511D092390, Mein Fax vom 31.01.20

NICHT "VERGESSEN"! Vergangene Woche hatte ich Ihnen ein Fax mit folgendem Inhalt gesandt:

Aufforderung zur Mitwirkung

Sie werden aufgefordert mir detailliert darzulegen, was an der von mir am 27.12.19 vorgelegten
Rechnung diesesmal so exorbitant kompliziert war, dass die Bearbeitung mehr als einen Monat dauerte und es erst meiner Mahnung vom 17.1.20 bedurfte, bevor Sie sie endlich tätig wurden.

Weiterhin fordere ich Sie auf zu begründen wie es sein kann, dass ein Bescheid der angeblich
am 23.1.20 erstellt wurde, mir erst am 29.1.20 (und somit 1 ganze Woche später) zugeht.

Zur Beantwortung der obigen Fragen setzte ich Ihnen eine Frist bis spätestens 14. Februar 2020
(eingehend bei mir).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: NICHT "VERGESS…
An Jobcenter Rhein-Hunsrück Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
511D092390, Mein Fax vom 31.01.20 [#179599]
Datum
7. Februar 2020 14:31
An
Jobcenter Rhein-Hunsrück
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
NICHT "VERGESSEN"! Vergangene Woche hatte ich Ihnen ein Fax mit folgendem Inhalt gesandt: Aufforderung zur Mitwirkung Sie werden aufgefordert mir detailliert darzulegen, was an der von mir am 27.12.19 vorgelegten Rechnung diesesmal so exorbitant kompliziert war, dass die Bearbeitung mehr als einen Monat dauerte und es erst meiner Mahnung vom 17.1.20 bedurfte, bevor Sie sie endlich tätig wurden. Weiterhin fordere ich Sie auf zu begründen wie es sein kann, dass ein Bescheid der angeblich am 23.1.20 erstellt wurde, mir erst am 29.1.20 (und somit 1 ganze Woche später) zugeht. Zur Beantwortung der obigen Fragen setzte ich Ihnen eine Frist bis spätestens 14. Februar 2020 (eingehend bei mir).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179599 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Rhein-Hunsrück
Anfrage nach dem IFG vom 31.01.2020 Sehr geehrte Damen und Herren, die Erteilung der angefragten Auskünfte wird h…
Von
Jobcenter Rhein-Hunsrück
Betreff
Anfrage nach dem IFG vom 31.01.2020
Datum
19. Februar 2020 10:13
Status
Warte auf Antwort
image001.png
2,9 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, die Erteilung der angefragten Auskünfte wird hiermit abgelehnt. In Ihrer Anfrage werden keine vom Normzweck des Informationsfreiheitsgesetzes umfassten Angelegenheiten angefragt. · Ihre Anfrage bezüglich der Bearbeitungszeit Ihrer Leistungsangelegenheit betrifft keine Information im Sinne des § 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG. · Ihre Anfrage bezüglich der Postlaufzeit eines von hier versandten Schreibens betrifft keine Information im Sinne des § 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG Eine Auskunftserteilung ist daher nicht möglich. Auf den Ihnen parallel zugegangenen Schriftverkehr bezüglich Ihrer Wortgleich eingegangenen Beschwerde wird verwiesen. [cid:image001.png@01D5E709.16C32F70] Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Rhein-Hunsrück
Ihr Schreiben vom 31.1.20, Bewilligung Heizkosten
Von
Jobcenter Rhein-Hunsrück
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 31.1.20, Bewilligung Heizkosten
Datum
19. Februar 2020
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
image-2.jpg
340,4 KB

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 31.1.20, Bewilligung Heizkosten [#179599] Guten Tag, 1. Die Behauptung, es handle sich um k…
An Jobcenter Rhein-Hunsrück Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 31.1.20, Bewilligung Heizkosten [#179599]
Datum
21. Februar 2020 15:28
An
Jobcenter Rhein-Hunsrück
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, 1. Die Behauptung, es handle sich um keine IFG-Anfrage wurde AUCH NICHT ANSATZWEISE begründet und wird darum zurückgewiesen. 2. SIE haben es Ihren "Kunden" zu ermöglichen die übernahmefähigen Kosten (und um solche handelte es sich hier nachweislich) INNERHALB der vom Lieferanten gesetzten Fristen zu begleichen, weshalb in einer Branche, in der üblicherweise bereits nach einer Woche Mahnungen versandt werden, eine Bearbeitungszeit von 20 Arbeitstagen sehr wohl UNANGEMESSEN ist. Zumal "Zahlbar sofort" eben gerade nicht "20 Arbeitstage" PLUS EINE WOCHE Postzustellung heißt! 3. Aber ich bin ja ein "kompromissbereites Kerlchen" und darum gerne bereit Umzuformulieren und frage darum nun: 4. Warum hat die Bearbeitung dieses mal knapp VIER MAL LÄNGER GEDAUERT, ALS SONST/BISHER ÜBLICH? 5. Ja klar, wie immer ist "die Post" schuld. Aber auch wenn es nicht in Ihrem Einflussbereich liegen mag wann die DPAG Ihre Post bei den Empfängern zustellt, tragen hinsichtlich der Versandzeit trotzdem AUSSCHLIEßLICH SIE die Verantwortung! Schließlich haben SIE besagtes Unternehmen beauftragt und wenn dieses (wie Sie ja mehr oder minder Behaupten) unzuverlässig ist, dann obliegt es Ihrer Fürsorgepflicht ein Anderes mit der Expedition Ihrer Ausgangspost zu beauftragen, die dortigen überlangen Bearbeitungszeiten durch frühzeitiges Versenden zu kompensieren oder diese Aufgabe in eigener Regie durchzuführen. 5. Aber auch in vorstehender Frage bin ich gerne zu einer Präzisierung bereit und fordere Sie auf mir mitzuteilen, wann besagtes Schreiben Ihr Haus verlassen hat und vor allen einen entsprechenden Nachweis hierüber zu führen. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179599