§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor. § 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO.
Ich bitte um Auskunft darüber, wie es geregelt ist wenn ein Zwangsbeitragsgesamtschuldner einen solchen Antrag für die Aufteilung des Rundfunkbeitrags für sich stellen will. Der NDR hält dafür kein online- Formular vor. Soll der Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt gestellt werden oder leistet die Finanzbehörde dafür Amtshilfe?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. September 2018
  • Frist
    5. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil [#33201]
Datum
1. September 2018 01:49
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach § 44 Abgabenordnung im § 2(3) Satz 1 vor. § 44 AO verweist auf den § 268 AO, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus § 268 ff. AO. Ich bitte um Auskunft darüber, wie es geregelt ist wenn ein Zwangsbeitragsgesamtschuldner einen solchen Antrag für die Aufteilung des Rundfunkbeitrags für sich stellen will. Der NDR hält dafür kein online- Formular vor. Soll der Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt gestellt werden oder leistet die Finanzbehörde dafür Amtshilfe?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Via
Briefpost
Betreff
§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
Datum
6. September 2018
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte desweiteren um Informationen, warum die Finanzbehörde den sich nach der …
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Anhang: § 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil [#33201]
Datum
18. September 2018 11:02
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte desweiteren um Informationen, warum die Finanzbehörde den sich nach der Abgabenordnung richtenden Rundfunkbeitrag nach den Regelungen des HmbVwVG vollstreckt, obwohl sie klar im § 2(3) davon ausgeschlossen ist. Zitat HmbVwVG "§ 2 Geltungsbereich ... (3) ... Es findet insbesondere keine Anwendung für die Vollstreckungstätigkeit der Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung ..." Zitat Ende Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 33201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Finanzbehörde Hamburg
Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde K…
Von
Finanzbehörde Hamburg
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Betreff
Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
Datum
2. Oktober 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,8 MB
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Kasse.Hamburg K4, Bahrenfelder Str. 254-260, D - 22765 Hamburg Az.: K4 02 10.2018 Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil Ihr Fax vom 06.09.2018 an die Finanzbehörde Hamburg Sehr geehrter Herr ..., Ihre Anfrage ist zuständigkeitshalber an die Kasse. Hamburg weitergeleitet worden. Nach unserer Auffassung umfasst der Regelungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) nicht die von Ihnen beantragte Auskunft, da es sich nicht um eine vorhandene Information im Sinne einer Aufzeichnung gem. § 2 Absatz 1 HmbTG handelt. In der Sache teilen wir Ihnen mit, dass die Regelungen in §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge keine Anwendung finden. Vollstreckungsersuchen aufgrund rückständiger Rundfunkbeiträge sind nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) beizutreiben. § 33 HmbVwVG bestimmt, dass zur Vorbereitung der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Person unter entsprechender Anwendung von § 93 Absätze 1 bis 6 und § 97 der Abgabenordnung ermitteln kann. § 35 HmbVwVG schreibt die entsprechende Anwendung von § 191 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256. 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284, § 285 Absatz 1 und §§ 286 bis 327 der Abgabenordnung vor. Ihre ergänzende Anfrage vom 18.09 2018 beantworten wir wie folgt: Landesfinanzbehörden sind die jeweiligen Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und die Finanzämter als Ortsbehörden, in Hamburg somit die Finanzbehörde und die Finanzämter. Die Finanzämter sind zu Vollstreckungsbehörden nach der Abgabenordnung bestimmt worden, die Finanzbehörde zur Vollstreckungsbehörde nach dem HmbVVG. -2- Die zitierte Vorschrift schließt somit die Anwendung des HmbVwVG für die Vollstreckungstätigkeiten der Finanzämter aus. Mit freundlichen Grüßen