§ 28 Abs. 1 IfSG - Aktuelle Fassung

wie viele aufmerksame Bürgerinnen und Bürger mit mir, informiere ich mich zu den von Ihnen verabschiedeten Ergänzungen zum Infektionsschutzgesetz.

In der aktuellen Version, die m. W. n. am 27.03.2020 verabschiedet wurde, fällt nach meinem Informationsstand in § 28 Abs. 1 IfSG Satz (3): „Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.” weg.

1. Bitte liefern Sie mir den aktuellen und vollständigen Gesetzestext dazu.

2. Bitte erklären Sie mir: Bedeutet das, wenn ich COVID-19 erkranke, kann ich gegen meinen Willen therapiert werden? Auch mit Maßnahmen, denen ich nicht zustimme? Meine Patientenverfügung wäre damit hinfällig?

Besten Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie viele aufmerksa…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 28 Abs. 1 IfSG - Aktuelle Fassung [#185897]
Datum
3. Mai 2020 14:33
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie viele aufmerksame Bürgerinnen und Bürger mit mir, informiere ich mich zu den von Ihnen verabschiedeten Ergänzungen zum Infektionsschutzgesetz. In der aktuellen Version, die m. W. n. am 27.03.2020 verabschiedet wurde, fällt nach meinem Informationsstand in § 28 Abs. 1 IfSG Satz (3): „Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.” weg. 1. Bitte liefern Sie mir den aktuellen und vollständigen Gesetzestext dazu. 2. Bitte erklären Sie mir: Bedeutet das, wenn ich COVID-19 erkranke, kann ich gegen meinen Willen therapiert werden? Auch mit Maßnahmen, denen ich nicht zustimme? Meine Patientenverfügung wäre damit hinfällig? Besten Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185897
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: § 28 Abs. 1 IfSG - Aktuelle Fassung [#185897]
Datum
7. Mai 2020 11:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer IFG Anfrage vom 03.05.2020 teile ich Ihnen zu Ihrer ersten Frage mit, dass …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: IFG Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in § 28 Abs. 1 IfSG - Aktuelle Fassung [#185897]
Datum
29. Mai 2020 14:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer IFG Anfrage vom 03.05.2020 teile ich Ihnen zu Ihrer ersten Frage mit, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) öffentlich zugänglich ist. Den genauen Wortlaut des § 28 IfSG finden Sie unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html Bei Ihrer zweiten Frage "Bitte erklären Sie mir: Bedeutet das, wenn ich COVID-19 erkranke, kann ich gegen meinen Willen therapiert werden? Auch mit Maßnahmen, denen ich nicht zustimme? Meine Patientenverfügung wäre damit hinfällig?" ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da sich Ihre Frage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage habe ich daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vielen Dank, das hilft mir schon weiter! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in § 28 Abs. 1 IfSG - Aktuelle Fassung [#185897]
Datum
29. Mai 2020 14:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank, das hilft mir schon weiter! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185897

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Mai 2020. § 28 des Infektionsschutzgesetzes dien…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
§ 28 Abs. 1 IfSG - Aktuelle Fassung [#185897]
Datum
3. Juni 2020 12:22
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Mai 2020. § 28 des Infektionsschutzgesetzes dient dem Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten. Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen zu treffen, die dazu notwendig sind, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern. Dazu kann es z.B. gehören, dass infizierte Personen einer Absonderung unterworfen werden, oder dass die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen untersagt wird. Welche Maßnahmen konkret angewendet werden, ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde, die unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation getroffen wird. § 28 Abs. 1 Antragsteller/in 3 sagt jedoch explizit, dass eine Heilbehandlung nicht angeordnet werden darf, sodass niemand dazu gezwungen werden kann, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Mit freundlichen Grüßen