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27. BIschV

wir sind Hersteller von Kremationsanlagen. In letzter Zeit wird sehr häufig über die Emissionen solcher Anlagen und deren gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte diskutiert. Die unter Ihrer Obhut stehende 27. Bundesimmissionsschutzverordnung schreibt diesbezüglich Grenzwerte vor, die aus unserer Sicht auch völlig ausreichend sind. Da wir jedoch ein Unternehmen sind, das auch längerfristig und vorausschauend planen möchte, würden wir gerne von Ihnen wissen, ob aus Ihrer Sicht tatsächlich über Anpassungen der bereits existierenden Grenzwerte nachgedacht wird, oder noch ein zusätzlicher Grenzwert (häufig wird Quecksilber genannt) eingeführt werden soll. Von Interesse für uns ist dabei vor allem in welchem Zeitraum aus Ihrer Sicht mit einer Novellierung der 27. BImSchV zu rechnen ist oder ob aus Ihrer Sicht bestenfalls die bereits existierenden Grenzwerte bis auf weiteres unverändert bleiben?
Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sind wir mit dem Hinweis, dass bei diesem keinerlei Informationen zu zukünftigen Änderungen vorliegen, an Sie verwiesen worden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juni 2018
  • Frist
    17. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wir sind Herstel…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
27. BIschV [#30843]
Datum
15. Juni 2018 13:14
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wir sind Hersteller von Kremationsanlagen. In letzter Zeit wird sehr häufig über die Emissionen solcher Anlagen und deren gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte diskutiert. Die unter Ihrer Obhut stehende 27. Bundesimmissionsschutzverordnung schreibt diesbezüglich Grenzwerte vor, die aus unserer Sicht auch völlig ausreichend sind. Da wir jedoch ein Unternehmen sind, das auch längerfristig und vorausschauend planen möchte, würden wir gerne von Ihnen wissen, ob aus Ihrer Sicht tatsächlich über Anpassungen der bereits existierenden Grenzwerte nachgedacht wird, oder noch ein zusätzlicher Grenzwert (häufig wird Quecksilber genannt) eingeführt werden soll. Von Interesse für uns ist dabei vor allem in welchem Zeitraum aus Ihrer Sicht mit einer Novellierung der 27. BImSchV zu rechnen ist oder ob aus Ihrer Sicht bestenfalls die bereits existierenden Grenzwerte bis auf weiteres unverändert bleiben? Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sind wir mit dem Hinweis, dass bei diesem keinerlei Informationen zu zukünftigen Änderungen vorliegen, an Sie verwiesen worden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
WG: 27. BImSchV [#30843] Sehr geehrtAntragsteller/in die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: 27. BImSchV [#30843]
Datum
25. Juni 2018 07:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) wurde im Jahr 1997 verkündet und die enthaltenen Anforderungen an die Anlagen gelten seitdem unverändert. Eine Anpassung der 27. BImSchV ist in dieser Legislaturperiode nicht geplant. Mit freundlichen Grüßen