Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

2+4 Vertrag

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ich würde gerne wissen, wieso Herr Genscher den 2+4 Vertrag mit vor und Familiennamen unterschrieben hat, aber die Ratifizierung nur mit seinem Familiennamen. Wäre diese Ratifizierung nicht ungültig ?
BGB § 126 Schriftform und BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels.
Ich bedanke mich im voraus und distanziere mich von der sogenannten Reichsbürger Bewegung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. November 2016
  • Frist
    14. Januar 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2+4 Vertrag [#19179]
Datum
18. November 2016 22:44
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen, wieso Herr Genscher den 2+4 Vertrag mit vor und Familiennamen unterschrieben hat, aber die Ratifizierung nur mit seinem Familiennamen. Wäre diese Ratifizierung nicht ungültig ? BGB § 126 Schriftform und BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels. Ich bedanke mich im voraus und distanziere mich von der sogenannten Reichsbürger Bewegung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage vom 13. Dezember 2016 Gz. 501 - 505.MV 920 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unt…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage vom 13. Dezember 2016
Datum
22. Dezember 2016 16:23
Status
Warte auf Antwort
image001.png
1,4 KB


Gz. 501 - 505.MV 920 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage vom 13. Dezember 2016, die mir zur Beantwortung übermittelt wurde. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (sog. 2+4-Vertrag) wurde von Herrn Genscher in seiner damaligen Funktion als Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen der Gegenzeichnung i. S. d. Art. 58 GG mit seiner Unterschrift versehen. Herr Genscher hat die Ratifikationsurkunde mit seinem vollständigen Nachnamen gegengezeichnet. Dies ist ausreichend. Ob nämlich die Unterschrift Vor- und Nachnamen oder nur Nachnamen aufweist, ist bei völkerrechtlichen Urkunden unerheblich. Grundsätze des Bürgerlichen Rechts finden hier keine Anwendung. Im Übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die Gegenzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Außenminister ein rein innerstaatliches Erfordernis ist. Für die völkerrechtliche Bindungswirkung ist allein die Unterschrift des Bundespräsidenten ausschlaggebend, der übrigens auch nur mit seinem Nachnamen unterzeichnet hat, was - wie bereits erwähnt - völlig ausreichend ist. Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Für Fragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 13. Dezember 2016 [#19179] Sehr geehrte Kathrin Meyer, als erstes möchte ich mich für Ihre An…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13. Dezember 2016 [#19179]
Datum
24. Dezember 2016 03:14
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Kathrin Meyer, als erstes möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken. Doch eine bitte habe ich noch, nur um es besser verstehen zu können. Wenn die Ratifizierung ein rein innerstaatliches Erfordernis ist, dann gelten auch die innerstaatlichen Gesetze. Welches Gesetz erlaubt/gewährt diesen Spielraum, denn mir ist für Urkunden die die Bundesrepublik Deutschland betrifft nur §125/126 BGB bekannt. Die klar zu erkennen geben das der Vor-und Familienname zwingend erforderlich sind. Ich freue mich über die unterrichtung und bedanke mich im vorraus. Schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins Jahr 2017 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage vom 24. Dezember 2016 Gz. 501 – 505.MV 920 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage vom 24. Dezember 2016
Datum
10. Januar 2017 14:49
Status
image001.png
1,4 KB


Gz. 501 – 505.MV 920 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die krankheitsbedingt verzögerte Beantwortung Ihrer Nachfrage vom 24. Dezember 2016. Dazu erläutere ich gerne folgendes: Wie bereits am 22. Dezember 2016 erläutert, ist die Gegenzeichnung durch den Außenminister aus völkerrechtlicher Sicht für die Gültigkeit der Ratifikation nicht erforderlich. Es gibt kein Gesetz, dem sich eine Formvorschrift entnehmen ließe, auf welche Weise Ratifikationsurkunden durch den Außenminister gegengezeichnet oder durch den Bundespräsidenten unterzeichnet werden müssen. Das BGB ist auf das Völkerrecht nicht anwendbar. §§ 125 f BGB regelt die Form von privatrechtlichen Willenserklärungen. Dies umfasst nicht völkerrechtliche Verträge. Ich erlaube mir im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch im Privatrecht die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Familiennamen ausreichend ist, wie auch bereits der Bundesgerichtshof bestätigt hat und es der gängigen Kommentierung zu § 126 BGB zu entnehmen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 24. Dezember 2016 [#19179] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben auf ein Urteil des BGH h…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24. Dezember 2016 [#19179]
Datum
23. Januar 2017 13:58
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben auf ein Urteil des BGH hingewiesen, ich konnte kein Urteil finden das dies Bestätigt. Im Gegenteil konnte ich nur Urteile finden die sagen das eine eigenhändige unterschrift den vollen Namen tragen muss in leserlicher schrift. Also vor und Familiennamen in gut Lesbarer schrift, alles andere wäre ungültig und somit nichtig. Bitte nennen Sie mir das Aktenzeichen der Rechtsprechung auf die sie sich berufen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Auswärtiges Amt
[Ticket#: 10155138] Ihre Anfrage vom 23. Januar 2017 - Zeichnung mit Familiennamen Sehr geehrtAntragsteller/in vi…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
[Ticket#: 10155138] Ihre Anfrage vom 23. Januar 2017 - Zeichnung mit Familiennamen
Datum
24. Januar 2017 11:20
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Auswärtige Amt hatte mit der Mail vom 10. Januar 2017 bereits darauf hingewiesen, dass es selbst bei Verträgen, die dem BGB unterliegen, keine Verpflichtung zur Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen gibt. Im BGB-Kommentar von "Prütting / Wegen / Weinreich, 11. Auflage, Seite 136" heißt es zu § 126: "Durch die Namensunterschrift soll die Erklärung einer individuell bestimmten Person zugeordnet werden. Es genügt die Unterzeichnung mit dem Familiennamen ohne Vornamen (BGH NJW 03, 1120)...". Mit freundlichen Grüßen