Sehr geehrter Herr Schmolke,
mit Ihrer E-Mail vom 03. Juli 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zum beiliegenden IFG-Antrag.
Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Hingegen gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.
Ihre als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat fachlich geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bearbeitet zur Thematik pflegende Angehörige das Familienpflegezeitgesetz und Fragen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf federführend. Fragen zum Konjunkturprogramm – und dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz - liegen in Federführung des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Corona-Krise stellt pflegende Angehörige vor besondere Herausforderungen und Probleme, darum hat sich das Bundesfamilienministerium in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsministerium sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür eingesetzt, dass die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in dieser Zeit vereinfacht wird. Seit dem 23. Mai 2020 gelten demnach befristet bis zum 30. September 2020 spezielle Regelungen als Akuthilfe für pflegende Angehörige im Familienpflegezeitgesetz, Pflegezeitgesetz und Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Diese betreffen im Einzelnen:
Pflegeunterstützungsgeld:
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist ausgeweitet worden. Beschäftigte haben nun – abweichend von den sonstigen Regelungen zum Bezug von Pflegeunterstützungsgeld - Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des Pflegezeitgesetzes vorliegt. Voraussetzungen sind, dass die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder anderweitige Lohnersatzleistungen haben und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Beschäftigte haben zudem das Recht bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist.
Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit:
Beschäftigte in Unternehmen, die zugleich familiäre Pflegeaufgaben wahrnehmen, aber den Rahmen für die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit bisher noch nicht ausgeschöpft haben, können mit Zustimmung des Arbeitgebers kurzfristig „Restzeiten“ der Freistellungen (bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten) nutzen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber beträgt bei Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) und die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung kann in Textform erfolgen. Auch entfällt befristet der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit. Zudem finden Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz Berücksichtigung.
Die von Ihnen genannte Einmalzahlung gibt es nicht.
Abschließend möchte ich Ihnen auch das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums, welches speziell pflegende Angehörige zu Zeiten der COVID-19-Pandemie berät, empfehlen. Es ist bundesweit von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 20179131 für Betroffene erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen