Antwort vom 4. Januar 2019 teilen Sie mir und den anderen Bürgern mit Prepa…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: §111 TKG - Legitimationspflicht seit dem 1.07.2017 für Prepaid Sim-Karten [#34254]
Datum
2. November 2019 13:22
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Antwort vom 4. Januar 2019 teilen Sie mir und den anderen Bürgern mit Prepaid-Handy-(Wunsch) mit, dass meine Fragen "nicht in die Zuständigkeit des BKA" fallen. Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, welche Behörde mir hierüber Auskunft geben kann. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/34254
Bundeskriminalamt
Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt vom 02.11.2019 - V 2019-0025209824 Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachri…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt vom 02.11.2019 - V 2019-0025209824
Datum
4. November 2019 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt (BKA). Ohne Ihre Ursprungsanfrage zu kennen, kann ich Sie lediglich auf die Verfasser des Eckpunktepapiers zur TKG-Novelle vom 21.09.19, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, verweisen. Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter und ich habe Ihre Anfrage abschließend beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt vom 02.11.2019 - V 2019-0025209824 [#34254] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachricht an das Bundeskriminalamt vom 02.11.2019 - V 2019-0025209824 [#34254]
Datum
4. November 2019 16:04
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Entschuldigen Sie bitte: Ich dachte, meine Ursprungsfrage vom 1.08.2018 würde automatisch an Sie weitergeleitet werden. Ich kopiere Sie Ihnen: Seit dem 1.07.2017 muss man sich mit einem Ausweis legitimieren, wenn man eine Prepaid Sim-Karte aktivieren lassen möchte. Grund war und ist die Terrorbekämpfung. Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Terroristen seit Inkrafttreten des o.g. Gesetzes gefasst wurden, weil diese sich korrekt (mit ihren gefälschten Ausweisen? *Ironie*) registriert haben? Rechtfertigt dieser massive Eingriff in die Grundrechte der Bürger (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Anonymität, auf Privatsphäre und v.a. auf die Unschuldsvermutung, nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden), 100% der Bürger derart zu überwachen, obwohl mind. 99% davon eben keine Terroristen, Straftäter etc. sind? Die folgenden Fragen habe ich auch an den Bundesbeauftragten für Datenschutz geschickt, aber vll können Sie ja die eine oder andere Frage auch beantworten: Zudem steht in §111 TKG, dass die Vorlage (!) eines Ausweises genügt, um die Daten zu überprüfen. Warum machen dann ALLE Prepaid Anbieter Kopien oder Scans von den Ausweisen? Ist dies rechtens? Und - vll richten Sie die folgenden Fragen an Ihren hauseigenen Datenschutzbeauftragten (parallel dazu habe ich schon eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für Datenschutz gestellt) - wer kontrolliert bei den Telekommunikationsanbietern vor Ort, dass diese die Ausweiskopien/-scans löschen? In welcher Frist müssen die Kopien/Scans gelöscht werden? Wer garantiert mir, dass die unzähligen Mitarbeiter, durch deren Hände meine Ausweiskopie geht, nicht mit meinem Namen, mit meiner Adresse, mit meinem Geburtstag, mit meiner Ausweisnummer etc. pp. Straftaten begehen? Rechtfertigen dieser Aufwand und dieses Sicherheitsrisiko für die ehrlichen Bürger den Nutzen, ggf. Terroristen zu ermitteln? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/34254

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Bundeskriminalamt
Ihre Anfrage an das Bundeskriminalamt vom 04.11.2019 - V 2019-0025209824 Guten Tag, an meiner Antwort ändert sich…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Bundeskriminalamt vom 04.11.2019 - V 2019-0025209824
Datum
15. November 2019 12:17
Status
Guten Tag, an meiner Antwort ändert sich auch beim jetzigen Vorliegen Ihrer Ursprungsanfrage nichts. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen