24 Sozialwohnungen in Frankfurt Harheim

ich nehme Bezug auf Ihre Auskünfte zu den 24 Sozialwohnungen in Frankfurt Harheim, die 2019 fertiggestellt wurden, wovon 12 mit Duldung des Amts für Wohnungswesen auf Vermittlung des DRK Frankfurt zugunsten des Gemeinschaftlich-Wohnen-Projekts Hestia e.V. bereits bei Erstbezug fehlbelegt wurden.

Die vom Dezernat III Planen Wohnen Sport verantwortete Website frankfurt-baut.de erwähnt in einem Beitrag vom November 2018
https://www.frankfurt-baut.de/stadtraete-unterstuetzen-innovatives-wohnprojekt-in-harheim/
einen „Zuschuss zum Mietertrag von 1,2 Millionen Euro aus dem „Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“. Dieser Betrag muss bei Belegung der 24 Sozialwohnungen im Jahre 2019 an das DRK Frankfurt als dem Verfügungsberechtigten über diese Wohnungen geflossen sein.

Zwar weisen Sie darauf hin, dass die Fehlbelegung rechtlich zulässig sei. Die Fehlbelegung verstößt jedoch eindeutig gegen die Voraussetzungen des „Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“, die die Vergabe dieser geförderten Wohnungen an Personen vorsieht, „die sich am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.“ Die Nutznießer*innen der Fehlbelegung durch Hestia e.V. besitzen keine Wohnberechtigung, schon weil sie die vorgesehenen Einkommensgrenzen nicht einhalten. Zudem wurden die 12 fehlbelegten Wohnungen, die für Zwei-Personen-Haushalte vorgesehen waren, von Ein-Personen-Haushalten bezogen.

Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1) Ist der Zuschuss-Betrag von 1,2 Mio Euro wegen der Fehlbelegung zur Hälfte wieder zurückgefordert worden? 2) Weshalb wurden Mittel des „Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“ verwendet, da es hier nicht um bereits bestehende Wohnungen ging, an denen Belegrechte gekauft worden waren, sondern um neu errichtete Wohnungen?

Ergebnis der Anfrage

Zitat aus der Antwort: "Ihr Anliegen fällt inhaltlich nicht unter das HUIG oder das VIG. Vor diesem Hintergrund kommt als Rechtsgrundlage des Auskunftsbegehrens nur § 80 HDSIG in Betracht. Diese Vorschrift gilt für die Behörden und sonstigen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen nur, soweit die Anwendung des vierten Teils des HDSIG durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird. Eine entsprechende Informationsfreiheitssatzung existiert in der Stadt Frankfurt am Main jedoch nicht."
Frankfurt: Informationsfreiheitssatzung fehlt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich nehme Bez…
An Stadtverwaltung Frankfurt am Main / Amt für Wohnungswesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
24 Sozialwohnungen in Frankfurt Harheim [#249657]
Datum
21. Mai 2022 21:06
An
Stadtverwaltung Frankfurt am Main / Amt für Wohnungswesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich nehme Bezug auf Ihre Auskünfte zu den 24 Sozialwohnungen in Frankfurt Harheim, die 2019 fertiggestellt wurden, wovon 12 mit Duldung des Amts für Wohnungswesen auf Vermittlung des DRK Frankfurt zugunsten des Gemeinschaftlich-Wohnen-Projekts Hestia e.V. bereits bei Erstbezug fehlbelegt wurden. Die vom Dezernat III Planen Wohnen Sport verantwortete Website frankfurt-baut.de erwähnt in einem Beitrag vom November 2018 https://www.frankfurt-baut.de/stadtraete-unterstuetzen-innovatives-wohnprojekt-in-harheim/ einen „Zuschuss zum Mietertrag von 1,2 Millionen Euro aus dem „Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“. Dieser Betrag muss bei Belegung der 24 Sozialwohnungen im Jahre 2019 an das DRK Frankfurt als dem Verfügungsberechtigten über diese Wohnungen geflossen sein. Zwar weisen Sie darauf hin, dass die Fehlbelegung rechtlich zulässig sei. Die Fehlbelegung verstößt jedoch eindeutig gegen die Voraussetzungen des „Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“, die die Vergabe dieser geförderten Wohnungen an Personen vorsieht, „die sich am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.“ Die Nutznießer*innen der Fehlbelegung durch Hestia e.V. besitzen keine Wohnberechtigung, schon weil sie die vorgesehenen Einkommensgrenzen nicht einhalten. Zudem wurden die 12 fehlbelegten Wohnungen, die für Zwei-Personen-Haushalte vorgesehen waren, von Ein-Personen-Haushalten bezogen. Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1) Ist der Zuschuss-Betrag von 1,2 Mio Euro wegen der Fehlbelegung zur Hälfte wieder zurückgefordert worden? 2) Weshalb wurden Mittel des „Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung“ verwendet, da es hier nicht um bereits bestehende Wohnungen ging, an denen Belegrechte gekauft worden waren, sondern um neu errichtete Wohnungen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249657/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtverwaltung Frankfurt am Main / Amt für Wohnungswesen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Anliegen fällt inhaltlich nicht unter das HUIG oder das VIG. Vor dies…
Von
Stadtverwaltung Frankfurt am Main / Amt für Wohnungswesen
Betreff
AW: 24 Sozialwohnungen in Frankfurt Harheim [#249657]
Datum
24. Mai 2022 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Anliegen fällt inhaltlich nicht unter das HUIG oder das VIG. Vor diesem Hintergrund kommt als Rechtsgrundlage des Auskunftsbegehrens nur § 80 HDSIG in Betracht. Diese Vorschrift gilt für die Behörden und sonstigen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen nur, soweit die Anwendung des vierten Teils des HDSIG durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird. Eine entsprechende Informationsfreiheitssatzung existiert in der Stadt Frankfurt am Main jedoch nicht. Wir verweisen zudem auf unsere Antworten von 10.1.22, 7.2.22 und 10.3.22 zu den von Ihnen zur gleichen Thematik gestellten Fragen. Mit freundlichen Grüßen