§ 41 Abs. 2 BierStV

1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben,
2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und
3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden.
4.) Anzahl der Anzeigen wegen Steuerhinterziehung, die aus Verstößen gegen § 41 Abs. 2 BierStV ergangen sind.

Bitte geben Sie die Daten für die Jahre 2018, 2017, 2016, 2015, 2014 , 2013 2012, 2011, 2010, 2009, 2008 und 2007 jeweils einzeln (Punkte und Jahre) und für die einzelnen Postleitzahlen an.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    18. Januar 2018
  • Frist
    20. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) die Anzahl d…
An Hauptzollamt Braunschweig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 41 Abs. 2 BierStV [#26193]
Datum
18. Januar 2018 00:32
An
Hauptzollamt Braunschweig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) die Anzahl der Personen, die aufgrund § 41 Abs. 2 BierStV die Herstellung von Bier angezeigt haben, 2.) die Anzahl der Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV und 3.) die gesamte Menge (in hl), für die Steueranmeldungen aufgrund § 41 Abs. 3 BierStV abgegeben wurden. 4.) Anzahl der Anzeigen wegen Steuerhinterziehung, die aus Verstößen gegen § 41 Abs. 2 BierStV ergangen sind. Bitte geben Sie die Daten für die Jahre 2018, 2017, 2016, 2015, 2014 , 2013 2012, 2011, 2010, 2009, 2008 und 2007 jeweils einzeln (Punkte und Jahre) und für die einzelnen Postleitzahlen an.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hauptzollamt Braunschweig
Hauptzollamt Braunschweig GZ: O 1066 B - A 2102 Z Bezug: Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 18.01.2018 Sehr ge…
Von
Hauptzollamt Braunschweig
Betreff
§ 41 Abs. 2 BierStV [#26193]
Datum
29. Januar 2018 11:45
Status
Warte auf Antwort
Hauptzollamt Braunschweig GZ: O 1066 B - A 2102 Z Bezug: Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 18.01.2018 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Antrags [#26193]. Mit freundlichem Gruß

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Hauptzollamt Braunschweig
Hauptzollamt Braunschweig GZ: O 1066 B - A 2102 Z Bezug: Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 18.01.2018 Sehr ge…
Von
Hauptzollamt Braunschweig
Betreff
§ 41 Abs. 2 BierStV [#26193]
Datum
9. Februar 2018 12:37
Status
Warte auf Antwort
Hauptzollamt Braunschweig GZ: O 1066 B - A 2102 Z Bezug: Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 18.01.2018 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, die von Ihnen angeforderten Informationen ziehen einen deutlich höheren Rechercheaufwand nach sich als eine reine Datenabfrage. Es handelt sich somit nicht, wie von Ihnen angenommen, um eine "einfache Auskunft". Kennzeichen "einfacher Auskünfte" sind: - bloße Mitteilung von Daten / reine Datenabfrage - Bagatellauskünfte, die sich auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherchen zu ermittelnde Informationen beschränken - unerheblicher Verwaltungsaufwand von maximal 15 Minuten Im vorliegenden Fall müssen die erbetenen Daten aus zum Teil bereits archivierten Akten manuell zusammengestellt und anschließend berechnet werden. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren würden nicht unter 500,00 € liegen. Für den Fall, dass Sie unter den gegebenen Umständen eine Auskunftserteilung wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung und Übersendung Ihrer Adressdaten, die im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung benötigt werden. Mit freundlichem Gruß