§ 15 Abs. 3 BAföG

Erlasse, Verordnungen, Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften o.ä. zu § 15 Abs. 3 BAföG an die obersten Landesbehörden bzw. den Ämtern für Ausbildungsförderung

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Oktober 2020
  • Frist
    25. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Erlasse, Verordnung…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 15 Abs. 3 BAföG [#201512]
Datum
23. Oktober 2020 09:54
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erlasse, Verordnungen, Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften o.ä. zu § 15 Abs. 3 BAföG an die obersten Landesbehörden bzw. den Ämtern für Ausbildungsförderung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201512/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 18501/148(2020) Bonn, 02.11.20 Bet…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
§ 15 Abs. 3 BAföG
Datum
2. November 2020 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 18501/148(2020) Bonn, 02.11.20 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 23.10.2020. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht vollumfänglich nachkommen: 1. Ihr Antrag wird teilweise nach § 9 Abs. 3 2. Alt IFG abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Angefügt übersende ich wie von Ihnen gewünscht Erlasse, Verordnungen, Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften o.ä. zu § 15 Abs. 3 BAföG an die obersten Landesbehörden bzw. den Ämtern für Ausbildungsförderung. Die veröffentlichten BAföG-Erlasse zu § 15 Absatz 3 BAföG vor dem Jahr 2013 sind in die BAföG-Verwaltungsvorschriften 2013 (BAföGVwV 2013) integriert und können unter https://www.xn--bafg-7qa.de/de/allgemeine-verwaltungsvorschriften-zum-bafoeg-bafoeg-vwv--205.php abgerufen werden. Gemäß § 9 Abs. 3 2. Alt IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Insoweit wird Ihr Antrag abgelehnt und nur die Erlasse nach Veröffentlichung dieser Vorschriften werden übermittelt. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFG-GebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen