§3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 Alltagsmaske auf Spielplätzen

Laut Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 besteht demnach folgende Maßnahme ab 2.11.2020: (2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (...) 7. auf Spielplätzen (...). Bitte stellen Sie mir alle Dokumente und Unterlagen zur Verfügung, die bei Entscheidung über diese Maßnahme zugrundegelegt wurden. Bitte legen Sie auch den Abwägungsprozess offen, der Risiken, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen der Maßnahme einander gegenüberstellt. Legen Sie bitte auch da, welche wissenschaftliche oder Expertise aus der Praxis Sie hier als Basis genutzt haben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 Alltagsmaske auf Spielplätzen [#202837]
Datum
3. November 2020 18:41
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 besteht demnach folgende Maßnahme ab 2.11.2020: (2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (...) 7. auf Spielplätzen (...). Bitte stellen Sie mir alle Dokumente und Unterlagen zur Verfügung, die bei Entscheidung über diese Maßnahme zugrundegelegt wurden. Bitte legen Sie auch den Abwägungsprozess offen, der Risiken, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen der Maßnahme einander gegenüberstellt. Legen Sie bitte auch da, welche wissenschaftliche oder Expertise aus der Praxis Sie hier als Basis genutzt haben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202837/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage fällt nicht in unseren Zuständigkeitsbereich. Fragen zur Corona-Schutzv…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: WG: §3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 Alltagsmaske auf Spielplätzen [#202837]
Datum
9. November 2020 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage fällt nicht in unseren Zuständigkeitsbereich. Fragen zur Corona-Schutzverordnung beantwortet das MAGS, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „§3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 3…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: §3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 Alltagsmaske auf Spielplätzen [#202837]
Datum
5. Dezember 2020 16:34
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „§3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 Alltagsmaske auf Spielplätzen“ vom 03.11.2020 (#202837) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202837/
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
11 - Ihre Anfrage an das MAGS Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns …
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
11 - Ihre Anfrage an das MAGS
Datum
13. Januar 2021 11:04
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
967 Bytes
image002.png
25,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewandt haben! Wegen des hohen Anfrageaufkommens ist es uns leider jetzt erst möglich, auf Ihre Anfrage zu reagieren. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können. Leider ist es so, dass das Team Bürgeranfragen Corona im MAGS in den vergangenen Wochen viele tausend E-Mails erreicht haben. Wir haben daher keine Chance, Ihre Anfrage in annehmbarer Zeit detailliert und in der gewünschten Qualität zu beantworten. Zu Ihrem Anliegen lässt sich aber folgendes sagen: Sämtliche Verordnungen, die aufgrund der Corona-Pandemie durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, sind zeitlich befristet. Ob die Befristungen verlängert werden und in welchem Umfang Änderungen in den Verordnungen erfolgen werden, hängt maßgeblich vom weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens ab. Da es sich insgesamt um ein dynamisches Geschehen handelt, erfolgen Fristverlängerungen und Änderungen in der Regel kurzfristig. Es ist uns daher leider nicht möglich, Sie über rechtliche Regelungen über die jeweils genannten Fristen hinaus zu informieren / zu beraten. Eine schrittweise Anpassung muss gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden wird. Der Maßstab bleibt dabei, dass die Infektionsdynamik so moderat bleiben muss, dass unser Gesundheitswesen jedem Erkrankten die bestmögliche Behandlung ermöglichen kann und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert wird. Darüber hinaus bitten wir Sie, sich bei weiteren organisatorischen Detailfragen an Ihr örtliches Ordnungsamt und bei medizinischen Fragen an Ihr örtliches Gesundheitsamt oder einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Mit juristischen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Auf unserer Sonderseite erhalten Sie Informationen zur aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Regelungen sowie den Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Arbeitswelt und des Alltags. Dort finden Sie auch einen Frage-Antworten-Katalog der Staatskanzlei. Die Adresse: https://www.mags.nrw/coronavirus<http://www.mags.nrw/coronavirus> Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage zumindest grundsätzlich damit beantworten. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „§3 Absatz 2, Satz 7 Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 Alltagsmaske auf Spielplätzen“ [#202837] [#202837]
Datum
14. Januar 2021 16:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/202837/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich um eine Antwort mit einem Standardtext des MAGS handelt, der meinen Fragen nicht beantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 202837.pdf - 2021-01-13_1-image001.jpg - 2021-01-13_1-image002.png Anfragenr: 202837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202837/
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