Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumente Ares(2021)3827368 - Ares(2021)4024565 (
https://webgate.ec.testa.eu/Ares/documentInfo/documentInfoDetailsExt.do?documentId=080166e5debcd04b )
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Sehr geehrter Herr Suttor,
Am 10. Juni 2021 ersuchten Sie das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten, über die Plattform
fragdenstaat.de (
https://fragdenstaat.de/ ), Ihnen Zugang zur Entscheidung im Fall 1265/2019/JN zu gewähren.
Ihr Antrag wurde am 11. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen Ares(2021)3827368 registriert und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und dem Beschluss des Bürgerbeauftragten über die Behandlung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bearbeitet[i] ( #_edn1 ).
Wir haben beschlossen, Ihnen teilweisen Zugang zu dem Dokument zu gewähren (Aktenzeichen DECISION_201901265_20191218_085434). Das Dokument haben wir im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten (Name und Kontaktangaben des Beschwerdeführers und der Sachbearbeiter) gemäß Artikel 4 Absatz 1 b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725[ii] ( #_edn2 ) geschwärzt.
Nach Artikel 4 Absatz 1 b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird der Zugang zu einem Dokument (oder Teilen davon) verweigert, wenn seine Verbreitung den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 sind personenbezogene Daten „*alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person* [...]“.
Wenn Sie Zugang zu den auf diese Weise geschwärzten personenbezogenen Daten erhalten möchten, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 nachweisen müssten, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfolgen würde und, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten.
Sollten Sie diese Entscheidung anfechten wollen, können Sie eine Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 („Zweitantrag“) beantragen. Sie können dies innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Entscheidung per E-Mail an
<<E-Mail-Adresse>> tun. Ein Überprüfungsantrag würde dann von unserer Generalsekretärin bearbeitet.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch 0033 388 17 23 13 an mich.
Mit freundlichen Grüßen,