§36 HG NRW Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer

Gibt es eine Verwaltungsvorschrift zu diesem Paragraphen? Hier interessiert mich besonders, wie Abs. 5 zu interpretieren ist. Von Berufungskommissionen wird hier regelmäßig ausgeführt, daß
die in $36 Abs. 5 beschriebene berufspraktische Tätigkeit nach dem Studienabschluß erfolgt sein muß. Wurde eine solche Tätigkeit jedoch zeitlich vor dem Studienabschluß durchgeführt, so wird dies als eine nicht erfüllte Einstellungsvoraussetzung gewertet.
Falls es eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung gibt, die diesen Sachverhalt klärt, so bitte ich um Zusendung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Januar 2018
  • Frist
    3. Februar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§36 HG NRW Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer [#25882]
Datum
2. Januar 2018 21:17
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Verwaltungsvorschrift zu diesem Paragraphen? Hier interessiert mich besonders, wie Abs. 5 zu interpretieren ist. Von Berufungskommissionen wird hier regelmäßig ausgeführt, daß die in $36 Abs. 5 beschriebene berufspraktische Tätigkeit nach dem Studienabschluß erfolgt sein muß. Wurde eine solche Tätigkeit jedoch zeitlich vor dem Studienabschluß durchgeführt, so wird dies als eine nicht erfüllte Einstellungsvoraussetzung gewertet. Falls es eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung gibt, die diesen Sachverhalt klärt, so bitte ich um Zusendung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 02.01.2018 liegt mir zur Bearbeitung vor, welche ich wie folgt beant…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: §36 HG NRW Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer [#25882]
Datum
10. Januar 2018 15:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 02.01.2018 liegt mir zur Bearbeitung vor, welche ich wie folgt beantworten kann: Voranstellen möchte ich zunächst, dass Sie offensichtlich § 36 Absatz 1 Ziffer 5 HG NRW meinen (einen § 36 Absatz 5 HG NRW gibt es nicht). Einer Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung zu § 36 Absatz 1 Ziffer 5 HG NRW bedarf es im Hinblick auf Ihr Anliegen nicht, da die Vorschrift des § 36 HG insoweit selbsterklärend ist. Gemäß § 36 Absatz 1 Ziffer 1 HG NRW ist Einstellungsvoraussetzung für Hochschullehrer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Nach Ziffer 5 müssen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht worden sein, das ihren Fächern entspricht. Mithin ist Grundvoraussetzung zunächst ein abgeschlossenes Hochschulstudium und daran anschließend eine fünfjährige Berufspraxis. Tätigkeiten vor einem Hochschulabschluss sind somit nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail. Sie schreiben: "Einer Verwaltungsvorschrift …
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: §36 HG NRW Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer [#25882]
Datum
21. Januar 2018 18:01
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail. Sie schreiben: "Einer Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung zu § 36 Absatz 1 Ziffer 5 HG NRW bedarf es im Hinblick auf Ihr Anliegen nicht..." Darf ich das so verstehen, daß es eine solche auch nicht gibt? Falls eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung existiert, so bitte ich um Zusendung derselben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung besteht nach diesseitigem Kenntnissta…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: §36 HG NRW Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer [#25882]
Datum
22. Januar 2018 07:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung besteht nach diesseitigem Kenntnisstand nicht. Mit freundlichen Grüßen