Sehr geehrteAntragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem
Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 07.11.2020, der am 09.11.2020 bei
der Landeshauptstadt Stuttgart eingegangen ist, und Ihre Nachfrage vom
11.12.2020, eingegangen am 14.12.2020.
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst jetzt bei Ihnen melden.
Aufgrund der erheblichen Belastungen der in dieser Angelegenheit
involvierten Organisationseinheiten (Amt für öffentliche Ordnung,
Abteilung Gemeinderat und Stadtbezirke des Haupt und Personalamts und Büro
des Oberbürgermeisters) durch die COVID-19-Pandemie und die
Oberbürgermeisterwahl und deren Folgen, kommen wir leider erst jetzt dazu,
Ihnen eine erste Rückmeldung zu Ihrem Antrag zu geben.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auch auf die Regelung des § 7 Abs. 7
Satz 2 LIFG hin. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist
nicht möglich ist, was hier aufgrund der verschiedenen beteiligten
Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen sind, und der damit
einhergehenden Komplexität der Fall ist (s. o.), kann die Frist auf bis zu
drei Monate verlängert werden. Wir haben von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und teilen Ihnen hiermit gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 LIFG die
Verlängerung der Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate mit.
Hinsichtlich der Gebühren weisen wir wunschgemäß darauf hin, dass in Bezug
auf Anträge auf Informationszugang nach dem
Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und
Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt
Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die
nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend
dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren-
und Auslagenfreiheit für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die
allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs.
1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand
zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von
200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche
Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur
Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme
des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen
Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG
gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach
Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die
Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses
gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13
des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen
telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren
abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c
und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227
AO).
Aufgrund der Art Ihrer Anfrage, ist nicht davon auszugehen, dass Gebühren
über 200 € anfallen. Ggf. kommt sogar ein Ausnahmefall des Absehens von
Gebühren in Betracht. Dies wird sich bei der weiteren Bearbeitung Ihres
Antrags zeigen. Falls Gebühren anfallen sollten, werden wir Sie in jedem
Fall vorab informieren.
Bis zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrag, die innerhalb der Frist
von nunmehr insgesamt 3 Monaten, mithin spätestens bis zum 09.02.2021,
erfolgen wird, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld und verbleiben
mit freundlichen Grüßen