§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung,
mit Eingang dieses Schreibens bei Iher Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG, zu der ich mit der Bitte um Eingangsbestätigung formlos die unverzügliche Auskunft (des Eingangs) er IFG beantrage. Durch das IFG gibt es implizit die Pflicht der Behörde, unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilten. Ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung ist nicht zulässig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die BfDI unterliegt dem IFG, durch das Urteil VG Berlin,
Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15, ist auch die BfDI
verpflichtet, objektive Kriterien zur anwendung von
§2 IFGGebV zu verfassen.

Dies ist eine ausschließlich kostenfreie, einfache Anfrage nach IFG (notfalls nach § 25 VvWfG):

1. Welche Kriterien hat Ihr Amt zur Anwendung des IFGGebV entwickelt und festgelegt?
2. Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen?
3. Sind Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichen Interesse konstenfrei?
4. Sind Blogger, oder öffentliche Anfragen über FragDenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiungen gleichgestellt?

Rechtshintergrund:

Es gelten die "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Die Frage nach einer Gebührenreduzierung oder Erlass nach § 2 IFGGebV steht wohl nicht im freien Ermessen der Behörde.

#### 1 ####
VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15
Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will.

20

Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit.

21
Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal-, aber auch Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 71 f.). Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. Einerseits greift zwar auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Kostenüberdeckungsverbot. Andererseits gilt jedoch nicht strikt das Kostendeckungsgebot. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes … zu bemessen“ – Hervorhebung durch das Gericht) und noch deutlicher aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben“ (BT-Drs. 15/4493, S. 16; dazu insgesamt Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rdn. 73).

22

Da das Kostendeckungsprinzip nicht in reiner Form gilt, sondern nur Ausgangspunkt für die Gebührenfestsetzung ist und nachfolgend in einer zweiten Stufe auch auf die individuelle Fallgestaltung abstellende Äquivalenzgesichtspunkte (etwa wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse an der Auskunft) bei der Gebührenbemessung von Bedeutung sein können, sind bereits bei der Anwendung dieses modifizierten und relativierten Kostendeckungsprinzips – also in erster Stufe – Aspekte der Gleichbehandlung zwingend in den behördlichen Entscheidungsprozess einzustellen.
--------------------------

#### 2 ####
VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 195.13 –
Orientierungssatz: Eine Gebührenerhebung für die Gewährung von Informationen an einen Pressevertreter ist nicht zulässig.(Rn.14)(Rn.16)

16
Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel 5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art. 5 GG berufen. Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilung... =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

#### 3 ####
Es besteht die Frage, ob ein Blogger, Bürgerrechtler oder öffentliche Anfrage via FragDenStaat.de nicht einer Anfage eines Journalisten (oder Wissenschaftlers) gleichzusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse nachvollziehbar ist. Hier könnte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit unterstützung einer Klage gegen einen Gebührenbescheit Klarheit schaffen.

#### 4 ###
Es gilt die vom BVerfG ausdrückliche Betonten "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Gerade bei der Frage nach Informationen zum Nudging
https://fragdenstaat.de/anfrage/nudging/
https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsgruppe-wirksam-regieren/
der Bundesregierung sollte sich hierraus ein Ermessensreduzierung zu Null ergeben, dass Gebührenbefreiung nach § 2 IFGGebV zu gewähren ist.

BVerfG, Beschluß vom 18-12-1996 - 1 BvR 748/93
1. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen
der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß.

BVerfG, Beschluß vom 26. 2. 1969 - 1 BvR 619/63 (Verfassungswidriger Boykottaufruf Springerpresse gegen Berliner Wochenzeitschrift Blinkführ)
Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung +gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, BVERFGE Jahr 5 Seite 85 [BVERFGE Jahr 5 Seite 205] = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 1393; BVerfGE
7, BVERFGE Jahr 7 Seite 198 [BVERFGE Jahr 7 Seite 212, BVERFGE Jahr 7 Seite 219] = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 257; BVerfGE
20, BVERFGE Jahr 20 Seite 162 [BVERFGE Jahr 20 Seite 174 ff.] = NJW 66, NJW Jahr 1966 Seite 1603). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen
Kampf der Meinungen gewährleisten soll.

BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85-393: (Verfassungswidriges Verbot der KPD)
495 Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung
ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ordnung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und
deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. September 2017
  • Frist
    6. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ich bitte um eine Eingangsbestätigung, mit Eingang dieses Schreibens bei Iher Behörde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24519]
Datum
4. September 2017 12:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ich bitte um eine Eingangsbestätigung, mit Eingang dieses Schreibens bei Iher Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG, zu der ich mit der Bitte um Eingangsbestätigung formlos die unverzügliche Auskunft (des Eingangs) er IFG beantrage. Durch das IFG gibt es implizit die Pflicht der Behörde, unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilten. Ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung ist nicht zulässig. Sehr geehrte Damen und Herren, die BfDI unterliegt dem IFG, durch das Urteil VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15, ist auch die BfDI verpflichtet, objektive Kriterien zur anwendung von §2 IFGGebV zu verfassen. Dies ist eine ausschließlich kostenfreie, einfache Anfrage nach IFG (notfalls nach § 25 VvWfG): 1. Welche Kriterien hat Ihr Amt zur Anwendung des IFGGebV entwickelt und festgelegt? 2. Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen? 3. Sind Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichen Interesse konstenfrei? 4. Sind Blogger, oder öffentliche Anfragen über FragDenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiungen gleichgestellt? Rechtshintergrund: Es gelten die "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Die Frage nach einer Gebührenreduzierung oder Erlass nach § 2 IFGGebV steht wohl nicht im freien Ermessen der Behörde. #### 1 #### VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15 Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will. 20 Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. 21 Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal-, aber auch Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 71 f.). Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. Einerseits greift zwar auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Kostenüberdeckungsverbot. Andererseits gilt jedoch nicht strikt das Kostendeckungsgebot. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes … zu bemessen“ – Hervorhebung durch das Gericht) und noch deutlicher aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben“ (BT-Drs. 15/4493, S. 16; dazu insgesamt Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rdn. 73). 22 Da das Kostendeckungsprinzip nicht in reiner Form gilt, sondern nur Ausgangspunkt für die Gebührenfestsetzung ist und nachfolgend in einer zweiten Stufe auch auf die individuelle Fallgestaltung abstellende Äquivalenzgesichtspunkte (etwa wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse an der Auskunft) bei der Gebührenbemessung von Bedeutung sein können, sind bereits bei der Anwendung dieses modifizierten und relativierten Kostendeckungsprinzips – also in erster Stufe – Aspekte der Gleichbehandlung zwingend in den behördlichen Entscheidungsprozess einzustellen. -------------------------- #### 2 #### VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 195.13 – Orientierungssatz: Eine Gebührenerhebung für die Gewährung von Informationen an einen Pressevertreter ist nicht zulässig.(Rn.14)(Rn.16) 16 Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel 5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art. 5 GG berufen. Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilung... =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte. #### 3 #### Es besteht die Frage, ob ein Blogger, Bürgerrechtler oder öffentliche Anfrage via FragDenStaat.de nicht einer Anfage eines Journalisten (oder Wissenschaftlers) gleichzusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse nachvollziehbar ist. Hier könnte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit unterstützung einer Klage gegen einen Gebührenbescheit Klarheit schaffen. #### 4 ### Es gilt die vom BVerfG ausdrückliche Betonten "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Gerade bei der Frage nach Informationen zum Nudging https://fragdenstaat.de/anfrage/nudging/ https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsgruppe-wirksam-regieren/ der Bundesregierung sollte sich hierraus ein Ermessensreduzierung zu Null ergeben, dass Gebührenbefreiung nach § 2 IFGGebV zu gewähren ist. BVerfG, Beschluß vom 18-12-1996 - 1 BvR 748/93 1. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß. BVerfG, Beschluß vom 26. 2. 1969 - 1 BvR 619/63 (Verfassungswidriger Boykottaufruf Springerpresse gegen Berliner Wochenzeitschrift Blinkführ) Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung +gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, BVERFGE Jahr 5 Seite 85 [BVERFGE Jahr 5 Seite 205] = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 1393; BVerfGE 7, BVERFGE Jahr 7 Seite 198 [BVERFGE Jahr 7 Seite 212, BVERFGE Jahr 7 Seite 219] = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 257; BVerfGE 20, BVERFGE Jahr 20 Seite 162 [BVERFGE Jahr 20 Seite 174 ff.] = NJW 66, NJW Jahr 1966 Seite 1603). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85-393: (Verfassungswidriges Verbot der KPD) 495 Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ordnung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-780/010 II#0095 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: §2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24519]
Datum
12. September 2017 16:37
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-780/010 II#0095 Sehr geehrter Herr Michel, Ihre E-Mail ist hier eingegangen und wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Entscheidung OVG 12 B 11.16 Zurückweisung der Berufung OVG Berlin 12 B 11.16 vom 14. September 2017 VG Berlin 2 K …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Entscheidung OVG 12 B 11.16
Datum
5. Oktober 2017
Status
Warte auf Antwort
Zurückweisung der Berufung OVG Berlin 12 B 11.16 vom 14. September 2017 VG Berlin 2 K 582.15 vom 21. Juli 2016
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-780/010 II#0095 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24519] # 15-780/010 II#0095
Datum
5. Oktober 2017 10:12
Status
Warte auf Antwort
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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-780/010 II#0095 Sehr geehrter Herr Michel, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre heutige Antwort zu meiner A…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Re: §2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24519] # 15-780/010 II#0095 [#24519]
Datum
5. Oktober 2017 13:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre heutige Antwort zu meiner Anfrage zum § 2 IFGGebV 'Kriterien zum Gebuehrenermäßigung/erlass', ich bitte ich bitte um kurze Eingangsbestätigung. Ihre Antwort mit lediglichen Hinweis zum Wortlaut der Verordnung ist als Antwort zum Punkt 2 'Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen?' mit dem expliziten Hinweis auf das Urteil des VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15 - objektiv unzreichend. Anbei die Entscheidung des OVG vom 14. September 2017, (OVG Berlin 12 B 11.16 ) den Berufungsantrag des Bundeswirtschaftsministeriums zum o.g. Urteil des VG Berlin zurückzuweisen. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, d.h. das Ministerium beim BVerwG in die Revision gehen kann, bekräftigt und konkretisiert es die Pfichten der auskunftspflichtigen Stelle. Ich möchte Sie bitten in Würdigung und Berücksichtigung der Entscheidungen OVG Berlin 12 B 11.16 vom 14. September 2017 [1] VG Berlin 2 K 582.15 vom 21. Juli 2016 [2] den Punkt der Kriterien zur Gebührenermäßigung/erlasses erneut aufzugreifen und zu beantworten. [1] https://fragdenstaat.de/files/foi/76705/12-b-0011-16-170914-urteil-anonymisiert.pdf [2] http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160014485&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 Die Rechtssätze der Entscheidungen sind zur Anwendung der Gebühren beim IFG von genereller Bedeutung, z.B.: ---- Die geschilderte Gebührenfestsetzung führt in den vorgenannten „Normalfällen“ zudem zu einer dem Grundsatz der individuellen Abgabengleichheit widerspre- chenden grob unangemessenen Gewichtung der Kriterien des § 10 Abs. 2 IFG zu Lasten der Antragsteller, deren Antrag einen eher geringen Verwaltungsaufwand unter den der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zuzuordnenden Fällen verursacht (dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 492.95 - juris Rn. 98). Versteht man den oberen Rand des Gebühren- rahmens dieser Tarifstelle als bloße dem Verbot prohibitiver Gebühren geschulde- te Kappungsgrenze, verliert dieses Prinzip in den „Normalfällen“ mit sinkendem Verwaltungsaufwand an Bedeutung und kommt ab einem Verwaltungsaufwand von 500 Euro nicht mehr zum Tragen. Sofern der Verwaltungsaufwand für die Be- Verwaltungsaufwand an Bedeutung und kommt ab einem Verwaltungsaufwand von 500 Euro nicht mehr zum Tragen. Sofern der Verwaltungsaufwand für die Be- arbeitung eines Antrags nicht mehr als 500 Euro ausmacht, wird die Rahmenge- bühr bei der von der Beklagten praktizierten Erfassung und Umlegung des Ver- waltungsaufwands nach Stundensätzen im Ergebnis eher wie eine Zeitgebühr behandelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776.15 - juris Rn. 17), was dem Verhältnis der Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 IFG nicht gerecht wird. Die Gefahr, dass Gebühren verhängt werden, die ihrer Höhe nach objektiv geeignet sind, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten, lässt sich vor diesem Hintergrund effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung vor einer ggf. möglichen weiteren individuellen Austarierung der Bemessungskriterien durchgehend bereits bei der (ersten) Orientierung innerhalb des Gebührenrah- mens einfließt. Dies und die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien (zur Notwendigkeit gleichmäßiger Kriterien zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens VGH Kassel, Be- schluss vom 19. Mai 2010 - 5 A 71.10 - juris Rn. 21) ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf die Herausgabe von Abschriften zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden (vgl. BT-Drs. 16/659, S. 2). Dass diese Unsicherheit abschreckend wirken kann, ist offensichtlich, da Transparenz be- hördlicher Entscheidungen eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahr- nehmung von Bürgerrechten ist (BT-Drs. 15/4493, S. 6). ---- Ihre Prüfung und Berücksichtigung dieser Rechtssätze ist daher von genereller Bedeutung, persönlich z.B. hier: https://fragdenstaat.de/a/24225 Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 24519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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