§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil

Anfrage an: Südwestrundfunk

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor.

§ 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO.

Bitte teilen Sie mir mit, wie die Dienstanweisung lautet bzw. wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim SWR eingeht.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Juli 2018
  • Frist
    23. August 2018
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Rundfunkbe…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil [#32276]
Datum
24. Juli 2018 16:28
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor. § 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO. Bitte teilen Sie mir mit, wie die Dienstanweisung lautet bzw. wie es geregelt wird, wenn ein solcher Antrag beim SWR eingeht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstrec…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
ERinnerung: § 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil [#32276]
Datum
25. August 2018 09:23
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ vom 24.07.2018 (#32276) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 32276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Kein Nachrichtentext
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. September 2018
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ [#32276] [#32276]
Datum
23. September 2018 08:04
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32276 Der SWR antwortet nicht. Ich bitte Sie, den SWR aufzufordern, mir die Frage zu einer Dienstanweisung zu beantworten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 32276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Südwestdeutscher Rundfunk
Landesinformationsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Ihr Fax vom 13. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Da…
Von
Südwestdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Landesinformationsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Ihr Fax vom 13. Oktober 2018
Datum
6. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,6 MB
Sehr geehrter Herr Pinz, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Oktober 2018. Auf Ihre Anfrage hin können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Das baden-württembergische LIFG schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den bereichsspezifischen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 LIFG mit ein. Dies allerdings nur unter den beiden Voraussetzungen. dass es sich erstens um Informationen handelt, die aus der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung resultieren und zweitens eine staatsvertragliche Regelung hierüber besteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LIFG). Dies soll die Rundfunkfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung i.V. mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gewährleisten (LT-Drs. 15/7720, S. 61). Eine rundfunkstaatsvertragliche Regelung, die den Zugang zu Informationen aus der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben regelt, existiert in Baden-Württemberg derzeit noch nicht. Dies gilt momentan für den gesamten Bereich des Südwestrundfunks (hier gelten einheitliche Reglungen, vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Das LIFG bietet derzeit lediglich die Möglichkeit, eine solche Regelung zu schaffen. Genutzt wurde sie vom baden-württembergischen Gesetzgeber noch nicht. Das bedeutet, dass derzeit – gänzlich unabhängig von etwaigen Ablehnungs- und Schutzgründen im Einzelfall – eine Auskunftspflicht des Südwestrundfunks nach LIFG nicht besteht. Für etwaige Fragen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag können Sie sich an die zuständige Stelle des Bundes oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Wir bedauern, Ihnen keine positivere Rückmeldung geben zu können und hoffen dennoch, Ihnen einstweilen mit unseren Ausführungen weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort! Leider kann Ihr Brief bisher nicht als rechtsgültige…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ [#32276] [#32276]
Datum
7. Dezember 2018 14:49
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort! Leider kann Ihr Brief bisher nicht als rechtsgültiges Dokument bewertet werden. Das Schreiben wurde versehentlich ohne Angabe des Bearbeiters und ohne Unterschrift versendet. Ich bitte freundlichst um Zusendung eines verwertbaren Dokuments mit Bearbeiterangabe sowie Unterschrift. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anhänge: - 32276.pdf - 2018-09-07_1-fax_sendebestatigung_20180907.pdf - 2018-12-06_1-lfdibw_antwort.pdf Anfragenr: 32276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstrec…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung Anfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ [#32276]
Datum
13. Februar 2019 01:18
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil“ vom 24.07.2018 (#32276) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 174 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 32276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>