§ 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG
es geht um § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland."
Bundesministerium des Innern ist zuständig für Gebühren nach diesem Gesetz.
Nach einer Nachfrage bezüglich § 4 (2) PAuswG wurde von Bundesministerium des Innern geantwortet, dass § 4 (2) PAuswG praktisch keine Rolle spielt. Zwar sind Ausweise nach § 4 (2) PAuswG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, aber Bundesrepublik Deutschland trägt keine Pflichten für ihr Eigentum (Personalausweise).
Frage: welche Informationen haben Sie zu § 4 (2) PAuswG speziell auf Eigentumspflichten der Bundesrepublik Deutschland? Ist Bundesrepublik Deutschland ein privilegierter Eigentümer, der selbst keine Eigentumspflichten (wie Herstellungskosten) seines Eigentums trägt? Ist § 4 (2) PAuswG so zu verstehen, dass Bundesrepublik Deutschland zwar Rechte für ihr Eigentum (Personalausweise) trägt, Pflichten aus diesem Eigentum müssen dann aber Dritte tragen?
Anfrage erfolgreich
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Datum7. Dezember 2017
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9. Januar 2018
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