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§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung,
mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG, zu der ich mit der Bitte um Eingangsbestätigung formlos die unverzügliche Auskunft (des Eingangs) per IFG beantrage. Somit impliziert das IFG die Pflicht der Behörde unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilten. Ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung ist nicht zulässig, denn § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.".

Sehr geehrte Damen und Herren,

dies ist eine ausschließlich kostenfreie, einfache Anfrage nach IFG (notfalls nach § 25 VvWfG):

1. Welche Kriterien hat Ihr Amt zur Anwendung des IFGGebV entwickelt und festgelegt?
2. Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen?
3. Sind Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichen Interesse konstenfrei?
4. Sind Blogger, oder öffentliche Anfragen über FragDenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiungen gleichgestellt?

Rechtshintergrund:

Es gelten die "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Die Frage nach einer Gebührenreduzierung oder Erlass nach § 2 IFGGebV steht wohl nicht im freien Ermessen der Behörde.

#### 1 ####
VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15
Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will.

20

Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit.

21
Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal-, aber auch Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 71 f.). Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. Einerseits greift zwar auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Kostenüberdeckungsverbot. Andererseits gilt jedoch nicht strikt das Kostendeckungsgebot. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes … zu bemessen“ – Hervorhebung durch das Gericht) und noch deutlicher aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben“ (BT-Drs. 15/4493, S. 16; dazu insgesamt Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rdn. 73).

22

Da das Kostendeckungsprinzip nicht in reiner Form gilt, sondern nur Ausgangspunkt für die Gebührenfestsetzung ist und nachfolgend in einer zweiten Stufe auch auf die individuelle Fallgestaltung abstellende Äquivalenzgesichtspunkte (etwa wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse an der Auskunft) bei der Gebührenbemessung von Bedeutung sein können, sind bereits bei der Anwendung dieses modifizierten und relativierten Kostendeckungsprinzips – also in erster Stufe – Aspekte der Gleichbehandlung zwingend in den behördlichen Entscheidungsprozess einzustellen.
--------------------------

#### 2 ####
VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 195.13 –
Orientierungssatz: Eine Gebührenerhebung für die Gewährung von Informationen an einen Pressevertreter ist nicht zulässig.(Rn.14)(Rn.16)

16
Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel 5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art. 5 GG berufen. Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilung... =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

#### 3 ####
Es besteht die Frage, ob ein Blogger, Bürgerrechtler oder öffentliche Anfrage via FragDenStaat.de nicht einer Anfage eines Journalisten (oder Wissenschaftlers) gleichzusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse nachvollziehbar ist. Hier könnte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit unterstützung einer Klage gegen einen Gebührenbescheit Klarheit schaffen.

#### 4 ###
Es gilt die vom BVerfG ausdrückliche Betonten "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Gerade bei der Frage nach Informationen zum Nudging
https://fragdenstaat.de/anfrage/nudging/
https://fragdenstaat.de/anfrage/arbei...
der Bundesregierung sollte sich hierraus ein Ermessensreduzierung zu Null ergeben, dass Gebührenbefreiung nach § 2 IFGGebV zu gewähren ist.

BVerfG, Beschluß vom 18-12-1996 - 1 BvR 748/93
1. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen
der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß.

BVerfG, Beschluß vom 26. 2. 1969 - 1 BvR 619/63 (Verfassungswidriger Boykottaufruf Springerpresse gegen Berliner Wochenzeitschrift Blinkführ)
Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung +gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, BVERFGE Jahr 5 Seite 85 [BVERFGE Jahr 5 Seite 205] = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 1393; BVerfGE
7, BVERFGE Jahr 7 Seite 198 [BVERFGE Jahr 7 Seite 212, BVERFGE Jahr 7 Seite 219] = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 257; BVerfGE
20, BVERFGE Jahr 20 Seite 162 [BVERFGE Jahr 20 Seite 174 ff.] = NJW 66, NJW Jahr 1966 Seite 1603). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen
Kampf der Meinungen gewährleisten soll.

BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85-393: (Verfassungswidriges Verbot der KPD)
495 Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung
ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ordnung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und
deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. September 2017
  • Frist
    6. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ich bitte um eine Eingangsbestätigung, mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörd…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Robert Michel
Betreff
§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24523]
Datum
4. September 2017 12:38
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ich bitte um eine Eingangsbestätigung, mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG, zu der ich mit der Bitte um Eingangsbestätigung formlos die unverzügliche Auskunft (des Eingangs) per IFG beantrage. Somit impliziert das IFG die Pflicht der Behörde unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilten. Ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung ist nicht zulässig, denn § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.". Sehr geehrte Damen und Herren, dies ist eine ausschließlich kostenfreie, einfache Anfrage nach IFG (notfalls nach § 25 VvWfG): 1. Welche Kriterien hat Ihr Amt zur Anwendung des IFGGebV entwickelt und festgelegt? 2. Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen? 3. Sind Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichen Interesse konstenfrei? 4. Sind Blogger, oder öffentliche Anfragen über FragDenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiungen gleichgestellt? Rechtshintergrund: Es gelten die "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Die Frage nach einer Gebührenreduzierung oder Erlass nach § 2 IFGGebV steht wohl nicht im freien Ermessen der Behörde. #### 1 #### VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15 Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will. 20 Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. 21 Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal-, aber auch Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 71 f.). Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. Einerseits greift zwar auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Kostenüberdeckungsverbot. Andererseits gilt jedoch nicht strikt das Kostendeckungsgebot. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes … zu bemessen“ – Hervorhebung durch das Gericht) und noch deutlicher aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben“ (BT-Drs. 15/4493, S. 16; dazu insgesamt Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rdn. 73). 22 Da das Kostendeckungsprinzip nicht in reiner Form gilt, sondern nur Ausgangspunkt für die Gebührenfestsetzung ist und nachfolgend in einer zweiten Stufe auch auf die individuelle Fallgestaltung abstellende Äquivalenzgesichtspunkte (etwa wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse an der Auskunft) bei der Gebührenbemessung von Bedeutung sein können, sind bereits bei der Anwendung dieses modifizierten und relativierten Kostendeckungsprinzips – also in erster Stufe – Aspekte der Gleichbehandlung zwingend in den behördlichen Entscheidungsprozess einzustellen. -------------------------- #### 2 #### VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 195.13 – Orientierungssatz: Eine Gebührenerhebung für die Gewährung von Informationen an einen Pressevertreter ist nicht zulässig.(Rn.14)(Rn.16) 16 Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel 5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art. 5 GG berufen. Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilung... =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte. #### 3 #### Es besteht die Frage, ob ein Blogger, Bürgerrechtler oder öffentliche Anfrage via FragDenStaat.de nicht einer Anfage eines Journalisten (oder Wissenschaftlers) gleichzusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse nachvollziehbar ist. Hier könnte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit unterstützung einer Klage gegen einen Gebührenbescheit Klarheit schaffen. #### 4 ### Es gilt die vom BVerfG ausdrückliche Betonten "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Gerade bei der Frage nach Informationen zum Nudging https://fragdenstaat.de/anfrage/nudging/ https://fragdenstaat.de/anfrage/arbei... der Bundesregierung sollte sich hierraus ein Ermessensreduzierung zu Null ergeben, dass Gebührenbefreiung nach § 2 IFGGebV zu gewähren ist. BVerfG, Beschluß vom 18-12-1996 - 1 BvR 748/93 1. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß. BVerfG, Beschluß vom 26. 2. 1969 - 1 BvR 619/63 (Verfassungswidriger Boykottaufruf Springerpresse gegen Berliner Wochenzeitschrift Blinkführ) Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung +gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, BVERFGE Jahr 5 Seite 85 [BVERFGE Jahr 5 Seite 205] = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 1393; BVerfGE 7, BVERFGE Jahr 7 Seite 198 [BVERFGE Jahr 7 Seite 212, BVERFGE Jahr 7 Seite 219] = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 257; BVerfGE 20, BVERFGE Jahr 20 Seite 162 [BVERFGE Jahr 20 Seite 174 ff.] = NJW 66, NJW Jahr 1966 Seite 1603). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85-393: (Verfassungswidriges Verbot der KPD) 495 Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ordnung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Michel, auf Ihre Bitte hin bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag im Bundesumweltministerium ei…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: §2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24523]
Datum
5. September 2017 19:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, auf Ihre Bitte hin bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag im Bundesumweltministerium eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Michel, herzlichen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 4. September 2017, in dem Sie um Auskunft zu …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: §2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24523]
Datum
29. September 2017 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, herzlichen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 4. September 2017, in dem Sie um Auskunft zu Fragen der Anwendung des Gebührenrechts nach IFGGebV im BMUB bitten. Soweit Ihre Fragen auf eine konkrete rechtliche Einschätzung durch das BMUB abzielen, bitte ich um Verständnis, dass ich Ihnen keine Rechtsauskunft erteilen kann bzw. darf (vgl. § 14 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Eingangs möchte ich außerdem auf Folgendes hinweisen: Wie Sie aufgrund Ihres Antrags vom 29. August 2017 an das BMUB, das von Referat G II 1 per E-Mail vom 30. August 2017 beantwortet wurde, wissen, richtet sich die Beantwortung der überwiegenden Mehrzahl der Informationszugangsanträge im BMUB nicht nach dem IFG, sondern nach dem UIG. In der Antwort des BMUB an Sie hatte Ihnen der Leiter des Referates G II 1 erläutert, dass es im BMUB spezifisch zum IFG ausschließlich einen kurzen Informationsvermerk zum IFG sowie den Verweis auf die Anwendungshinweise des BMI vom 21.11.2005 gibt, die Dokumente hatte er seiner E-Mail an Sie beigefügt. Außerdem hatte er auf die Publikation der BfDI zum IFG verwiesen und Ihnen den entsprechenden Link übersandt. Zu Frage 1: Zu Ihrer ersten Frage, welche Kriterien das BMUB zur Anwendung der IFGGebV entwickelt und festgelegt hat, liegen im BMUB keine amtlichen Informationen nach § 2 Nr. 1 IFG vor, da BMUB keine ressortspezifischen entsprechenden Kriterien entwickelt hat. Bei denjenigen Anträgen an das BMUB, bei denen das IFG (und nicht das vorrangige UIG) einschlägig war, wurden in den letzten Jahren keine Gebühren erhoben. Sofern bei einem künftigen IFG-Antrag Gebühren erhoben werden, kommt die IFGGebV unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung zur Anwendung. Zu Frage 2: In Ihrer zweiten Frage erkundigen Sie sich, nach welchen Kriterien Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. Nach § 2 IFGGebV können Gebühren „aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses“ ermäßigt oder – in besonderen Fällen – erlassen werden. Über den Verordnungstext hinausgehende amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG liegen BMUB auch hier nicht vor. Wie erläutert, ist der weitaus größte Anteil aller Informationsanträge im BMUB nach dem vorrangigen UIG, nicht dem IFG, zu bearbeiten. Bei all denjenigen Anträgen, bei denen das IFG einschlägig war, wurden in den letzten Jahren keine Gebühren erhoben, da bereits kein Gebührentatbestand erfüllt war; mithin war die Frage des § 2 IFGGebV nicht zu erörtern. Zu Frage 3: Auch zu Ihrer Frage, ob Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichem Interesse kostenfrei sind, liegen im BMUB keine amtlichen Informationen nach § 2 Nr. 1 IFG vor. Sofern ein Journalist oder eine Journalistin einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, wird die Anfrage gemäß den Regelungen des Presserechts kostenfrei beantwortet. Im Übrigen gelten im Anwendungsbereich des IFG die Regelungen des IFG und der IFGGebV unter Berücksichtigung ggf. einschlägiger Rechtsprechung. Zu Frage 4: Auch zur Frage, ob Blogger oder öffentliche Anfragen über FragdenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiung gleichgestellt sind, liegen dem BMUB keine amtlichen Informationen nach § 2 Nr. 1 IFG vor, über die ich Ihnen Auskunft geben könnte. Im Anwendungsbereich des IFG gelten im Übrigen auch für diese Personengruppen die Regelungen des IFG und der IFGGebV unter Berücksichtigung ggf. einschlägiger Rechtsprechung. Soweit Ihre Frage über diese Auskunft hinaus auf eine rechtliche Einschätzung durch BMUB abzielt, bitte ich nochmals um Verständnis, dass ich Ihnen keine Rechtsauskunft erteilen kann bzw. darf. Rechtsauskünfte sind den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche und informative Auskunft, die obwohl beim BUMB…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: §2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24523]
Datum
29. September 2017 10:21
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche und informative Auskunft, die obwohl beim BUMB überwiegend das UIG bei Informationsanfragen zur Anwendung kommt, auch für Dritte nützlich ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass für Bürger die Feinheiten des UIG neben des IFG nicht direkt ersichtlich sind und das IFG du rch die Unterstützung der BfDI wie auch Kommentierung von Schoch für den "Einstieg" leichter zugänglich ist. Eine Einschränkun g meiner Anfrage nur auf das IFG und nicht gleich auch für das UIG und VIG war denmach ungeschickt. Der zitierte Leitsatz des Urteils --- VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15 Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will. --- gilt nähmlich als Rechtssatz wohl auch 1:1 für das UIG und VIG. Ich warte aber erst die Antwort des BMUB auf meine Anfrage vom 31.08. "Anwendungshilfen, Dienstanweisungen, Urteile zum UIG und VIG [#24494]" https://fragdenstaat.de/a/24494 ab, bevor ich analog zu Kritieren des Gebührenerlasses für das UIG und VIG anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 24523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>