§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 ("Nächtliche Ausgangsbeschränkungen") mit ausführlicher Begründung

Anfrage an: Landratsamt Enzkreis

1. Die Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 (https://di0pda1wg490s.cloudfront.net/fileadmin/user_upload/corona/verordnungen/dez2020/201204_allgemeinverfuegung_pforzheim_hotspot.pdf) ("Nächtliche Ausgangsbeschränkungen") mit der ausführlichen Begründung.

2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde.

Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2020
  • Frist
    9. Januar 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Allgemeinv…
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
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Betreff
§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 ("Nächtliche Ausgangsbeschränkungen") mit ausführlicher Begründung [#205065]
Datum
5. Dezember 2020 14:15
An
Landratsamt Enzkreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 (https://di0pda1wg490s.cloudfront.net/fileadmin/user_upload/corona/verordnungen/dez2020/201204_allgemeinverfuegung_pforzheim_hotspot.pdf) ("Nächtliche Ausgangsbeschränkungen") mit der ausführlichen Begründung. 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde. Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205065/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Enzkreis
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 5.12.2020 kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben: 1. Allgemeinverfügun…
Von
Landratsamt Enzkreis
Betreff
AW: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 ("Nächtliche Ausgangsbeschränkungen") mit ausführlicher Begründung [#205065]
Datum
9. Dezember 2020 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 5.12.2020 kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben: 1. Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 mit der ausführlichen Begründung 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde. § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG regelt nicht, dass die Begründung der in Rede stehenden Allgemeinverfügung im Internet zu veröffentlichen ist. § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG lautet: "Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden." Für die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung gilt im Übrigen § 41 Abs. 4 LVwVfG. Dieser besagt in Satz 1: "Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird." (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Dies ist erfolgt. Eine Bekanntmachung der Begründung ist danach weder vorgesehen noch tatsächlich erfolgt. Eine zusätzliche Bekanntmachung im Internet "soll" gemäß § 27 Abs. 1 S. 1, 2 LVwVfG aber nur im Umfang erfolgen, in dem auch die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung erfolgte. Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich daher bereits aus dem Gesetz. Die Auskunft erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bitte kommen Sie nur mit Termin, symptomfrei und mit Mund-Nasen-Schutz zum Landratsamt. Dies gilt für das Hauptgebäude an der Zähringerallee sowie für alle Außenstellen. Ausgenommen sind lediglich die Kfz-Zulassungsstellen in Pforzheim und Mühlacker. Allerdings empfiehlt sich auch hier eine vorherige Terminvereinbarung, die am besten online unter www.enzkreis.de erfolgt. Vereinbaren Sie bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter / der zuständigen Sachbearbeiterin direkt einen Termin. Falls Sie nicht wissen sollten, wer im Landratsamt für Ihr Anliegen zuständig ist, hilft in vielen Fällen unsere Homepage weiter oder Sie rufen die Telefonzentrale unter 07231 308-0 an, die Sie gerne weitervermittelt. [geschwärzt] Rechtsangelegenheiten Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Landratsamt Enzkreis, Postfach 10 10 80, 75110 Pforzheim Hausanschrift: Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim E-Mail: landratsamt@enzkreis.de Homepage: http://www.enzkreis.de

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AW: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung vom 04.12.2020 ("Nächtliche Ausgangsbeschränkungen") mit ausführlicher Begründung [#205065]
Datum
9. Dezember 2020 20:53
An
Landratsamt Enzkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die schnelle Übersendung und die Darlegung Ihrer Rechtsaufassung! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205065/