§ 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV, Erteilung Grauer Pass für Syrer:innen

Für welche Fallgruppen bzw. auf Grundlage welcher Gegebenheiten bescheidet die Ausländerbehörde Jena Anträge von syrischen Staatsangehörigen auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung i. V. m. Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV) positiv? Ebenfalls Bitte um diesbezügliche statistische Unterlagen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    26. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    139,50 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für welche Fallgr…
An Ausländerbehörde in Jena Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV, Erteilung Grauer Pass für Syrer:innen [#241965]
Datum
26. Februar 2022 15:02
An
Ausländerbehörde in Jena
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für welche Fallgruppen bzw. auf Grundlage welcher Gegebenheiten bescheidet die Ausländerbehörde Jena Anträge von syrischen Staatsangehörigen auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung i. V. m. Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV) positiv? Ebenfalls Bitte um diesbezügliche statistische Unterlagen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241965/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ausländerbehörde in Jena
Sehr Antragsteller/in auf Grundlage des angefragten IFG, des UIG oder des VIG ist die Ausländerbehörde nicht bef…
Von
Ausländerbehörde in Jena
Betreff
Re: § 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV, Erteilung Grauer Pass für Syrer:innen [#241965]
Datum
28. März 2022 09:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Grundlage des angefragten IFG, des UIG oder des VIG ist die Ausländerbehörde nicht befugt, Auskünfte zu erteilen. Ausdrücklich möchte ich aber auf das ThürIFG verweisen, auf welches Sie eine erneute Anfrage stützen könnten. Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass im Falle einer statistischen Aufarbeitung der Anfrage Gebühren anfallen werden, da dies einen erheblichen Mehraufwand für unsere Behörde bedeutet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir sagen, wie hoch die Gebühren bei erneu…
An Ausländerbehörde in Jena Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: § 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV, Erteilung Grauer Pass für Syrer:innen [#241965]
Datum
6. April 2022 17:52
An
Ausländerbehörde in Jena
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir sagen, wie hoch die Gebühren bei erneuter Antragstellung nach ThürIFG in etwa sein werden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241965/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ausländerbehörde in Jena
Sehr << Antragsteller:in >> für die Erhebung der von Ihnen angefragten Informationen wird eine/r uns…
Von
Ausländerbehörde in Jena
Betreff
Re: § 48 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV, Erteilung Grauer Pass für Syrer:innen [#241965]
Datum
12. Mai 2022 09:28
Status
Sehr << Antragsteller:in >> für die Erhebung der von Ihnen angefragten Informationen wird eine/r unserer Sachbearbeiter/innen rund zwei Stunden (+/- 15 Minuten) benötigen. Pro angefangener Viertelstunde sieht die Verwaltungskostensatzung der Stadt Jena eine zu erhebende Gebühr von 15,50 € vor. Somit lägen die Bearbeitungsgebühren zwischen 108,50 € und 139,50 €. Mit freundlichen Grüßen