§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen sowie Beschränkung von Alkoholkonsum und -verkauf
1. Die "Allgemeinverfügung Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen sowie Beschränkung von Alkoholkonsum und -verkauf" vom 06.11.2020 (https://www.stuttgart.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/allgemein-verfuegungen/corona-pandemie-pflicht-zum-tragen-einer-mund-nasen-bedeckung-bei-veranstaltungen-sowie-beschraenkung-von-alkoholkonsum-und-verkauf.php.media/184950/AV_Mund_Nase_Alkoholverkauf.pdf) mit der ausführlichen Begründung.
2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde.
Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Anfrage erfolgreich
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Datum7. November 2020
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11. Dezember 2020
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