2G+-Regel nach Zweitimpfung anpassen?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich erhielt meine Erstimpfung mit Johnson&Johnson in Mai 2021, Zweitimpfung mit Biontech am 19.11.2021. Eine Booster-Impfung wurde bei mir heute abgelehnt, weil der Abstand von 3 Monaten noch nicht erreicht ist. Nach neuer Rechtslage gelte ich somit als ungeboostert und muss mich bei 2G+-Regel immer wieder testen lassen, da der Test nur 24h gültig ist.
Wenn die Wirksamkeit der Zweitimpfung erst nach 3-4 Monaten nachlässt, warum wird dann die 2G+-Regel nicht dahingehend geändert, dass man einen Test erst nach 3 Monaten nach der Zweitimpfung braucht?
Viele Betroffene wären sicher dankbar, wenn dies - sofern aus epidemiologischer Sicht vertretbar - kurzfristig umsetzbar wäre.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich erhielt meine…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2G+-Regel nach Zweitimpfung anpassen? [#238115]
Datum
19. Januar 2022 18:41
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich erhielt meine Erstimpfung mit Johnson&Johnson in Mai 2021, Zweitimpfung mit Biontech am 19.11.2021. Eine Booster-Impfung wurde bei mir heute abgelehnt, weil der Abstand von 3 Monaten noch nicht erreicht ist. Nach neuer Rechtslage gelte ich somit als ungeboostert und muss mich bei 2G+-Regel immer wieder testen lassen, da der Test nur 24h gültig ist. Wenn die Wirksamkeit der Zweitimpfung erst nach 3-4 Monaten nachlässt, warum wird dann die 2G+-Regel nicht dahingehend geändert, dass man einen Test erst nach 3 Monaten nach der Zweitimpfung braucht? Viele Betroffene wären sicher dankbar, wenn dies - sofern aus epidemiologischer Sicht vertretbar - kurzfristig umsetzbar wäre.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238115/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.01.2022
Datum
20. Januar 2022 15:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0073. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.01.2022 [Az. 2.13.04/0004#0073] [#238115] Sehr Antragstel…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.01.2022 [Az. 2.13.04/0004#0073] [#238115]
Datum
10. Februar 2022 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Informationen und Voraussetzungen zu den fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html Regulatorische Fragen (z.B. Gültigkeitsdauer von Zertifikaten, 2G/3G-Regeln) werden von den Bundes- und Landesregierungen geregelt, diesbezüglich ist das Robert Koch-Institut (RKI) nicht der richtige Ansprechpartner. Wir bitten Sie sich diesbezüglich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und der Landesbehörden zu informieren. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c23766 Die Wissenschaftliche Begründung der STIKO zur Empfehlung der Optimierung der Grundimmunisierung nach einmaliger Gabe von COVID-19 Vaccine Janssen und zur Auffrischung mit einer dritten Impfstoffdosis (Siehe auch Tabelle 5 auf Seite 18 sowie Seite 32 f.): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/03_22.pdf?__blob=publicationFile Eine Übersicht aller Impfempfehlungen finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt/Anfragen/Anfragen_node.html). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Mit freundlichen Grüßen