23.07.22 Vermeidliche Versammlung von Spaziergängen

Anfrage an: Stadt Ulm

Wer war Anmelder, Leiter und Ordern der vermeidlichen "Versammlung" vom Fr.23.07.22 18-20Uhr `Spaziergänger`?
Wer hat das Verbot für Spaziergänge am Montag und Freitag 17:30 bis 21:30 ausgesprochen und mit welcher rechtlicher Begründung?
Gab es Gespräche mit OB Gunter Czisch, dem Leiter des Ordnungsamts Ulm (Hr. Türke) und der Polizei -Mitte- Ulm (Führung) im Bezug auf diese "Veranstaltung"? Ich würde gerne Einblicke in die Protokolle werfen.
Unter welchen Bedingungen kann ein Bürger den GG Art 8 (1) ...ohne Anmeldung oder Erlaubnis... war nehmen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
  • 3 Follower:innen
Niels Engel
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer war Anmeld…
An Stadt Ulm Details
Von
Niels Engel
Betreff
23.07.22 Vermeidliche Versammlung von Spaziergängen [#256169]
Datum
2. August 2022 17:53
An
Stadt Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer war Anmelder, Leiter und Ordern der vermeidlichen "Versammlung" vom Fr.23.07.22 18-20Uhr `Spaziergänger`? Wer hat das Verbot für Spaziergänge am Montag und Freitag 17:30 bis 21:30 ausgesprochen und mit welcher rechtlicher Begründung? Gab es Gespräche mit OB Gunter Czisch, dem Leiter des Ordnungsamts Ulm (Hr. Türke) und der Polizei -Mitte- Ulm (Führung) im Bezug auf diese "Veranstaltung"? Ich würde gerne Einblicke in die Protokolle werfen. Unter welchen Bedingungen kann ein Bürger den GG Art 8 (1) ...ohne Anmeldung oder Erlaubnis... war nehmen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Niels Engel Anfragenr: 256169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256169/ Postanschrift Niels Engel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Niels Engel

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Stadt Ulm
Sehr geehrter Herr Engel zu Ihren Fragen können wir folgendes mitteilen: · Wer war Anmelder, Leiter und …
Von
Stadt Ulm
Betreff
23.07.22 Vermeidliche Versammlung von Spaziergängen [#256169]
Datum
4. August 2022 09:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Engel zu Ihren Fragen können wir folgendes mitteilen: · Wer war Anmelder, Leiter und Ordern der vermeidlichen "Versammlung" vom Fr.23.07.22 18-20Uhr `Spaziergänger`? Die Versammlung am Freitag, 22.07.2022 war nicht angemeldet, es waren weder Leiter noch Ordner gemeldet. · Wer hat das Verbot für Spaziergänge am Montag und Freitag 17:30 bis 21:30 ausgesprochen und mit welcher rechtlicher Begründung? Ein Versammlungsverbot wurde von der Stadt Ulm zu keiner Zeit ausgesprochen. · Gab es Gespräche mit OB Gunter Czisch, dem Leiter des Ordnungsamts Ulm (Hr. Türke) und der Polizei -Mitte- Ulm (Führung) im Bezug auf diese "Veranstaltung"? Ich würde gerne Einblicke in die Protokolle werfen. Soweit es Gespräche zwischen den beteiligten Stellen gab, sind diese nicht verschriftlicht. Amtliche Informationen i.S.v. § 3 Ziff. 3 LIFG sind somit nicht vorhanden. · Unter welchen Bedingungen kann ein Bürger den GG Art 8 (1) ...ohne Anmeldung oder Erlaubnis... war nehmen? Die Informationsfreiheit bezieht sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen. Rechtsauskünfte und Stellungnahmen werden keine gegeben. Mit freundlichen Grüßen