§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäudesowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 [...]
1. Die "Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29. November 2020" vom 28.10.2020 (https://www.stuttgart.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/allgemein-verfuegungen/infektionsschutzrechtliche-massnahmen-fuer-die-wahlgebaeude-sowie-fuer-die-wahl-und-briefwahlraeume-der-ob-wahl-am-8.november-2020-und-einer-eventuell-erforderlichen-neuwahl-am-29.november-2020.php.media/184056/2054-AV-Infektionsschutz-Wahlgebaeude-V4.pdf) mit der ausführlichen Begründung.
2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde.
Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum7. November 2020
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11. Dezember 2020
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