25.03.2020 Änderung der Beschlussfähigkeit des Bundestages auf mehr als ein viertel der Abgeordneten - Anahl der anwesenden Abgeordneten und namentliche Angabe

Anfrage an: Deutscher Bundestag

am 25.03.2020 wurde vom Bundestag die Beschlussfähigkeit des Bundestages, vorliegend bisher bei mehr als 50 % anwesenden Abgeordneten per Beschluss geändert auf nunmehr mehr als 1/4 anwesende Abgeordnete. (Siehe Text aus den bundestagsnachrichten im Anhang)

Bitte beantworten Sie mir hierzu folgende Fragen:

1. Wieviele Abgeordnete waren am 25.03.2020 zum Zeitpunkt der Abstimmung der Änderung der Beschlussfähigkeit des Bundestages anwesend?
2. Welche Abgeordnete waren zu dieser Zeit namentlich anwesend?
3. Wer hat wie abgestimmt?
4. Wurde der Beschluss, dessen Geltungsdauer bis zum 30.09.2020 festgelegt wurde, erneut behandelt, und wie ist derzeit die Beschlussfähigkeit des Bundestages beschlossen?

Für eine umgehende Beantwortung meiner Fragen danke ich Ihnen herzlich.

- Anlage -
Bundestagsnachrichten/Antwort - 25.03.2020 (hib 331/2020)

Berlin: (hib/PK) Angesichts der Coronaepidemie ist die Geschäftsordnung des Bundestages befristet geändert worden. Bis zum 30. September 2020 ist das Parlament auch dann beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Bisher müssen mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein.

Das Plenum billigte am Mittwoch diese Beschlussempfehlung des Geschäftsordnungsausschusses (19/18126) mit den Stimmen von Union, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltungen von einzelnen AfD-Abgeordneten.

Für die Ausschüsse gilt eine vergleichbare Regelung. Sie sind ebenfalls beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische Kommunikationsmittel zugeschaltet sind.

Bei öffentlichen Ausschussberatungen und Anhörungen kann der Öffentlichkeit der Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt werden.

Die Neuregelung gilt bis zum 30. September 2020. Sie kann vorher jederzeit durch einen Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.
- Anlagenende -

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
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Heidrun Zeller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 25.03.2020 wu…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Heidrun Zeller
Betreff
25.03.2020 Änderung der Beschlussfähigkeit des Bundestages auf mehr als ein viertel der Abgeordneten - Anahl der anwesenden Abgeordneten und namentliche Angabe [#199704]
Datum
7. Oktober 2020 11:44
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 25.03.2020 wurde vom Bundestag die Beschlussfähigkeit des Bundestages, vorliegend bisher bei mehr als 50 % anwesenden Abgeordneten per Beschluss geändert auf nunmehr mehr als 1/4 anwesende Abgeordnete. (Siehe Text aus den bundestagsnachrichten im Anhang) Bitte beantworten Sie mir hierzu folgende Fragen: 1. Wieviele Abgeordnete waren am 25.03.2020 zum Zeitpunkt der Abstimmung der Änderung der Beschlussfähigkeit des Bundestages anwesend? 2. Welche Abgeordnete waren zu dieser Zeit namentlich anwesend? 3. Wer hat wie abgestimmt? 4. Wurde der Beschluss, dessen Geltungsdauer bis zum 30.09.2020 festgelegt wurde, erneut behandelt, und wie ist derzeit die Beschlussfähigkeit des Bundestages beschlossen? Für eine umgehende Beantwortung meiner Fragen danke ich Ihnen herzlich. - Anlage - Bundestagsnachrichten/Antwort - 25.03.2020 (hib 331/2020) Berlin: (hib/PK) Angesichts der Coronaepidemie ist die Geschäftsordnung des Bundestages befristet geändert worden. Bis zum 30. September 2020 ist das Parlament auch dann beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Bisher müssen mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein. Das Plenum billigte am Mittwoch diese Beschlussempfehlung des Geschäftsordnungsausschusses (19/18126) mit den Stimmen von Union, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltungen von einzelnen AfD-Abgeordneten. Für die Ausschüsse gilt eine vergleichbare Regelung. Sie sind ebenfalls beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische Kommunikationsmittel zugeschaltet sind. Bei öffentlichen Ausschussberatungen und Anhörungen kann der Öffentlichkeit der Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt werden. Die Neuregelung gilt bis zum 30. September 2020. Sie kann vorher jederzeit durch einen Beschluss des Bundestages aufgehoben werden. - Anlagenende -
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Heidrun Zeller Anfragenr: 199704 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199704/ Postanschrift Heidrun Zeller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Deutscher Bundestag
Ihre E-Mail vom 7. Oktober 2020 Sehr geehrte Frau [geschwärzt], mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 haben Sie sich übe…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihre E-Mail vom 7. Oktober 2020
Datum
13. Oktober 2020 16:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 haben Sie sich über die Plattform "FragDenStaat" an den Deutschen Bundestag gewandt und um die Beantwortung verschiedener Fragen zu der am 25. März 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§ 126a GO-BT) gebeten. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht, kann ich Ihnen zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen: Zunächst zu Ihren Fragen zur Beschlussfassung am 25. März 2020: Grundsätzlich wird nicht gesondert erfasst, wie viele Abgeordnete an einer Abstimmung in einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestages teilnehmen. Am 25. März 2020, an dem die von Ihnen angesprochene Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beschlossen wurde, galt die grundsätzliche Regel des § 45 Absatz 1 GO-BT, wonach der Bundestag beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist. Nach § 45 Absatz 2 GO-BT wird dabei die Beschlussfähigkeit vermutet, sofern sie nicht vor einer Abstimmung bezweifelt wird. Da vor der betreffenden Abstimmung die Beschlussfähigkeit nicht bezweifelt wurde, bedurfte es auch nicht deren Überprüfung durch Zählung der anwesenden Abgeordneten. Sämtliche Informationen zu der Beratung und Beschlussfassung über die Regelung des § 126a GO-BT finden Sie unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2606/260609.html. Dem dort aufgeführten Plenarprotokoll der 154. Sitzung können Sie das Votum der verschiedenen Fraktionen sowie die Zahl der Enthaltungen entnehmen (siehe S. 19137/19139). Eine gesonderte Erfassung, welche Abgeordneten wie votiert haben, gibt es für diese Abstimmung jedoch nicht, da hier keine sogenannte namentliche Abstimmung beantragt worden ist. Zu Ihrer Frage nach der Befristung des § 126a GO-BT: Die am 25. März 2020 beschlossene Regelung des § 126a GO-BT war bis zum 30. September 2020 befristet. Die Geltungsdauer dieser Regelung wurde auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dies bedeutet, dass der Deutsche Bundestag derzeit weiter abweichend von § 45 Absatz 1 GO-BT beschlussfähig ist, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Sämtliche Informationen zu dieser Verlängerung des § 126a GO-BT finden Sie unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2668/266873.html. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 3. November 2020. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Vogt