§ 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie die Zwecke (im Sinne des öffentlichen Auftrages der Staatsbibliothek) mit, die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek Berlin verfolgt werden sollen.

Bitte veröffentlichen Sie ergänzend die aktuelle Praxis in Bezug auf § 3 Abs. 1 der Hausordnung, d.h. die Liste, die die aktuell zulässigen und die aktuell nicht zulässigen Gegenstände und Behältnisse zur Mitnahme in die Lesesäle der Staatsbibliothek benennt und auf deren Basis gemäß der Mitteilung von Frau Schneider-Kempf das Kontrollpersonal an den Zugängen zu den Lesesälen geschult wird. (Bitte stellen Sie die Liste als einfache Scans/PDF gemäß § 7 Nr. 3 BGebG kostenfrei zur Verfügung.)

Bitte benennen Sie die Kriterien, anhand derer sich die in der Liste erteilten Anweisungen an das Kontrollpersonal orientieren.

Begründung für die Anfrage:
Die Zwecke (im Sinne des öffentlichen Auftrages der Staatesbibliothek), die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek sowie mit Regelungen, die auf ihm basieren, verfolgt werden sollen, sind nicht ohne weiteres erkennbar. Die Antragstellerin hat die Staatsbibliothek mehrmals um die Mitteilung der Zwecke gebeten. Die Staatsbibliothek hat dieser Bitte nicht entsprochen. Die der Vermutung der Antragstellerin nach mit dem Paragraphen verfolgten Zwecke - Verhinderung von Buchdiebstahl, Verhinderung des Transports von unerlaubten Gegenständen in die Lesesäle der Staatsbibliothek - können mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung praktisch nur für große Gegenstände erreicht werden und zwar deshalb, weil die Benutzer der gegenwärtigen Praxis nach Kleidungsstücke und Arbeitsmaterialien - u.a. weite Röcke, Jacketts mit zahlreichen Taschen, Leitz-Aktenordner -, mit hinein- und hinaustransportieren dürfen. Diese Objekte geben grundsätzlich ausreichend Gelegenheit, um Gegenstände mit den Maßen von bis zu 32 x 29 x 8 cm (Maße eines Leitz-Ordners) am Kontrollpersonal an den Zugängen zu den Lesesälen vorbeizutragen. Der Erfahrung der Antragstellerin nach werden jedoch auch Objekte/Behältnisse zur Mitnahme in die Lesesäle verboten, die die genannten Maße deutlich unterschreiten.

Das Verbot einer bestimmten Gruppe von Objekten macht keinen Sinn, wenn gleichzeitig eine andere Gruppe von Objekten gestattet ist, mit der das gleiche Ziel der Mitnahme von nicht gestatteten Gegenständen vonseiten der Benutzer genauso gut erreicht werden kann.

§ 3 Abs. 1 der Hausordnung öffnet aufgrund der Allgemeinheit seiner Formulierung Willkür gegenüber den Benutzern vonseiten des Personals Tür und Tor. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass ein mitgebrachter Gegenstand über Monate hinweg regelmäßig vom Kontrollpersonal in den Lesesälen gebilligt war und einmal plötzlich verboten wurde. Der Benutzerin wurde in diesem Kontext zum Vorwurf gemacht, sie habe gegen die Hausordnung verstoßen, weil sie den Gegenstand – wie immer – in die Lesesäle mitnehmen wollte.

Um eine Antwort innerhalb eines Monats wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Mai 2017
  • Frist
    23. Juni 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie die Zwecke (im Sinne des öffentlich…
An Stiftung Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek [#21582]
Datum
22. Mai 2017 16:44
An
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie die Zwecke (im Sinne des öffentlichen Auftrages der Staatsbibliothek) mit, die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek Berlin verfolgt werden sollen. Bitte veröffentlichen Sie ergänzend die aktuelle Praxis in Bezug auf § 3 Abs. 1 der Hausordnung, d.h. die Liste, die die aktuell zulässigen und die aktuell nicht zulässigen Gegenstände und Behältnisse zur Mitnahme in die Lesesäle der Staatsbibliothek benennt und auf deren Basis gemäß der Mitteilung von Frau Schneider-Kempf das Kontrollpersonal an den Zugängen zu den Lesesälen geschult wird. (Bitte stellen Sie die Liste als einfache Scans/PDF gemäß § 7 Nr. 3 BGebG kostenfrei zur Verfügung.) Bitte benennen Sie die Kriterien, anhand derer sich die in der Liste erteilten Anweisungen an das Kontrollpersonal orientieren. Begründung für die Anfrage: Die Zwecke (im Sinne des öffentlichen Auftrages der Staatesbibliothek), die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek sowie mit Regelungen, die auf ihm basieren, verfolgt werden sollen, sind nicht ohne weiteres erkennbar. Die Antragstellerin hat die Staatsbibliothek mehrmals um die Mitteilung der Zwecke gebeten. Die Staatsbibliothek hat dieser Bitte nicht entsprochen. Die der Vermutung der Antragstellerin nach mit dem Paragraphen verfolgten Zwecke - Verhinderung von Buchdiebstahl, Verhinderung des Transports von unerlaubten Gegenständen in die Lesesäle der Staatsbibliothek - können mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung praktisch nur für große Gegenstände erreicht werden und zwar deshalb, weil die Benutzer der gegenwärtigen Praxis nach Kleidungsstücke und Arbeitsmaterialien - u.a. weite Röcke, Jacketts mit zahlreichen Taschen, Leitz-Aktenordner -, mit hinein- und hinaustransportieren dürfen. Diese Objekte geben grundsätzlich ausreichend Gelegenheit, um Gegenstände mit den Maßen von bis zu 32 x 29 x 8 cm (Maße eines Leitz-Ordners) am Kontrollpersonal an den Zugängen zu den Lesesälen vorbeizutragen. Der Erfahrung der Antragstellerin nach werden jedoch auch Objekte/Behältnisse zur Mitnahme in die Lesesäle verboten, die die genannten Maße deutlich unterschreiten. Das Verbot einer bestimmten Gruppe von Objekten macht keinen Sinn, wenn gleichzeitig eine andere Gruppe von Objekten gestattet ist, mit der das gleiche Ziel der Mitnahme von nicht gestatteten Gegenständen vonseiten der Benutzer genauso gut erreicht werden kann. § 3 Abs. 1 der Hausordnung öffnet aufgrund der Allgemeinheit seiner Formulierung Willkür gegenüber den Benutzern vonseiten des Personals Tür und Tor. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass ein mitgebrachter Gegenstand über Monate hinweg regelmäßig vom Kontrollpersonal in den Lesesälen gebilligt war und einmal plötzlich verboten wurde. Der Benutzerin wurde in diesem Kontext zum Vorwurf gemacht, sie habe gegen die Hausordnung verstoßen, weil sie den Gegenstand – wie immer – in die Lesesäle mitnehmen wollte. Um eine Antwort innerhalb eines Monats wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothe…
An Stiftung Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek [#21582]
Datum
23. Juni 2017 22:33
An
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek“ vom 22.05.2017 (#21582) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Ihr Schreiben vom 22.5.2017 - Antrag nach dem IFG
Von
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 22.5.2017 - Antrag nach dem IFG
Datum
13. Juli 2017
Status
Warte auf Antwort

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AW: Ihr Schreiben vom 22.5.2017 - Antrag nach dem IFG [#21582]
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fü…
An Stiftung Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 22.5.2017 - Antrag nach dem IFG [#21582]
Datum
25. Juli 2017 13:36
An
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Juli 2017. Gemäß der Vorgaben aus § 7 Abs. 5 IFG hätte es spätestens am 22. Juni 2017 eintreffen sollen. Meine Anfrage vom 22. Mai 2017 wird hiermit mit juristischer Terminologie reformuliert: Bitte stellen Sie sämtliche Dokumente zur Verfügung, die erkennen lassen, in welchem Umfang die Staatsbibliothek bezüglich § 3 Abs. 1 der Hausordnung der Staatsbibliothek Ermessenserwägungen durchgeführt und Ausführungsanweisungen erarbeitet und an das Kontrollpersonal an den Eingängen zu den Lesesälen der Staatsbibliothek weitergeleitet hat. Begründung: In meiner Anfrage vom 22. Mai 2017 habe ich um die Mitteilung folgender Informationen gebeten: 1. die Nennung der Gegenstände, die Leser in die Lesesäle mitbringen oder nicht mitbringen dürfen (im Sinne von § 3 Abs. 1 der Hausordnung); 2. die Kriterien, anhand derer die Liste dieser Gegenstände erstellt wurde; 3. die Zwecke, die mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung verfolgt werden. In Ihrem Schreiben vom 13. Juli 2017 teilen Sie mit, dass die Staatsbibliothek keine Liste erarbeitet hat. Daraus ergibt sich erstens, dass Sie meine Anfrage nicht vollständig beantwortet haben. Die Fragen 2 und 3 blieben unbeantwortet. Zweitens ergibt m.E. aus Ihrem Schreiben, dass die Staatsbibliothek in Hinblick auf die Umsetzung von § 3 Abs. 1 der Hausordnung ihrem Personal für die Kontrolle der Leser an den Eingängen der Lesesäle keine verbindlichen und praktikablen Ausführungsanweisungen erteilt hat. Wenn das so wäre, verletzte die Staatsbibliothek m.En. die Pflichten, die ihr gemäß § 40 VwVfG und Art. 3 GG obliegen – und zwar aus folgenden Gründen: § 3 Abs. 1 der Hausordnung regelt, welche Gegenstände Leser beim Betreten der Lesesäle mit sich führen dürfen und welche nicht (https://www.google.de/url?sa=t&rct=…);usg=AFQjCNFSPJN5OQ8W-rSWO2hCz3Oa1qZdUg). § 3 Abs. 1 sieht einen für eine solche Norm ungewöhnlich weiten Auslegungsspielraum vor. Gemäß dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 müssen Leser bei weiter Auslegung des dort genannten Begriffs ‚vergleichbare Behältnisse’ ohne Bekleidung die Lesesäle betreten, weil selbst BHs und Slips als Behältnisse begriffen werden können, die „mit Mänteln und ähnlichen Bekleidungsstücken, Schirmen, Taschen [und] Rucksäcken“ in dieser oder jener Hinsicht vergleichbar sind. Gemäß § 40 VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Hausordnung muss die Norm somit mittels Ermessenserwägungen konkretisiert werden. Hierzu muss sich die Staatsbibliothek die Zwecke vergegenwärtigen, die sie mit § 3 Abs. 1 der Hausordnung in Hinblick auf die ihr von der öffentlichen Hand übertragenden Aufgaben verfolgt. Ohne eine Reflektion über die von ihr verfolgten Zwecke ist eine pflichtgemäße Durchführung von Ermessenserwägungen nicht ermessensfehlerfrei realisierbar. Um im Rahmen der Ermessenserwägungen aus den zu verfolgenden Zwecken abzuleiten, welche Gegenstände und Behältnisse mit welchen Merkmalen von den Lesern in die Lesesäle mitgeführt oder nicht mitgeführt werden dürfen, muss die Staatsbibliothek zur Wahrung des rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Kriterien für zulässige oder nicht zulässige Gegenstände und Merkmale von Gegenständen entwickeln. Da die Staatsbibliothek dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verpflichtet ist, müssen die Resultate der Ermessenerwägungen schriftlich dokumentiert werden. Das Resultat ist eine zum jeweiligen Zeitpunkt verbindliche Liste von in den Lesesälen zugelassenen und/oder nicht zugelassenen Gegenständen und/oder Merkmalen von Gegenständen. Das Kontrollpersonal der Staatsbibliothek muss von der Liste Kenntnis haben, damit es sich für seine Kontrolle der Leser an den Eingängen zum Lesesaal an der Liste orientieren und jeden Leser in Hinblick auf die Gegenstände, die er in die Lesesäle hineintragen möchte, gleich behandeln kann (Stichworte: Schulung; Selbstbindung der Verwaltung). Ein solches Vorgehen ergibt sich, wie gesagt, m.E. logisch aus Art. 3 GG i.V.m. § 40 VwVfG. Der Umstand, dass die Staatsbibliothek keine ‚Liste’ erstellt hat, wie Sie mitteilen, ist somit nur so zu verstehen, dass die Staatsbibliothek keine Ausführungsanweisungen erarbeitet und ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt hat und somit ihren Verpflichtungen, die sich aus § 40 VwVfG und Art. 3 GG ergeben, bisher nicht nachkommt. Sollten, anders als Sie in Ihrem Schreiben vom 13. Juli 2017 der Sache nach mitteilen, doch Ermessenserwägungen (inkl. Zweckmäßigkeitserwägungen) und Ausführungsanweisungen vonseiten der Staatsbibliothek dokumentiert sein, bitte ich Sie nochmals, diese Dokumente gemäß § 7 IFG ohne weitere Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Da mein aktueller Antrag den Antrag vom 22. Mai 2017 lediglich mit juristischer Terminologie reformuliert, wird gebeten, die Informationen (als einfache Scans/PDFs gemäß § 7 Nr. 3 BGebG kostenfrei) bis zum 1. August 2017 zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Schreibens unwirksam ist. Ein Rechtsbehelfbelehrung ist gemäß § 37 Abs. 6 VwVfG einem Verwaltungsakt beizufügen. Bei der Mitteilung von Information handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Mitteilung (oder Nicht-Mitteilung) von Informationen entfaltet keine unmittelbare, nach außen gerichtete Rechtswirkung im Sinne von § 35 VwVfG (s. hierzu u.a. auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2016, Rn. 15). §§ 37 und 68ff VwVfG finden somit keine Anwendung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in