Sehr
[geschwärzt],
zu Ihrer Anfrage vom 5.12.2020 kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben:
1. Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 mit der ausführlichen Begründung
2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift §
27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im
Internet veröffentlicht wurde.
§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG regelt nicht, dass die Begründung der in Rede
stehenden Allgemeinverfügung im Internet zu veröffentlichen ist. § 27a
Abs. 1 S. 3 LVwVfG lautet: "Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur
Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet
zugänglich gemacht werden."
Für die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung gilt im Übrigen §
41 Abs. 4 LVwVfG. Dieser besagt in Satz 1: "Die öffentliche Bekanntgabe
eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch
bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird."
(Hervorhebung durch den Unterzeichner). Dies ist erfolgt. Eine
Bekanntmachung der Begründung ist danach weder vorgesehen noch tatsächlich
erfolgt. Eine zusätzliche Bekanntmachung im Internet "soll" gemäß § 27
Abs. 1 S. 1, 2 LVwVfG aber nur im Umfang erfolgen, in dem auch die
öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung erfolgte. Die Antwort auf Ihre
Frage ergibt sich daher bereits aus dem Gesetz.
Die Auskunft erfolgt gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
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Bitte kommen Sie nur mit Termin, symptomfrei und mit Mund-Nasen-Schutz zum Landratsamt. Dies gilt für das Hauptgebäude an der Zähringerallee sowie für alle Außenstellen.
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[geschwärzt]
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