2G bezw. 3G Kontrollen am Flughafen Dresden

Warum finden auf dem Flughafen Dresden keine, aber absolut keine Kontrollen statt. Ich und meine Mitreisenden brauchten nirgends vor dem Start meinen Impfnachweis vorlegen. Obwohl Abstandsregeln gelten, wurden auch diese nicht von der Polizei und Sicherheitsdienst eingehalten (fröhliche Grüppchenunterhaltung im Sicherheitsbereich)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
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Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum finden au…
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
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Betreff
2G bezw. 3G Kontrollen am Flughafen Dresden [#236652]
Datum
3. Januar 2022 08:45
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum finden auf dem Flughafen Dresden keine, aber absolut keine Kontrollen statt. Ich und meine Mitreisenden brauchten nirgends vor dem Start meinen Impfnachweis vorlegen. Obwohl Abstandsregeln gelten, wurden auch diese nicht von der Polizei und Sicherheitsdienst eingehalten (fröhliche Grüppchenunterhaltung im Sicherheitsbereich)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236652/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sehr Antragsteller/in der guten Form halber möchte ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail bestätigen. Nach meiner Re…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Betreff
WG: Frag den Staat/ 2G bezw. 3G Kontrollen am Flughafen Dresden [#236652]
Datum
3. Januar 2022 18:02
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in der guten Form halber möchte ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail bestätigen. Nach meiner Recherche und Rücksprache mit den Fachkollegen ist für die von Ihnen aufgezeigten Fragen die Bundespolizei, respektive der Bundespolizeidirektion Pirna, zuständig. Soweit bei Flügen in Deutschland eine Prüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises stattfindet, erfolgt dies im Rahmen der grenzpolizeilichen Prüfungen bei Ein- oder Ausreise. Hinsichtlich des angesprochenen Verhaltens von Polizei- und Sicherheitsdienst gehe ich davon aus, dass hier die Fluggastkontrolle gemeint ist, welche ebenfalls von der Bundespolizei verantwortet wird. Gern sende ich Ihnen nachfolgend den Kontakt und bitte Sie, sich mit Ihrer Anfrage direkt an die Bundespolizeidirektion Pirna zu wenden. Telefon: 03501 795-60 Fax: 03501 782-915 E-Mail <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Folgende Formulierung ist widersprüchlich, Herr Antragsteller/in: Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Falls ich Ihre Anfrage an die Kollegen weiterleiten soll, lassen Sie mir bitte ein kurzes Feedback/Einverständnis zukommen. Gern noch ein allgemeiner Hinweis: Sie können sich mit Anfragen direkt an unser Haus wenden. Sie finden sowohl meine, als auch die Kontaktdaten der Kolleginnen und Kollegen auf unserer Website www.smwa.sachsen.de<http://www.smwa.sachsen.de> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, es geht ganz einfach darum, dass keiner, aber absolut keiner irgend einen Nachweis…
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Frag den Staat/ 2G bezw. 3G Kontrollen am Flughafen Dresden [#236652]
Datum
3. Januar 2022 18:45
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
covid030122.pdf
31,5 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, es geht ganz einfach darum, dass keiner, aber absolut keiner irgend einen Nachweis sehen wollte, um überhaupt den Flug antreten zu können. Auf den Flughäfen trifft sich in der Regel Menschen aus aller Welt. Aber scheinbar gilt das in Sachsen nicht. Da würde ich mir dann auch überlegen, ob ich mich impfen lassen sollte (ich bin geboostert). Da muss man sich nicht wundern, dass sich soviele Leute in Ostdeutschland nicht impfen lassen wollen. Da die Situation gestern in Düsseldorf ähnlich war, habe ich mich auch telef. an das Gesundheitsministerium gewandt, die den Vorfall von mir schriftlich als Mail bekommen haben. Die zeigten sich sehr interessiert daran. Bitte leiten Sie die Anfrage weiter. Ich möchte einfach nur wissen, warum keine Person mich nach einem Impf- oder Genesenennachweis befragt hat. Wo sind die von Kretschmer laut gesprochenen Kontrollen. als Anlage übersende ich Ihnen den Text der Mail an das Gesundheitsministerium NRW. Der Text ist nur für den Dienstgebrauch und nicht an Dritte Privatpersonen weiter zu geben. (NFD) danke Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - covid030122.pdf Anfragenr: 236652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236652/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage " Frag den Staat/ 2G bzw. 3G Kontrollen am Flughafen Dres…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Betreff
WG: Frag den Staat/ 2G bezw. 3G Kontrollen am Flughafen Dresden [#236652]
Datum
17. Januar 2022 18:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage " Frag den Staat/ 2G bzw. 3G Kontrollen am Flughafen Dresden [#236652]" vom 3. Januar 2022. Ich hatte Sie bereits über eine abschließende Bewertung/Feedback der Bundespolizei Pirna informiert und Ihnen auch die Kontaktdaten übermittelt. Da es allerdings keine originäre Zuständigkeit der Bundespolizei gibt, auch nicht in der Verfolgung und Ahndung möglicher Ordnungswidrigkeiten, übernehme ich weiterhin die Beantwortung Ihrer Anfrage. Zunächst sende ich Ihnen die ausführliche Stellungnahme der Bundespolizei Pirna: "Mit Inkrafttreten des novellierten Infektionsschutzgesetzes in 2021 wurde auch der § 28 b dieses Gesetzes angepasst, hier einschlägig insbesondere § 28 b Absatz 5: „(5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn 1. sie, ausgenommen es handelt sich um Schüler außerhalb der Schulferienzeit und um eine Beförderung in Taxen, geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und 2. sie während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von 1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und 3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen. Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle beförderten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Soweit in Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 für in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen abweichende Nachweispflichten für die Nutzung der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel bestimmt werden, gehen diese Bestimmungen den Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1 vor.“ Daraus ergibt sich die Primärverantwortlichkeit der Beförderungsunternehmen, die Einhaltung der 3-G-Regel zu kontrollieren. Die Rolle der Bundespolizei im Rahmen der Pandemiebekämpfung beschränkt sich an den Flughäfen im Freistaat Sachsen daher auf: * Kontrolle und Durchsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei (dies erfolgt auf der Grundlage eines Vollzugshilfeersuchens des Freistaates Sachsen gegenüber der Bundespolizeidirektion Pirna, dem durch den Präsidenten der BPOLD Pirna entsprochen wurde). Die originäre Zuständigkeit für die Durchsetzung der einschlägigen Corona Schutzverordnungen liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern, den Ordnungsämtern und der Polizei des Freistaates Sachsen. * Erforschung von Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen die Corona Schutzverordnung) bei Feststellung im originären Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei durch Erhebung der Personendaten der Betroffenen sowie Sachverhaltsdarstellung und im Folgenden Weiterleitung an die zuständige Ahndungsbehörde (Gesundheitsamt). * Unterstützung der Hausrechtsinhaber auf Anforderung des Hausrechtsinhabers bei festgestellten Verstößen gegen die einschlägigen Coronaschutzbestimmungen (z.B. Platzverweisung, IDF o.ä.). Bei der Durchführung der originären Aufgabenwahrnehmung (Luftsicherheitskontrolle der Reisenden und deren Gepäck) achtet die zuständige Bundespolizeiinspektion auf die Öffnung ausreichender Kontrollspuren an den Kontrollstellen und ein entsprechendes Lining der Passagiere, um unnötige Stauungen von Reisenden zu vermeiden. Zusammenfassend möchte ich ergänzend nochmals auf Ihre Fragen eingehen: 1. "Ich und meine Mitreisenden brauchten nirgends vor dem Start meinen Impfnachweis vorlegen." Antwort: Wie in der ausführlichen Stellungnahme der Bundespolizei dargestellt, ist hier das Beförderungsunternehmen (Luftfahrtunternehmen) in der Pflicht, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Die Luftfahrtunternehmen werden vom Luftfahrtbundesamt genehmigt und beaufsichtigt. Insofern wäre das LBA Ansprechpartner. Weiterführend ist aber vor allem das örtliche Gesundheitsamt in der Pflicht, welches dafür verantwortlich ist, die Hygieneschutzvorschriften durchzusetzen und zu überwachen 2. "Obwohl Abstandsregeln gelten, wurden auch diese nicht von der Polizei und Sicherheitsdienst eingehalten (fröhliche Grüppchenunterhaltung im Sicherheitsbereich)." Antwort: Auch hier möchte ich auf die Ausführungen der BP in der Stellungnahme verweisen. Außerdem wäre hier der Sicherheitsdienstleister in Verantwortung. Der Flughafen ist insofern involviert, dass er den genannten Organisationen seine Infrastruktur (seinen Terminal) zur Verfügung stellt. Ein Terminal gilt, wie auch z.B. Bahnhöfe, als öffentlicher Bereich. Zugangskontrollen sind hier durch die Hygienevorschriften nicht vorgesehen. Auf Vorgaben zur Maskenpflicht und Abstandsregelungen wird über klar sichtbare Tafeln hingewiesen. Gern noch für Sie der Hinweis, Herr Antragsteller/in, dass diese Ausführungen ergänzend auch mit den Kolleginnen und Kollegen im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Sächsisches Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgestimmt wurden. Abschließend möchte ich anmerken, dass wir alle wissen, dass es eine große und umfassende Aufgabe der ganzen Gesellschaft ist, diese Pandemie zu bewältigen. Jeder Einzelne kann mit seinem persönlichen verantwortungsvollen Verhalten und dem kommunizierten Einhalten der Regeln dazu beitragen. Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüßen