2019 Gewinner An­pas­sung der Be­rufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe und des Aus­bil­dungs­gel­des

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 laut der 2019-03-13 Pressemitteilung "Höhere Zuschüsse für Auszubildende: Kabinett beschließt Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) (vgl. Links: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-zuschuesse-fuer-auszubildende.html;jsessionid=0A6806A84C363B52D45FF92C24DEEE59 und https://web.archive.org/web/20190401112435/https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-zuschuesse-fuer-auszubildende.html;jsessionid=0A6806A84C363B52D45FF92C24DEEE59) das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Bedarfssätze und Freibeträge erhöht, die Regelungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert. Mich interessiert in diesem Zusammenhang die Anzahl der Gewinner/Nutznießer der Reform.

Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen amtliche Informationen, aus denen sich die Anzahl der Gewinner/Nutznießer d.h. die Anzahl

1.) der Schülerinnen und Schüler,
2.) der Studierenden,
3.) der Auszubildenden in beruflicher Ausbildung, Berufsvorbereitung und Grundausbildung,
4.) der behinderten Menschen, die an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung teilnehmen und
5.) der behinderten Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen,

die aus dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) einen finanziellen Nutzen haben (werden). Hilfsweise beantrage ich gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG mir Auskunft zu der jeweiligen Anzahl der genannten Personengruppen zu erteilen. Danke im Voraus.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2019
  • Frist
    3. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 laut der 2019-03-13 Press…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2019 Gewinner An­pas­sung der Be­rufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe und des Aus­bil­dungs­gel­des [#63290]
Datum
1. April 2019 13:45
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 laut der 2019-03-13 Pressemitteilung "Höhere Zuschüsse für Auszubildende: Kabinett beschließt Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) (vgl. Links: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-zuschuesse-fuer-auszubildende.html;jsessionid=0A6806A84C363B52D45FF92C24DEEE59 und https://web.archive.org/web/20190401112435/https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-zuschuesse-fuer-auszubildende.html;jsessionid=0A6806A84C363B52D45FF92C24DEEE59) das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Bedarfssätze und Freibeträge erhöht, die Regelungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert. Mich interessiert in diesem Zusammenhang die Anzahl der Gewinner/Nutznießer der Reform. Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen amtliche Informationen, aus denen sich die Anzahl der Gewinner/Nutznießer d.h. die Anzahl 1.) der Schülerinnen und Schüler, 2.) der Studierenden, 3.) der Auszubildenden in beruflicher Ausbildung, Berufsvorbereitung und Grundausbildung, 4.) der behinderten Menschen, die an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung teilnehmen und 5.) der behinderten Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen, die aus dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) einen finanziellen Nutzen haben (werden). Hilfsweise beantrage ich gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG mir Auskunft zu der jeweiligen Anzahl der genannten Personengruppen zu erteilen. Danke im Voraus. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung a…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: 2019 Gewinner An­pas­sung der Be­rufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe und des Aus­bil­dungs­gel­des [#63290]
Datum
1. April 2019 18:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen: Ihre E-Mail vom 1. April 2019 Sehr […], über ihren per E-Mail vom 1. April 201…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen: Ihre E-Mail vom 1. April 2019
Datum
29. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], über ihren per E-Mail vom 1. April 2019 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales /BMAS) ergeht der folgenden Bescheid: 1. Der Antrag auf Mitteilung der Anzahl 1.) der Schülerinnen und Schüler, 2.) der Studierenden, 3.) der Auszubildenden in beruflicher Ausbildung, Berufsvorbereitung und Grundausbildung, 4.) der behinderten Menschen, die an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung teilnehmen und 5.) der behinderten Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen, die aus dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) einen finanziellen Nutzen haben werden, wir abgelehnt. 2. Der Hilftsantrag auf Mitteilung der jeweiligen Anzahl der genannten Personengruppen wir abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: I. Mit ihrer E-Mail vom 1. April 2019 beantragen Sie die Übersendung von amtlichen Informationen aus denene sich die Anzahl der Neutznießer der BABAbgAnpG. Aufgeschlüsselt nach bestimmten Personengruppen, ergeben. Hilfsweise bitten Sie um amtlichen Informationen, aus denen sich die Anzahl der o.g. Personengruppen ergeben. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). II. Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Dieser betrifft amtliche Informationen des BMAS, zu deren Verfügung ich berechtig bin. a) Ihr Antrag auf amtlichen Informationen über Nutznießer des BABAbgAnpG, differenziert nach bestimmten Personengruppen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 1 Absatz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes eines Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ist der Informationsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen bschränkt. Desweiteren gewährt das IFG keinen Anspruch auf die Zusammenstellung oder Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtsnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgeht. Informationen über die Anzahl der Nutznießer der Reform bei Studierenden und Schülern sind nicht vorhanden, da diese nicht Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) erhalten. Diese Personengruppen erhalten Bundesausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Amtliche Informationen aus denen sich die Anzahl der Nutznießer des BABAbgAnpG bei den anderen von Ihnen genannten Personengruppen ergibt, liegt ebenfalls nicht vor, da sich die Anzahl der Personen aufgrund der sich ständig ändernden Lebenssituationen (Beginn und Beenden der Ausbildung bzw. Maßnahmen; Änderungen in den Einkommensverhältnissen etc) fortwährend ändert. b) Der hilfsweise Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass Sie amtliche Informationen erbitten, aus denen sich die jeweilige Anzahl der derzeitigen Empfängerinnen und Empfänger der BAB und Abg für die genannten Personengruppen ergibt. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Es handelt sich zwar um amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nicht. Nach § 9 Absatz 3 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die von Ihnen begehrten Auskünfte können Sie sich zumutbar selbst aus dem Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschaffen. Die amtliche Statistik über den Arbeitsmarkt nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) führt die Bundesagentur für Arbeit. Dies umfasst auch die Statistik über die Leistungen nach dem SGB III. Diese Angaben werden regelmäßig und für jeden zugänglich veröffentlicht unter dem Link https://statistik.arbeitsagentur.de. Angaben zu den Empfängerzahlen von BAB, Abg und Übergangsgeld, aufgeschlüsselt für einzelne Personengruppen, finden Sie unter der Rubrik „Statistik nach Thmen > Leistungen SGB III > BAB, Abg, Übg“. Der direkte Link lautet: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_… Differenzierte Angaben zu Leistungsempfängern und Leistungsempfängerinnen von BAB und Abg finden Sie insbesondere in Tabelle 4 und 5 der Statistik. Differenzierungen zu den einzelnen Bedarfssätzen werden dort allerdings nicht vorgenommen, insbesondere wird dort nicht zwischen Unterstützter Beschäftigung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Grundausbildungen für Menschen mit Behinderung differenziert, da alle diese Fälle unter den § 124 SGB III fallen. Sollten Sie Fragen zum Angebot der Statistik der BA haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Statistik-Service der BA. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widersprucdh ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen