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§ 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG

es geht um § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland."

Bundesministerium des Innern ist zuständig für Gebühren nach diesem Gesetz.

Nach einer Nachfrage bezüglich § 4 (2) PAuswG wurde von Bundesministerium des Innern geantwortet, dass § 4 (2) PAuswG praktisch keine Rolle spielt. Zwar sind Ausweise nach § 4 (2) PAuswG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, aber Bundesrepublik Deutschland trägt keine Pflichten für ihr Eigentum (Personalausweise).

Frage: welche Informationen haben Sie zu § 4 (2) PAuswG speziell auf Eigentumspflichten der Bundesrepublik Deutschland? Ist Bundesrepublik Deutschland ein privilegierter Eigentümer, der selbst keine Eigentumspflichten (wie Herstellungskosten) seines Eigentums trägt? Ist § 4 (2) PAuswG so zu verstehen, dass Bundesrepublik Deutschland zwar Rechte für ihr Eigentum (Personalausweise) trägt, Pflichten aus diesem Eigentum müssen dann aber Dritte tragen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: es geht…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG [#25605]
Datum
7. Dezember 2017 20:30
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
es geht um § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland." Bundesministerium des Innern ist zuständig für Gebühren nach diesem Gesetz. Nach einer Nachfrage bezüglich § 4 (2) PAuswG wurde von Bundesministerium des Innern geantwortet, dass § 4 (2) PAuswG praktisch keine Rolle spielt. Zwar sind Ausweise nach § 4 (2) PAuswG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, aber Bundesrepublik Deutschland trägt keine Pflichten für ihr Eigentum (Personalausweise). Frage: welche Informationen haben Sie zu § 4 (2) PAuswG speziell auf Eigentumspflichten der Bundesrepublik Deutschland? Ist Bundesrepublik Deutschland ein privilegierter Eigentümer, der selbst keine Eigentumspflichten (wie Herstellungskosten) seines Eigentums trägt? Ist § 4 (2) PAuswG so zu verstehen, dass Bundesrepublik Deutschland zwar Rechte für ihr Eigentum (Personalausweise) trägt, Pflichten aus diesem Eigentum müssen dann aber Dritte tragen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Ihre E-Mail vom 07.12.2017 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 07.12.2017 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
5. Januar 2018 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7. Dezember 2017 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit der Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz, das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz eine Rechtsauskunft zu § 4 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes begehren. Sie fragen, welche Informationen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 4 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes (speziell zu Eigentumspflichten der Bundesrepublik Deutschland) hat, ob die Bundesrepublik Deutschland ein privilegierter Eigentümer sei, der selbst keine Eigentumspflichten seines Eigentums trägt, und ob § 4 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes so zu verstehen sei, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar Rechte für ihr Eigentum (Personalausweise) trage, Pflichten aus diesem Eigentum aber Dritte tragen müssten. Zunächst erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre Anfrage nicht unter das Informationsfreiheitsgesetz fällt. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt nach § 1 Absatz 1 gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 des Informationsfreiheitsgesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst sind somit lediglich aufgezeichnete, das heißt „verkörperte“ Informationen. Allgemeine Fragen oder die Bitte um Erteilung von Rechtsauskünften werden dagegen nicht vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst. Mit Ihrer Frage begehren Sie nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, zum Beispiel die Einsicht in amtliche Unterlagen, sondern ersuchen um eine allgemeine Rechtsauskunft zu § 4 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes. Dessen ungeachtet, möchte ich Ihre Frage wie folgt kurz beantworten: Zweck der Regelung des § 4 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes ist es, den Eigentumserwerb an Ausweisen durch Dritte auf zivilrechtlichem Wege auszuschließen und somit den Missbrauch der Dokumente, etwa durch Hinterlegung als Sicherheit, rechtlich unmöglich zu machen. Das Eigentum verbleibt im Hinblick auf die weiterbestehende Möglichkeit des Missbrauchs auch bei ungültigen Ausweisen beim Staat. Das gilt auch dann, wenn diese dem Ausweisinhaber belassen werden (so ausdrücklich Hornung/Möller, Passgesetz/Personalausweisgesetz, München 2011, PAuswG § 4, Rn. 4 m.w.N.). Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.