§ 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie die Zwecke (im Sinne des öffentlichen Auftrages der Staatsbibliothek) mit, die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek Berlin verfolgt werden sollen.
Bitte veröffentlichen Sie ergänzend die aktuelle Praxis in Bezug auf § 3 Abs. 1 der Hausordnung, d.h. die Liste, die die aktuell zulässigen und die aktuell nicht zulässigen Gegenstände und Behältnisse zur Mitnahme in die Lesesäle der Staatsbibliothek benennt und auf deren Basis gemäß der Mitteilung von Frau Schneider-Kempf das Kontrollpersonal an den Zugängen zu den Lesesälen geschult wird. (Bitte stellen Sie die Liste als einfache Scans/PDF gemäß § 7 Nr. 3 BGebG kostenfrei zur Verfügung.)
Bitte benennen Sie die Kriterien, anhand derer sich die in der Liste erteilten Anweisungen an das Kontrollpersonal orientieren.
Begründung für die Anfrage:
Die Zwecke (im Sinne des öffentlichen Auftrages der Staatesbibliothek), die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek sowie mit Regelungen, die auf ihm basieren, verfolgt werden sollen, sind nicht ohne weiteres erkennbar. Die Antragstellerin hat die Staatsbibliothek mehrmals um die Mitteilung der Zwecke gebeten. Die Staatsbibliothek hat dieser Bitte nicht entsprochen. Die der Vermutung der Antragstellerin nach mit dem Paragraphen verfolgten Zwecke - Verhinderung von Buchdiebstahl, Verhinderung des Transports von unerlaubten Gegenständen in die Lesesäle der Staatsbibliothek - können mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung praktisch nur für große Gegenstände erreicht werden und zwar deshalb, weil die Benutzer der gegenwärtigen Praxis nach Kleidungsstücke und Arbeitsmaterialien - u.a. weite Röcke, Jacketts mit zahlreichen Taschen, Leitz-Aktenordner -, mit hinein- und hinaustransportieren dürfen. Diese Objekte geben grundsätzlich ausreichend Gelegenheit, um Gegenstände mit den Maßen von bis zu 32 x 29 x 8 cm (Maße eines Leitz-Ordners) am Kontrollpersonal an den Zugängen zu den Lesesälen vorbeizutragen. Der Erfahrung der Antragstellerin nach werden jedoch auch Objekte/Behältnisse zur Mitnahme in die Lesesäle verboten, die die genannten Maße deutlich unterschreiten.
Das Verbot einer bestimmten Gruppe von Objekten macht keinen Sinn, wenn gleichzeitig eine andere Gruppe von Objekten gestattet ist, mit der das gleiche Ziel der Mitnahme von nicht gestatteten Gegenständen vonseiten der Benutzer genauso gut erreicht werden kann.
§ 3 Abs. 1 der Hausordnung öffnet aufgrund der Allgemeinheit seiner Formulierung Willkür gegenüber den Benutzern vonseiten des Personals Tür und Tor. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass ein mitgebrachter Gegenstand über Monate hinweg regelmäßig vom Kontrollpersonal in den Lesesälen gebilligt war und einmal plötzlich verboten wurde. Der Benutzerin wurde in diesem Kontext zum Vorwurf gemacht, sie habe gegen die Hausordnung verstoßen, weil sie den Gegenstand – wie immer – in die Lesesäle mitnehmen wollte.
Um eine Antwort innerhalb eines Monats wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. Mai 2017
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23. Juni 2017
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