2G+ Kontrollierbarkeit - Vorgaben, Referenzdokumente etc. zur ordnungsgemäßen Durchführung // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter oder Genesener mit Personen mit aufgefrischter Immunantwort

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 6 a der CoronaVO soll der Impfnachweis in digital auslesbarer Form vorgelegt werden. Wenn man aber den Nachweis im Sinne des bloßen QR-Codes vorlegt (der ja alle Informationen enthält), so zeigt die Cov-Pass-Check-App nur an, ob ein Nachweis gültig ist oder nicht. Man erfährt aber beispielsweise nicht, wie lange die Impfung her ist. Ist die Erstellung des Nachweises der zweiten Impfung länger als 6 Monate her aber noch keine Boosterimpfung erfolgt, so greift die zusätzliche Testpflicht.
Doch wie kann man sicherstellen, dass die Impfung noch nicht länger als 6 Monate her ist bzw. eine Boosterimpfung erfolgte?
Hierfür müsste man ja entweder a) auf die ausgedruckten oder angezeigten Zusatzinformationen in der App oder auf einem Zettel vertrauen (und fordern, dass dieser überhaupt vorhanden ist, denn bereits der QR-Code ist ja der digital auslesbare Nachweis), oder b) mit einer eigenen CovPass-, CoronaWarn- oder einer anderen an das EU-Covid-Certificate-System angeschlossenen App den Nachweis auslesen, die Informationen überprüfen und gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung den Nachweis aus der App löschen.

Was ist da die geplante Vorgabe oder Richtlinie? Wie erfolgt die richtige Kontrolle des »2G+«-Nachweises? Gibt es hierzu Dokumente zur ordnungsgemäßen Durchführung?

Zugleich bitte ich um Beantwortung einer weiteren Frage:
Welche »wissenschaftlichen Expertisen« (vgl. Aussage hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/) lagen der Landesregierung vor, davon auszugehen, dass Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung Geboosterten gleichzusetzen sein sollen, wenn die letzte Impfung innerhalb der letzten 6 Monate erfolgte?
Dass der Immunschutz hier derselbe oder ein vergleichbarer ist, ist im Rahmen der Delta-Variante nicht nur bei doppelt Geimpften faktisch falsch, sondern bei der Impfung mit Janssen noch umso fraglicher.
Falls Sie hier ein Protokoll der Sitzung haben, bitte ich gerne um Übersendung.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich sandte bereits am 8. Dezember eine vergleichbare Kontaktanfrage (wenngleich an das Staatsministerium), die bisher nicht beantwortet bzw. deren Eingang nicht weiter bestätigt wurde. Darum reiche ich die Fragen hier mit Unterstützung des LIFG nochmals ein.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 6 a der CoronaVO soll der Impfnachweis in …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2G+ Kontrollierbarkeit Antragsteller/in Vorgaben, Referenzdokumente etc. zur ordnungsgemäßen Durchführung // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter oder Genesener mit Personen mit aufgefrischter Immunantwort [#236047]
Datum
21. Dezember 2021 16:18
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 6 a der CoronaVO soll der Impfnachweis in digital auslesbarer Form vorgelegt werden. Wenn man aber den Nachweis im Sinne des bloßen QR-Codes vorlegt (der ja alle Informationen enthält), so zeigt die Cov-Pass-Check-App nur an, ob ein Nachweis gültig ist oder nicht. Man erfährt aber beispielsweise nicht, wie lange die Impfung her ist. Ist die Erstellung des Nachweises der zweiten Impfung länger als 6 Monate her aber noch keine Boosterimpfung erfolgt, so greift die zusätzliche Testpflicht. Doch wie kann man sicherstellen, dass die Impfung noch nicht länger als 6 Monate her ist bzw. eine Boosterimpfung erfolgte? Hierfür müsste man ja entweder a) auf die ausgedruckten oder angezeigten Zusatzinformationen in der App oder auf einem Zettel vertrauen (und fordern, dass dieser überhaupt vorhanden ist, denn bereits der QR-Code ist ja der digital auslesbare Nachweis), oder b) mit einer eigenen CovPass-, CoronaWarn- oder einer anderen an das EU-Covid-Certificate-System angeschlossenen App den Nachweis auslesen, die Informationen überprüfen und gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung den Nachweis aus der App löschen. Was ist da die geplante Vorgabe oder Richtlinie? Wie erfolgt die richtige Kontrolle des »2G+«-Nachweises? Gibt es hierzu Dokumente zur ordnungsgemäßen Durchführung? Zugleich bitte ich um Beantwortung einer weiteren Frage: Welche »wissenschaftlichen Expertisen« (vgl. Aussage hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/) lagen der Landesregierung vor, davon auszugehen, dass Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung Geboosterten gleichzusetzen sein sollen, wenn die letzte Impfung innerhalb der letzten 6 Monate erfolgte? Dass der Immunschutz hier derselbe oder ein vergleichbarer ist, ist im Rahmen der Delta-Variante nicht nur bei doppelt Geimpften faktisch falsch, sondern bei der Impfung mit Janssen noch umso fraglicher. Falls Sie hier ein Protokoll der Sitzung haben, bitte ich gerne um Übersendung. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich sandte bereits am 8. Dezember eine vergleichbare Kontaktanfrage (wenngleich an das Staatsministerium), die bisher nicht beantwortet bzw. deren Eingang nicht weiter bestätigt wurde. Darum reiche ich die Fragen hier mit Unterstützung des LIFG nochmals ein. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Adresse entfernt >> Anfragenr: 236047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236047/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage „2G+ Kontrollierbarkeit Antragsteller/in Vorgaben, Referenzdokumente etc. zur ordnungsgemä…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „2G+ Kontrollierbarkeit Antragsteller/in Vorgaben, Referenzdokumente etc. zur ordnungsgemäßen Durchführung // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter mit Personen mit aufgefrischter Immunantwort“ [#236047]
Datum
26. Januar 2022 18:52
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/236047/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Information vorliegen muss, wenn man sich schon auf »wissenschaftliche Expertisen bezieht«. Ebenfalls wäre es ein Leichtes, einzugestehen, dass man Regelungen beschließt, ohne Pläne für eine ordnungsgemäße Kontrolle zu haben. Dass man sich hier so lange Zeit lässt, bis die Frist verstrichen ist, ist ein Unding. Insbesondere, weil das mittlerweile Standard zu sein scheint. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: Antragsteller/in 236047.pdf Anfragenr: 236047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236047/ Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in für Ihre Nachricht bedanken wir uns. Bitte entschuldigen Sie, dass sich die Beantwortung …
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: 110555 2G+ Kontrollierbarkeit Antragsteller/in Vorgaben, Referenzdokumente etc. zur ordnungsgemäßen Durchführung // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter oder Genesener mit Personen mit aufgefrischter Immunantwort [#236047]
Datum
2. Februar 2022 14:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in für Ihre Nachricht bedanken wir uns. Bitte entschuldigen Sie, dass sich die Beantwortung aufgrund der Vielzahl an Anfragen im Kontext der Corona-Pandemie verzögert hat. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage geklärt hat, ansonsten melden Sie sich sehr gerne erneut bei uns. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 110555 2G+ Kontrollierbarkeit // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter oder Genese…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 110555 2G+ Kontrollierbarkeit // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter oder Genesener mit Personen mit aufgefrischter Immunantwort [#236047]
Datum
2. Februar 2022 14:55
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> das ist eine Anfrage nach dem LIFG, keine Bürgeranfrage. Für mich bleiben beide Fragen präsent und die Landesregierung Antworten schuldig. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 236047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236047/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. Februar 2022 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zur Corona-Verordnung: 2G-plus-Regelung und deren Kontr…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zur Corona-Verordnung: 2G-plus-Regelung und deren Kontrolle (Az: 66-1443.1-100)
Datum
15. Februar 2022 18:25
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Az. 66-1443.1-100). Die aktuelle Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) sieht bezüglich der Pflicht zur Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises von immunisierten Personen (sog. 2G plus-Regelung) Ausnahmen von der Testpflicht für folgende Personengruppen vor (vgl. § 4 Abs. 1a CoronaVO): Antragsteller/in geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, Antragsteller/in genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, Antragsteller/in geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (sog. „geboosterte Personen“), oder Antragsteller/in Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen der ständigen Impfkommission zu Auffrischimpfungen (vgl. Begründung zur siebten Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2021 der elften CoronaVO; abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...). Die vorgeschriebene elektronische Verifikation des Impfnachweises bezieht sich lediglich auf das Vorliegen einer gültigen Immunisierung. Soweit im Rahmen der 2G-plus-Regelung Personen mit einer Auffrischungsimpfung bzw. einer nicht länger als drei Monate zurückliegenden Erst-/Zweitimpfung von dem zusätzlichen Testerfordernis befreit sind, ist dieser Umstand nicht zwingend mit elektronischen Anwendungen zu verifizieren. Das Vorliegen einer (Auffrischungs-)Impfung kann vielmehr anderweitig z.B. durch Vorzeigen der Anzahl und des Datums der vorliegenden Impfzertifikate glaubhaft gemacht werden (vgl. Begründung zur sechsten Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2021 der elften CoronaVO; abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...). Gleiches gilt entsprechend auch für die Überprüfung des Genesenennachweises. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 26. Januar 2022 Az: 0221.4-15/281 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 26. Januar 2022 Az: 0221.4-15/281
Datum
22. Februar 2022 11:52
Status
geschwärzt
1008,0 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen