§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV
Eine Aufstellung, in welchen Behörden u.ä. Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht.
Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden.
Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?
Ergebnis der Anfrage
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg werden keine Testungen nach § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV, allenfalls nach § 2 Nr. 7 a SchAusnahmV durchgeführt.
Auch verzichtet man auf interministerielle bzw. -behördliche Zusammenarbeit.
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Dezember 2021
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4. Januar 2022
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